Kindesunterhalt: keine fiktive Nebentätigkeit bei verweigerter Arbeitgeberzustimmung
KI-Zusammenfassung
Minderjährige Kinder verlangten von ihrer Mutter ab Juni 2022 Mindestunterhalt; beide Seiten legten gegen die amtsgerichtliche Entscheidung Beschwerde ein. Das OLG verneinte die Zurechnung fiktiver Einkünfte aus einer Nebentätigkeit, wenn der Arbeitgeber die Nebentätigkeitserlaubnis verweigert und ein arbeitsgerichtliches Vorgehen nicht zumutbar ist. Eine Kürzung des notwendigen Selbstbehalts wegen Zusammenlebens mit der geflüchteten, nicht leistungsfähigen Mutter lehnte der Senat ab. Rückstände bestanden nur als „Spitzenbeträge“ neben Unterhaltsvorschuss (277,46 € je Kind); die Zahlungen ab Februar 2023 erfüllten die Unterhaltsansprüche bis Juli 2023 vollständig.
Ausgang: Beschwerde der Mutter teilweise erfolgreich (geringere Rückstände/Unterhalt), Beschwerde der Kinder zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB sind dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte nur insoweit zuzurechnen, als ihm die zusätzliche Erwerbstätigkeit tatsächlich und rechtlich zumutbar möglich ist.
Verweigert der Arbeitgeber die nach Arbeitsvertrag erforderliche Zustimmung zur Nebentätigkeit, kann dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich kein fiktives Nebeneinkommen zugerechnet werden, wenn ihm weder die Aufnahme ohne Genehmigung noch die Durchsetzung der Genehmigung im arbeitsgerichtlichen Verfahren zumutbar ist.
Eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts wegen ersparter Wohn- und Haushaltskosten kommt regelmäßig nur bei Zusammenleben mit einem leistungsfähigen (Ehe‑/Lebens‑)Partner in Betracht; das bloße Zusammenleben mit sonstigen Haushaltsangehörigen oder in einer Wohngemeinschaft rechtfertigt sie nicht ohne Weiteres.
Erhält das Kind Unterhaltsvorschuss, kann es vom barunterhaltspflichtigen Elternteil grundsätzlich nur den den Vorschuss übersteigenden „Spitzenbetrag“ verlangen, soweit der Anspruch in Höhe des Vorschusses auf den Träger übergegangen ist.
Berufsbedingte Aufwendungen sind unter Geltung der gesteigerten Unterhaltspflicht auf das notwendige Maß zu begrenzen; zumutbare günstigere Fahrtmöglichkeiten sind zu nutzen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Recklinghausen, 41 F 73/22
Bundesgerichtshof, XII ZB 78/24 [NACHINSTANZ]
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 25.1.2023 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragsteller
a) für die Monate Februar bis April 2023 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 171,81 € je Kind sowie für die Monate Mai bis Juli 2023 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 180,58 € je Kind, zahlbar jeweils im Voraus zum Ersten eines jeden Monats zu Händen des gesetzlichen Vertreters, zu zahlen, jeweils abzüglich der bereits geleisteten Unterhaltszahlungen i.H.v. 330,00 € je Kind für Februar 2023 und i.H.v. 263,00 € je Kind für die Monate März bis Juli 2023,
b) beginnend mit August 2023 einen laufenden monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 180,58 € je Kind, zahlbar jeweils im Voraus zum Ersten eines jeden Monats zu Händen des gesetzlichen Vertreters, zu zahlen sowie
c) einen rückständigen Unterhalt für den Zeitraum Juni 2022 bis Januar 2023 in Höhe von insgesamt 277,46 € je Kind nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2022.
2. Die Antragsgegnerin wird weiter verpflichtet, an die Antragsteller zu 1. und zu 2. als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2022 zu erstatten.
3. Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller zu 1. und zu 2. zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu 20% und die Antragsgegnerin zu 80%. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 95% und die Antragsgegnerin zu 5%.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 5.502,12 € festgesetzt, hiervon entfallen 1.128,00 € auf die Beschwerde der Antragsteller und 4.374,12 € auf die Beschwerde der Antragsgegnerin.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Antragsteller, beide geboren am 1.7.2015, nehmen ihre Mutter, die am 30.05.1980 geb. Antragsgegnerin, für die Zeit ab Juni 2022 auf Unterhalt in Anspruch.
Die Ehe der Antragsgegnerin und des Kindesvaters ist geschieden. Sie trennten sich 2017. Seit 2019 leben die Antragsteller bei ihrem Vater.
Die Antragsgegnerin stammt aus der L.. Sie hat dort ein Studium der (..) abgeschlossen, der Abschluss ist in Deutschland jedoch nicht anerkannt worden. 2019 begann sie eine Ausbildung zur (..)angestellten, die sie am 0.6.2022 erfolgreich abschloss. Bereits im März 2022 unterschrieb sie einen Arbeitsvertrag bei ihrem jetzigen Arbeitgeber, der D. GmbH in B.. Ab dem 3.6.2022 arbeitete sie dort zunächst teilschichtig mit 30 Wochenstunden und einem Bruttogehalt von 1.900,00 €. Zum 1.9.2022 wurde die Arbeitszeit aufgrund der Vereinbarung vom 5.8.2022 auf 40 Wochenstunden aufgestockt. Seitdem erhält die Antragsgegnerin ein regelmäßiges monatliches Bruttogehalt von 2.533,00 €. Die tägliche Arbeitszeit dauert von 8.00 bis 17.00 Uhr und freitags von 7.30 bis 14.00 Uhr. Die Antragsgegnerin wohnt in S. und benutzt für die Fahrten zur Arbeit den ÖPNV.
Bis April 2022 hatte die Antragsgegnerin mit den Antragstellern Umgang alle 14 Tage am Wochenende sowie von Montag auf Dienstag. Ab Mai 2022 und bis einschließlich Oktober 2022 wurden die Umgangskontakte reduziert und fanden nur noch alle 14 Tage von freitags 19.00 Uhr bis samstags 18.00 Uhr statt. Seit November 2022 findet der Umgang nur noch in begleiteter Form jeden zweiten Sonntag für vier Stunden statt. Aktuell ist ein Umgangsverfahren beim Familiengericht anhängig, in dem die Antragsgegnerin und der Kindesvater um die zukünftige Ausgestaltung der Umgangskontakte streiten.
Anfang März 2022 nahm die Antragsgegnerin ihre Mutter bei sich auf, die vor dem Krieg in der L. nach Deutschland geflüchtet war. Diese erhält eine L.sche Rente i.H.v. 92,00 € und ergänzend Leistungen nach dem SGB II, insgesamt 502,00 € monatlich. Zusätzlich erhält sie einen Wohnkostenbeitrag i.H.v. 300,00 € monatlich.
Der Vater der Antragsteller erhielt für diese im streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum bis einschließlich Januar 2023 Leistungen nach dem UVG, 2022 i.H.v. monatlich jeweils 236,00 €, im Januar 2023 i.H.v. 252,00 €.
Anfang Juni 2022 forderten die Antragsteller die Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung und zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts auf. Nachdem die Antragsgegnerin dies abgelehnt hatte, erfolgte im Juli 2022 die Mandatierung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller. Diese forderte die Antragsgegnerin vorgerichtlich mit Schreiben vom 12.7.2022 erneut zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts ab Juni 2022 auf.
