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Oberlandesgericht Hamm·7 UF 536/98·01.03.1999

Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Alleinsorge abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Mutter begehrt die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung der Alleinsorge; der Vater stimmt nicht zu. Nach § 1671 Abs.2 BGB ist die gemeinsame Sorge der Regelfall; Alleinsorge ist nur zulässig, wenn triftige Gründe vorliegen und sie dem Kindeswohl voraussichtlich besser entspricht. Das Gericht verneint beides, betont den geäußerten Kindeswillen und weist die Beschwerde zurück. Die Mutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde der Mutter gegen Zurückweisung des Antrags auf Alleinsorge als unbegründet abgewiesen; Mutter trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die gemeinsame elterliche Sorge ist der gesetzliche Regelfall; die Übertragung der Alleinsorge eines Elternteils bleibt die Ausnahme und setzt triftige Gründe voraus (§ 1671 BGB).

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Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge kann nur erfolgen, wenn gewichtige Gründe vorliegen und die Alleinsorge dem Kindeswohl nach der vorhersehbaren Entwicklung überlegen ist.

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Streitigkeiten zwischen Eltern begründen nur dann die Aufhebung der gemeinsamen Sorge, wenn sie eine kooperative Wahrnehmung wesentlicher Kindesinteressen ernsthaft und dauerhaft verhindern.

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Bei Alltagsangelegenheiten des täglichen Lebens genügt dem betreuenden Elternteil nach § 1687 BGB in der Regel das alleinige Entscheidungsrecht am Aufenthaltsort des Kindes; dies schließt die Notwendigkeit der Alleinsorge nicht generell aus.

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Der geäußerte Wille eines Kindes ist als wichtiger, aber nicht allein entscheidender Gesichtspunkt zu würdigen; er kann die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge stärken, wenn er dem tatsächlichen Wunsch des Kindes entspricht.

Relevante Normen
§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB§ 1687 BGB§ 93a ZPO§ 97 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Meschede, 7 F 12/98

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Sorgerechtsentscheidung im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Meschede vom 02. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien durch das angefochtene Verbundurteil geschieden und den Antrag der Antragsgegnerin, ihr das alleinige Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn der Parteien E zu übertragen, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin (im folgenden: die Mutter) mit ihrer Beschwerde. Sie erstrebt weiterhin das alleinige Sorgerecht für sich.

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Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

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II.

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Da der Antragsteller (im folgenden: der Vater) dem alleinigen Sorgerecht der Mutter nicht zustimmt, kommt eine solche Regelung nach dem seit dem 01.07.1998 geltenden Recht nur in Betracht, wenn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter dem Kindeswohl besser entspricht als der bestehende Rechtszustand, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Entgegen der Rechtsansicht der Mutter statuiert § 1671 BGB ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Die gemeinsame Sorge ist der Regelfall, das alleinige Sorgerecht eines Elternteils die Ausnahme. Hieran ändert sich nichts dadurch, daß es im Regierungsentwurf (Bundestagsdrucksache 13/4899 S. 63) heißt, durch die Neuregelung solle ein Vorrang der gemeinsamen Sorge vor der Alleinsorge eines Elternteils nicht begründet werden und es solle auch keine gesetzliche Vermutung für die gemeinsame Sorge als bessere Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung aufgestellt werden. Abgesehen davon, daß diese Passagen aus der amtlichen Begründung mit dem allein maßgebenden objektiven Gesetzestext nicht zu vereinbaren sind, stehen sie auch im Widerspruch zu einer anderen Passage (S. 63) der amtlichen Begründung, wo es heißt: "Die Alleinsorge entfremdet das Kind dem anderen Elternteil - meist dem Vater".

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Für die zu treffende Entscheidung ergeben sich hieraus zwei Voraussetzungen:

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a)

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es müssen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls triftige Gründe vorliegen, welche für eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge sprechen, und

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b) das beantragte alleinige Sorgerecht der Mutter muß die nach aller möglichen Voraussicht beste Lösung für das Kind, dem status quo also überlegen sein (vgl. Schwab, FamRZ 1998, 462; OLG Hamm FamRZ 1999, 38). Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

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Es liegen schon keine hinreichenden Gründe vor, die es rechtfertigen, das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben. Solche könnten allein darin liegen, daß entweder der Vater erziehungsungeeignet ist oder zwischen den Eltern erhebliche Streitigkeiten bestehen, die einer kooperativen Wahrnehmung wichtiger Kindesinteressen entgegenstehen.

