Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·7 UF 446/99·08.11.1999

Sofortige Beschwerde (§652 ZPO): Rechtspflegerbeschluss aufgehoben und zurückverwiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm hebt einen Rechtspflegerbeschluss auf und verweist das Amtsgericht zurück, damit dieses die vom Antragsgegner fristgerecht erhobenen Einwendungen und die vorgelegten Belege neu berücksichtigt. Entscheidend war die Zuständigkeit des Senats nach Wegfall des § 11 RpflG sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen eines zulässigen Einwands und die Unzulänglichkeit des amtlichen Vordrucks.

Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Einwendungen und Belege des Antragsgegners

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach § 652 ZPO kann der Senat unmittelbar entscheiden; eine vorherige Abhilfeentscheidung des Familienrichters ist nach Wegfall der einschlägigen Vorschrift des RpflG nicht erforderlich.

2

Entscheidungen des Rechtspflegers sind nach denselben Maßstäben zu prüfen wie richterliche Entscheidungen; an Verfahren und Begründung sind dieselben Anforderungen zu stellen.

3

Ein zulässiger Einwand, der fristgerecht erhoben und durch Belege gestützt wird, ist durch das entscheidende Organ zu beachten; das Übergehen der Einwendung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

4

Ermöglicht ein gesetzlich vorgeschriebener amtlicher Vordruck die Erhebung bestimmter zulässiger Einwendungen faktisch nicht, verletzt dies das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und kann die Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 8 GKG§ 652 ZPO§ 11 RpflG§ Drittes Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes§ 647 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 647 Abs. 2 Nr. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Marsberg, 5 FH 6/99

Tenor

1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben,

Das Amtsgericht wird angewiesen, unter Beachtung der Einwendungen des Antragsgegners vom 07.07.1999 und der damit vorgelegten Belege neu zu entschei-den.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem an-tragstellenden Land auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 8 GKG).

Der Beschwerdewert beträgt 7.576,00 DM.

3. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter der Beiordnung von Rechtsanwältin N in L bewilligt.

Gründe

2

Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gem. § 652 ZPO zulässig und auch begründet. Entgegen der im Beschluß vom 05.10.1999 dargelegten Rechtsansicht ist der Senat für die Beschwerdeentscheidung nach § 652 ZPO unmittelbar zuständig, ohne daß es einer vorherigen Abhilfeentscheidung des Familienrichters bedarf, da die entsprechende Bestimmung des § 11 RpflG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 06.08.1999 gestrichen worden ist. Durch dieses Gesetz soll die Stellung des Rechtspflegers als eigenständiges Organ der Rechtspflege gestärkt werden. Gegen seine Entscheidungen soll das Rechtsmittel gegeben sein, das zulässig wäre, falls der Richter entschieden hätte (amtl. Begründung des Gesetzentwurfs; BT-Drucks. 13/10244 S. 6). Demgemäß sind auch an das Verfahren vor dem Rechtspfleger und an die Begründung seiner Entscheidungen dieselben Maßstäbe anzulegen, die für das richterliche Verfahren gelten. Dieser Grundsatz führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Beschlusses entsprechend §§ 539, 567 ff ZPO. Das Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, denn die Rechtspflegerin hat einen gem. § 642 Abs. 2 ZPO zulässigen Einwand fehlerhaft unbeachtet gelassen. Der Antragsgegner hatte auf den Festsetzungsantrag innerhalb der Frist des § 647 Abs. 1 Nr. 2 ZPO mit Schriftsatz vom 07.07.1999 geantwortet, dem das amtliche Formular nach § 648 Abs. 2 ZPO und Belege über seine Einkünfte und seine wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 648 Abs. 2 Nr. 1. - 3. ZPO) beigefügt waren. Allerdings hatte er in dem ansonsten vollständig ausgefüllten Vordruck im Dritten Abschnitt keine Angaben gemacht, weil dort unter I. und II. vorformulierte Bereiterklärungen nur zur Höhe und zum Zeitraum von Unterhaltsleistungen gefordert werden. Eine vorformulierte Erklärung des Inhalts, daß jegliche Unterhaltszahlung abgelehnt wird, fehlt in dem Vordruck. Das kann aber dem Antragsgegner nicht zum Nachteil gereichen. Bei vernünftiger Würdigung seines Vortrags konnte dieser nur dahin verstanden werden, daß er eine völlig fehlende Leistungsunfähigkeit geltend machen und daher jegliche Unterhaltszahlung ablehnen wollte. Das hätte das Amtsgericht bei Anlegung der vorangestellten Sorgfaltsanforderungen auch erkennen müssen. Aus den fristgerecht vorgelegten ALHI-Bescheiden Bl. 21/22 ergibt sich ein Monatseinkommen von 241,15 : 7 x 365 : 12 = 1.047,85 DM und damit seine Leistungsunfähigkeit. Es hat daher unter Beachtung dieser Einwendungen neu zu entscheiden. Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß nach § 647 Abs. 2 Nr. 4 ZPO Einwendungen nur mittels des eingeführten amtlichen Vordrucks erhoben werden können. Wenn der Gesetzgeber zur Beschleunigung des Verfahrens die Verwendung eines tauglichen Vordrucks vorschreibt, der dem Betroffenen die Erhebung bestimmter zulässiger Einwendungen nicht ermöglicht, so ist dies ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist dann Sache des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für ein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren zu schaffen.