Die Antragsgegnerin leistete im September, November und Dezember 2022 Zahlungen unmittelbar an die Unterhaltsvorschusskasse. Ferner zahlte sie im Oktober, November und Dezember jeweils 50,25 € für die Antragsteller zu Händen des Vaters. Wegen der zuletzt genannten Zahlungen forderte die Unterhaltsvorschusskasse vom Vater der Antragsteller mit Bescheid vom 5.1.2023 Unterhaltsvorschussleistungen für die Monate Oktober bis Dezember 2022 in Höhe von insgesamt 150,75 € zurück, die dieser am 10.2.2023 an die Unterhaltsvorschusskasse erstattete.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird im Übrigen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den gestellten Anträgen teilweise entsprochen. Zur Begründung ist ausgeführt:
Die Antragsgegnerin müsse sich teilweise fiktive Einkünfte zurechnen lassen. Bis einschließlich August 2022 habe es ihr oblegen, eine Nebentätigkeit auszuüben und hierdurch weitere 450,00 € zu erzielen. Hierfür sei ein zeitlicher Aufwand von wöchentlich 8,67 Stunden zu einem Stundensatz von 12,00 € erforderlich. Ihre Tätigkeit als (..)angestellte habe die Antragsgegnerin nur mit 30 Wochenstunden ausgeübt. Dies sei ihr auch bereits im März 2022 bekannt gewesen, so dass sie sich rechtzeitig um eine Nebentätigkeit habe bemühen können. Ab September 2022 sei die Antragsgegnerin im Umfang von rund 4,1 Monatsstunden gehalten gewesen, eine Nebentätigkeit auszuüben, um ihre volle Leistungsfähigkeit (Fehlbetrag 49,50 €) herzustellen. Ab 2023 sei von der Antragsgegnerin - unter Berücksichtigung der Umgangskontakte - eine Nebentätigkeit im Umfang von 4 Wochenstunden zu verlangen. Der Zurechnung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit stehe nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin eine schriftliche Bescheinigung ihres Arbeitgebers vorgelegt habe, der zufolge er ihr die Ausübung einer Nebentätigkeit nicht gestattet. Hierbei handele es sich offensichtlich um eine rechtlich haltlose Gefälligkeitsbescheinigung; ernsthafte betriebliche Interessen, die einer Nebentätigkeit entgegen stehen würden, seien nicht dargelegt.
Insgesamt sei von folgenden bereinigten Einkünften auszugehen:
Juni bis August 2022: 1.766,41 € monatlich
September bis Dezember 2022: 1.734,55 € monatlich
ab Januar 2023: 1.892,89 € monatlich.
Der notwendige Selbstbehalt der Antragsgegnerin sei um 10% zu reduzieren, da diese mit ihrer Mutter zusammenlebe. Diese beziehe SGB II-Leistungen inklusive Leistungen wegen der Wohnkosten, so dass sich der eigene Wohnkostenaufwand der Antragsgegnerin reduziere.
Soweit die Antragsgegnerin an die Antragsteller selbst 50,25 € monatlich gezahlt habe, sei keine Erfüllung eingetreten, da der Unterhaltsanspruch in entsprechender Höhe auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen sei.
Unter Berücksichtigung des Forderungsübergangs durch die Unterhaltsvorschussleistungen errechne sich ein rückständiger Unterhalt für den Zeitraum Juni 2022 bis Januar 2023 von 727,50 €. Ab Januar 2023 bestehe ein Unterhaltsanspruch i.H.v. 87,5 % des Mindestunterhalts, aktuell 329,88 €.
Den Antragstellern stehe auch ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, da die Antragsgegnerin dem Verlangen auf Titulierung des Unterhalts nicht fristgerecht nachgekommen sei.
Die Antragsgegnerin hat am 30.1.2023 zu Händen des Vaters der Antragsteller insgesamt 660,00 € auf den laufenden Unterhalt für Februar 2023 gezahlt. Seit Ende Februar zahlt sie monatlich im Voraus insgesamt 526,00 € auf den Kindesunterhalt. Seit dem 1.2.2023 bezieht der Vater der Antragsteller für diese keine Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse mehr.
