Beschwerdewert bei Auskunftspflicht im Unterhaltsverfahren: vorläufig auf 500 € festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner Auskunft über Einkommen 2010–2012 zur Durchsetzung von Unterhalt; der Antragsgegner widersetzt sich. Der Senat setzt den Beschwerdewert vorläufig auf 500 € und weist darauf hin, dass die Beschwerde bei Unterschreiten des Werts nach § 61 Abs.1 FamFG unzulässig sein dürfte. Die Entscheidung begründet dies mit dem geringen Aufwand der Auskunftserteilung und verneint ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse; dem Antragsgegner wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, anschließend beabsichtigt der Senat die Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
Ausgang: Senat setzt vorläufig Beschwerdewert auf 500 € und gibt dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme; schriftliche Entscheidung beabsichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Festsetzung des Beschwerdewerts bei Abwehrinteressen ist maßgeblich das Interesse der Gegenpartei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, bezogen auf den voraussichtlichen Zeit- und Kostenaufwand.
Zur Bemessung des Aufwandes bei der Erfüllung einer Auskunftspflicht kann für die Wertermittlung die Vergütung nach § 22 JVEG (max. 21,00 € pro Stunde) zugrunde gelegt werden.
Eine Beschwerde ist nach § 61 Abs.1 FamFG unzulässig, wenn der festgesetzte Beschwerdewert den gesetzlich erforderlichen Mindestwert nicht erreicht.
Ein Geheimhaltungsinteresse kann den Beschwerdewert erhöhen; es rechtfertigt eine Werterhöhung jedoch nur, wenn die verlangte Auskunft die wirtschaftlichen Interna der Berufsausübung trifft.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 102 F 3417/13
Tenor
Der Senat weist auf folgendes hin:I.
Es bestehen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde.Es ist beabsichtigt, den Beschwerdewert auf 500,00 € festzusetzen.II.
Dem Antragsgegner wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen zu dem Hinweis des Senats Stellung zunehmen.III.
Nach bisherigem Sach- und Streitstand ist beabsichtigt, gem. §§ 117 Abs.3, 68 Abs.3 S.2 FamFG nach Fristablauf im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde zu entscheiden.
Gründe
Der Senat geht nach Beratung vorläufig davon aus, dass der Wert des Beschwerdeverfahrens bis zu 500,00 € beträgt. Die Beschwerde dürfte in diesem Fall wegen des Nichterreichens des Beschwerdewerts gem. § 61 Abs.1 FamFG unzulässig sein.Der Antragsgegner wehrt sich gegen die Verpflichtung, der Antragstellerin Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und die Auskunft zu belegen durch Vorlage der Gewinnermittlungen der Jahre 2010 – 2012, hilfsweise durch Vorlage der Steuerbescheide und der Steuererklärungen der Jahre 2010 – 2012.Maßgeblich für den Beschwerdewert ist das Interesse des Antragsgegners, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Das Abwehrinteresse beurteilt sich primär nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der Auskunftserteilung verbunden ist (Zöller/Herget, ZPO, 30.A., § 3 Rn.16 „Auskunft“; BGH FamRZ 2012, 299). Ohne Belang für die Wertfestsetzung ist der Umstand, dass der Antragsgegner den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin dem Grunde nach bestreitet (Zöller a.a.O.).Der mit der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung verbundene Aufwand ist gering. Der Antragsgegner ist lediglich gehalten, seine Einkünfte aus dem Zeitraum von 2010 – 2012 systematisch darzustellen und der Antragstellerin die Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. die Steuerbescheide und –erklärungen zu überreichen. Der dadurch entstehende Zeitaufwand ist entsprechend den Bestimmungen für Zeugen im JVEG zu bewerten, mithin mit maximal 21,00 € pro Stunde (§ 22 JVEG; BGH NJW-RR 2008, 889; BGH FamRZ 2012, 299). Das gilt auch dann, wenn der Auskunftspflichtige zwar Rechtsanwalt ist, die geforderte Auskunft sich aber auf eine private Tätigkeit bezieht (BGH FamRZ 2012, 299).Auf ein Geheimhaltungsinteresse, das grundsätzlich werterhöhend zu berücksichtigen ist, kann sich der Antragsgegner nicht berufen. Die geschuldete Auskunft berührt die wirtschaftlichen Interna seiner anwaltlichen Tätigkeit nicht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.