  1. Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gem. § 652 ZPO zulässig und auch begründet. Entgegen der im Beschluß vom 05.10.1999 dargelegten Rechtsansicht ist der Senat für die Beschwerdeentscheidung nach § 652 ZPO unmittelbar zuständig, ohne daß es einer vorherigen Abhilfeentscheidung des Familienrichters bedarf, da die entsprechende Bestimmung des § 11 RpflG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 06.08.1999 gestrichen worden ist. Durch dieses Gesetz soll die Stellung des Rechtspflegers als eigenständiges Organ der Rechtspflege gestärkt werden. Gegen seine Entscheidungen soll das Rechtsmittel gegeben sein, das zulässig wäre, falls der Richter entschieden hätte (amtl. Begründung des Gesetzentwurfs; BT-Drucks. 13/10244 S. 6). Demgemäß sind auch an das Verfahren vor dem Rechtspfleger und an die Begründung seiner Entscheidungen dieselben Maßstäbe anzulegen, die für das richterliche Verfahren gelten. Dieser Grundsatz führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Beschlusses entsprechend §§ 539, 567 ff ZPO.
  2. Das Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, denn die Rechtspflegerin hat einen gem. § 642 Abs. 2 ZPO zulässigen Einwand fehlerhaft unbeachtet gelassen. Der Antragsgegner hatte auf den Festsetzungsantrag innerhalb der Frist des § 647 Abs. 1 Nr. 2 ZPO mit Schriftsatz vom 07.07.1999 geantwortet, dem das amtliche Formular nach § 648 Abs. 2 ZPO und Belege über seine Einkünfte und seine wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 648 Abs. 2 Nr. 1. - 3. ZPO) beigefügt waren. Allerdings hatte er in dem ansonsten vollständig ausgefüllten Vordruck im Dritten Abschnitt keine Angaben gemacht, weil dort unter I. und II. vorformulierte Bereiterklärungen nur zur Höhe und zum Zeitraum von Unterhaltsleistungen gefordert werden. Eine vorformulierte Erklärung des Inhalts, daß jegliche Unterhaltszahlung abgelehnt wird, fehlt in dem Vordruck. Das kann aber dem Antragsgegner nicht zum Nachteil gereichen. Bei vernünftiger Würdigung seines Vortrags konnte dieser nur dahin verstanden werden, daß er eine völlig fehlende Leistungsunfähigkeit geltend machen und daher jegliche Unterhaltszahlung ablehnen wollte. Das hätte das Amtsgericht bei Anlegung der vorangestellten Sorgfaltsanforderungen auch erkennen müssen. Aus den fristgerecht vorgelegten ALHI-Bescheiden Bl. 21/22 ergibt sich ein Monatseinkommen von 241,15 : 7 x 365 : 12 = 1.047,85 DM und damit seine Leistungsunfähigkeit. Es hat daher unter Beachtung dieser Einwendungen neu zu entscheiden. Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß nach § 647 Abs. 2 Nr. 4 ZPO Einwendungen nur mittels des eingeführten amtlichen Vordrucks erhoben werden können. Wenn der Gesetzgeber zur Beschleunigung des Verfahrens die Verwendung eines tauglichen Vordrucks vorschreibt, der dem Betroffenen die Erhebung bestimmter zulässiger Einwendungen nicht ermöglicht, so ist dies ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist dann Sache des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für ein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren zu schaffen.