Die Antragsteller greifen mit ihrer Beschwerde die erstinstanzliche Entscheidung an, soweit das Familiengericht ihnen für die Zeit ab Februar 2023 nicht den Mindestunterhalt zugesprochen hat. Sie rügen folgende Punkte:
Ausgehend von einem Monatsbruttoeinkommen von 2.533,00 € errechne sich für 2023 ein höheres monatliches Nettoeinkommen, als vom Familiengericht zugrunde gelegt, nämlich 1.779,50 €.
Für die Zeit ab April 2023 seien Fahrtkosten nur noch in Höhe von 49,00 € anzuerkennen, da die Antragsgegnerin dann das sog. 49 €-Ticket in Anspruch nehmen könne. Unabhängig davon koste auch das von der Antragsgegnerin genutzte Ticket 1000 im Abo lediglich 66,55 €.
Der Antragsgegnerin seien höhere Einkünfte aus einer Nebentätigkeit zuzurechnen, nämlich mindestens 325,00 €: Freitags habe sie bereits um 14.00 Uhr Feierabend. Sie könne 6 - 8 Stunden in der Woche für eine Nebentätigkeit ausüben. Zudem habe das Familiengericht den erzielbaren Lohn zu Unrecht auf Basis des Mindestlohns berechnet. Der niedrigste tarifliche Einstiegslohn im Hotel- und Gaststättengewerbe betrage 12,50 € und werde zum 1.5.2023 noch einmal erhöht.
An Februar 2023 liege kein Anspruchsübergang auf die Unterhaltsvorschusskasse mehr vor; die Antragsgegnerin leiste seitdem Unterhalt, der oberhalb der Vorschussleistungen liege.
Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),
unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Antragsteller ab Februar 2023 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 100% des Mindestkindesunterhalts gem. § 1612a BGB, jeweilige Altersstufe, unter Abzug des hälftigen Kindergeldanteils zu zahlen, zahlbar jeweils zum 1. eines jeden Monats im Voraus zu Händen des gesetzlichen Vertreters, zurzeit monatlich 377,00 € pro Antragsteller.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Des Weiteren beantragt sie (sinngemäß),
I. abändernd die Unterhaltsanträge zurückzuweisen, soweit sie zur Zahlung von Kindesunterhalt für die Antragsteller
1) für die Zeit ab dem 1.2.2023 in Höhe von mehr als 171,48 € monatlich je Kind,
2) für die Zeit ab dem 1.5.2023 in Höhe von mehr als 180,25 € je Kind,
3) sowie insgesamt für den Zeitraum 1.6.2022 bis 31.1.2023
verpflichtet worden ist;
II. abändernd den Antrag auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten zurückzuweisen, soweit sie einen Betrag i.H.v. 887,03 € überschreiten.
Sie greift die Entscheidung des Familiengerichts in folgenden Punkten an:
Die Zurechnung von fiktiven Einkünften aus einer Nebentätigkeit sei nicht gerechtfertigt. Das Familiengericht habe versäumt aufzuklären, ob der Antragsgegnerin seitens ihres Arbeitgeber eine Nebentätigkeit untersagt sei. Im Falle einer ohne Genehmigung ausgeübten Nebentätigkeit drohe ihr die Kündigung. Zudem sei der Antragsgegnerin nach Abschluss ihrer Ausbildung eine Übergangsfrist für Bewerbungen einzuräumen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass sie ab dem 3.6.2022 zunächst nur eine teilschichtige Tätigkeit ausgeübt habe.
Zudem habe das Familiengericht für die Nebentätigkeit einen zu hohen Stundenlohn angesetzt. Der Mindestlohn habe im Juni 2022 noch 9,82 € betragen, in den Monaten Juli bis September 2022 10,45 €.
Für den Monat Juli sei der Kinderbonus zu berücksichtigen.
Der notwendige Selbstbehalt sei nicht zu kürzen. Sie habe ihre Mutter bei sich aufgenommen, da diese vor dem Krieg aus der L. geflohen sei. Diese beziehe Sozialleistungen.
Zu Unrecht habe das Familiengericht die geleisteten Zahlungen nicht in Abzug gebracht.