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Daß der Vater zur Erziehung des Kindes ungeeignet wäre, behauptet die Mutter selbst nicht. Die von ihr vorgetragenen Streitigkeiten erscheinen nicht so gravierend, daß die Prognose für eine dem Kindeswohl dienliche kooperative Ausübung des Sorgerechts negativ ausfallen müßte.

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Bei den in der Vergangenheit aufgetretenen Streitigkeiten um wichtige Kindesangelegenheiten handelt es sich ganz überwiegend um solche, die auch in einer intakten Ehe bei zusammenlebenden Eltern vorkommen. Das gilt für schulische Belange, aber auch für Angelegenheiten der Vermögenssorge und Gesundheitsfürsorge. Häufig dient es bei anfangs unterschiedlichen Anschauungen in derartigen Angelegenheiten dem Kindeswohl gerade am besten, wenn durch gemeinsames Abwägen der unterschiedlichen Standpunkte eine Lösung gefunden wird. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß die Eltern grundsätzlich konsensfähig sind und zu einer einvernehmlichen Lösung kommen wollen. Das war vorliegend bisher in allen wichtigen Kindesangelegenheiten der Fall, wobei besonders bemerkenswert ist, daß sich sowohl in der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes und der Auswahl der weiterführenden Schule die Mutter durchgesetzt hat. Auch das Umgangsrecht des Vaters ist letztlich einvernehmlich geregelt worden. Die Behauptung der Mutter, der Vater sei nicht konsensfähig, entbehrt daher einer tatsächlichen Grundlage. Soweit die Mutter auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Regelung des Zugewinnausgleichs und des Unterhalts verweist, handelt es sich um solche, die ausschließlich aus der zerbrochenen Partnerschaft der Parteien herrühren. Es ist weder von der Mutter dargetan, noch sonst ersichtlich, daß hierdurch die Kooperation in Belangen des Kindeswohls ernsthaft gestört würde. Gleiches gilt für die in der Vergangenheit immer wieder aufgetretenen kleinen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts. Insoweit haben die Parteien klare Absprachen getroffen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß Streitigkeiten solcher Art bei Bestehen eines alleinigen Sorgerechts nicht mehr auftreten würden.

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Soweit die Mutter eine Vielzahl kleinerer Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Regelung alltäglicher Kindesangelegenheiten vorgetragen hat, ist auf § 1687 BGB zu verweisen. Hiernach steht demjenigen Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in derartigen Angelegenheiten das alleinige Bestimmungsrecht zu. Insoweit bedarf der betreuende Elternteil zur Wahrnehmung der Kindesinteressen also des alleinigen Sorgerechts nicht. Allerdings hat die Mutter vorgetragen, ihre Entscheidungen in solchen Angelegenheiten würden vom Vater nicht akzeptiert und ständig hinterfragt. Träfe dieses zu, so könnte ein gemeinsames Sorgerecht nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten funktionieren. Der Senat ist aber überzeugt, daß solche Schwierigkeiten in Zukunft nicht mehr auftreten. Der Vater hat diesbezüglich zu Protokoll erklärt, er verpflichte sich ausdrücklich, ab sofort sämtliche Alltagsentscheidungen der Mutter in Kindesangelegenheiten widerspruchslos zu akzeptieren, diese auch nicht "über E zu hinterfragen" oder das Kind bzw. die Mutter mit abweichenden Auffassungen zu konfrontieren. Der Senat ist überzeugt, daß der Vater sich an diese Zusage halten wird, zumal ihm klargemacht worden ist, daß widrigenfalls die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ernsthaft zu prüfen sein wird.

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2.

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Wie aus vorstehenden Überlegungen folgt, liegen schon objektiv keine hinreichenden Gründe für eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge vor. Hinzu kommt, daß der jetzt 11 Jahre alte E sich dem Amtsrichter gegenüber klar und eindeutig dahin geäußert hat, er möchte, daß beide Eltern weiterhin gemeinsam für ihn die Verantwortung trügen. Auch dieser Umstand spricht für die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts. Da der Senat keinen Zweifel daran hat, daß diese Erklärung des Kindes seinem wirklichen inneren Wunsch entspricht, ist davon abgesehen worden, E erneut hierzu zu befragen.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a, 97 Abs. 3 ZPO.