Vorgerichtliche Anwaltskosten seien lediglich in Höhe von 887,03 € gerechtfertigt. Zugrunde zu legen sei ein Gegenstandswert von 8.876,00 € (2 x 12 x 345,50 € + Rückstand 584,00 €).
Die Antragsteller beantragen,
die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Sie verteidigen insoweit die angefochtene Entscheidung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat den Vater der Antragsteller sowie die Antragsgegnerin im Termin am 28.7.2023 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Terminsprotokoll sowie den Berichterstattervermerk zum Termin Bezug genommen.
B.
Die Beschwerde der Antragsteller, die sich allein auf den Kindesunterhalt ab Februar 2023 bezieht, ist insgesamt unbegründet. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat hingegen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweisen Erfolg. Ein an die Antragsteller zu zahlender Unterhaltsrückstand besteht für den Zeitraum Juni 2022 bis Januar 2023 nur in Höhe von insgesamt 277,46 € je Kind. Ab Februar 2023 bis einschließlich Juli 2023 ist der Unterhaltsanspruch der Antragsteller durch die von der Antragsgegnerin geleisteten Unterhaltszahlungen vollständig erfüllt.
Hierzu im Einzelnen:
I. Die grundsätzliche Barunterhaltspflicht der Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern nach §§ 1601 ff. BGB sowie deren Unterhaltsbedürftigkeit ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
1. Beide Antragsteller sind am 1.7.2015 geboren und fallen daher im gesamten Unterhaltszeitraum in die 2. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Der geltend gemachte Mindestunterhalt stellt sich für den hier streitigen Zeitraum ab Juni 2022 wie folgt dar:
a) 2022
Tabellenbetrag: 455,00 €abzgl. hälftiges Kindergeld: 109,50 €Zahlbetrag: 345,50 €
Für den Monat Juli 2022 ist zusätzlich der hälftige Kinderbonus i.H.v. 50,00 € bedarfsdeckend zu berücksichtigen, so dass sich für diesen Monat der Zahlbetrag auf 295,50 € reduziert.
b) 2023
Tabellenbetrag: 502,00 €abzgl. hälftiges Kindergeld: 125,00 €Zahlbetrag: 377,00 €
2. Für den Zeitraum bis einschließlich Januar 2023 ist dieser Mindestbedarf von den Antragstellern jedoch nur in Höhe des Spitzenbetrages geltend gemacht, der die bis dahin bezogenen Unterhaltsvorschussleistungen übersteigt. Entsprechend ist der Unterhalt auch vom Familiengericht bis einschließlich Januar 2023 nur abzüglich der bezogenen Unterhaltsvorschussleistungen zugesprochen worden.
II. Die Antragsgegnerin ist nicht in vollem Umfang in der Lage, den Mindestkindesunterhalt für die Antragsteller zu leisten. Dies gilt nicht nur für die Zeit ab dem 1.1.2023, sondern hinsichtlich des gesamten hier streitigen Unterhaltszeitraums. Die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin stellt sich als geringer dar, als vom Familiengericht zugrunde gelegt. Abweichend von der Auffassung des Familiengerichts hält der Senat zum einen eine Zurechnung von fiktiven Einkünften aus einer Nebentätigkeit nicht für gerechtfertigt, da die Ausübung einer solchen Nebentätigkeit von der Antragsgegnerin nicht verlangt werden kann. Zum anderen rechtfertigt das Zusammenleben der Antragsgegnerin mit ihrer aus der L. geflüchteten Mutter keine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts um 10%.
1. Zu Recht ist das Familiengericht allerdings davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin im Verhältnis zu den Antragstellern nach § 1603 Abs. 2 S. 1 und 3 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht trifft.
Hiernach sind Eltern gegenüber minderjährigen Kindern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel gleichmäßig zu ihrem Unterhalt und zum Unterhalt der Kinder zu verwenden, wenn kein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist, der den Unterhalt der Kinder ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Bedarfs aufbringen könnte. Für sie besteht insbesondere eine Pflicht zur gesteigerten Ausnutzung ihrer Arbeitskraft, d.h. eine verstärkte Erwerbsobliegenheit. Die Eltern sind verpflichtet, alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen. Sie müssen notfalls Überstunden leisten oder Nebenbeschäftigungen aufnehmen, wenn das Existenzminimum (Mindestunterhalt) ihrer minderjährigen Kinder nicht gesichert ist.
Hierbei ist jedoch stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Den Eltern wird nicht jeder zeitlich mögliche, sondern nur ein Einsatz abverlangt, der ihnen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zugemutet werden kann. Zu berücksichtigen sind der Gesundheitszustand des Pflichtigen sowie die körperliche und zeitliche Belastung durch den Hauptberuf. Außerdem ist zu gewährleisten, dass der Unterhaltspflichtige durch eine Nebentätigkeit nicht gehindert werden darf, mit seinem Kind (und weiteren Kindern) Umgang zu pflegen. Da auch Eltern minderjähriger Kinder Anspruch auf Erholung haben, sind die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Zu prüfen ist stets, ob der Schuldner überhaupt die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, eine Nebenbeschäftigung auszuüben oder Überstunden zu leisten (vgl. zu diesen Grundsätzen: Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 2 Rn. 366 - 370 m.w.N.). Der zugesprochene Unterhalt darf den Unterhaltspflichtigen nicht unverhältnismäßig belasten. Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltspflichtigen überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor dem Grundrecht des Art. 2 I GG nicht bestehen (BVerfG, FamRZ 2003, 661).
2. Die gesteigerte Unterhaltspflicht der Antragsgegnerin rechtfertigt es daher zwar, für die Monate Juni bis August 2022 nicht lediglich ihre tatsächlich erzielten Einkünfte zugrunde zu legen, sondern ihr bereits am dem 3.6.2022 Einkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit als (..)angestellte im Umfang von 40 Wochenstunden zuzurechnen. Hingegen überschreitet die Zurechnung weiterer Einkünfte aus einer Nebentätigkeit den Rahmen des Zumutbaren.
a) Juni bis August 2022
Für die Monate Juni bis August 2022 legt der Senat ein teilweise fiktives Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin aus einer vollschichtigen Tätigkeit als (..)angestellte in Höhe von netto durchschnittlich 1.720,06 € zugrunde. Unter Berücksichtigung berufsbedingter Fahrtkosten und des eigenen notwendigen Selbstbehalts der Antragsgegnerin, der sich in 2022 auf 1.160,00 € belaufen hat, verbleiben für den Kindesunterhalt als Verteilungsmasse 493,51 €. Hiervon entfallen im Wege der Mangelverteilung jeweils 246,75 € auf jeden Antragsteller. Da der Unterhaltsanspruch in diesem Zeitraum in Höhe von jeweils 236,00 € auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen ist, verbleibt ein Anspruch der Antragsteller in Höhe von je 10,75 € je Monat.
aa) Allerdings hat die Antragsgegnerin im Zeitraum Juni bis August tatsächlich lediglich ein Einkommen aus teilschichtiger Tätigkeit i.H.v. durchschnittlich 1.471,12 € netto erzielt. Hierbei legt der Senat den Durchschnitt der Auszahlungsbeträge für die Monate Juni bis August 2022 zugrunde, wie er sich anhand der vorgelegten Gehaltsabrechnungen ermitteln lässt.
bb) Die Antragsgegnerin hat jedoch nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass sie nicht bereits ab dem 3.6.2022 eine vollschichtige Anstellung als (..)angestellte hat erlangen können. Zur Ausübung einer solchen vollschichtigen Tätigkeit war sie im Verhältnis zu den Antragstellern verpflichtet, um deren Mindestunterhalt in möglichst weitgehendem Umfang sicherzustellen. Die Umgangskontakte mit den Antragstellern standen einer solchen vollschichtigen Tätigkeit nicht mehr entgegen, da sie ab Mai 2022 unstreitig nur noch alle 14 Tage von freitags, 19.00 Uhr, bis samstags, 18.00 Uhr stattgefunden und damit mit den regelmäßigen Arbeitszeiten der Antragsgegnerin nicht kollidiert haben. Die Antragsgegnerin kann auch nicht darauf verweisen, dass eine ordentliche Kündigung des am 9.3.2022 abgeschlossenen Arbeitsvertrags nach dessen § 2 Ziff. 1.1 vor Dienstantritt, mithin vor dem 3.6.2022, ausgeschlossen worden ist. Denn hierdurch war eine einvernehmliche Aufstockung der Stundenzahl nicht ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, dass sie sich bei ihrem Arbeitgeber rechtzeitig um eine solche Aufstockung bemüht hat. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Bemühen von vorneherein aussichtslos gewesen wäre. Offenbar beruhte die zunächst vereinbarte Beschränkung des wöchentlichen Arbeitsumfangs auf 30 Stunden vor allem darauf, dass der Antragsgegnerin durch den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch praktizierten Umgang eine weitergehende Tätigkeit nicht möglich war. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass arbeitgeberseitig keine weitergehende Verwendungsmöglichkeit für die Arbeitskraft der Antragsgegnerin bestand. Die Antragsgegnerin selbst macht in anderem Zusammenhang gerade geltend, dass ihr Arbeitgeber aufgrund der sehr guten Auftragslage und der damit verbundenen Arbeitsbelastung der Angestellten seine Zustimmung zu einer Nebentätigkeit verweigere. Dies spricht dafür, dass eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit für die Antragsgegnerin bereits ab dem 3.6.2022 zu erreichen gewesen wäre und sie mithin bereits ab diesem Zeitpunkt ein monatliches Bruttogehalt von 2.533,00 € hätte erzielen können, wie sie es seit September 2022 auch tatsächlich erhält.
Ausgehend von diesem Bruttogehalt ergibt sich ein monatlicher Auszahlungsbetrag von 1.759,15 €, wie den laufenden Gehaltsabrechnungen ab Oktober 2022 zu entnehmen ist. Da die Antragsgegnerin ihre Erwerbstätigkeit jedoch erst nach Abschluss der Ausbildung zum 3.6.2022 aufnehmen konnte, errechnet sich für die Monate Juni bis August 2022 ein etwas geringeres durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.720,06 €.
cc) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mit einem regelmäßigen Bruttogehalt von 2.533,00 € ihre Erwerbsfähigkeit nicht in dem gebotenen Ausmaß ausgeschöpft hat und deswegen gegen ihre gesteigerte Unterhaltspflicht verstoßen würde. Vielmehr liegt dieses Gehalt - zum Teil deutlich - über den im Internet zu recherchierenden Einstiegsgehältern für (..)angestellte. So wird beispielsweise auf der Seite www.Y. das durchschnittliche Gehalt bei weniger als drei Jahren Berufserfahrung mit brutto 2.522,00 € angegeben. Die Seite www.K. nennt als durchschnittliches Einstiegsgehalt 2.294,00 €, die Seite www.Q. 2.187,00 €. Zum Teil werden auch noch deutlich niedrigere Einstiegsgehälter genannt. Mit dem bei ihrem jetzigen Arbeitgeber erzielten Gehalt liegt die Antragsgegnerin bereits in einem Bereich, der zum Teil als Durchschnittsgehalt für (..)angestellte angegeben wird (www.Q.: 2.554,00 €, www.K. für NRW: 2.498,00 €).
dd) Entgegen der vom Familiengericht und den Antragstellern vertretenen Auffassung kann der Antragsgegnerin über eine vollschichtige Haupttätigkeit hinaus ein zusätzliches fiktives Einkommen aus einer Nebentätigkeit nicht zugerechnet werden. Wie sich aus den vorgelegten Schreiben des Arbeitgebers vom 12.12.2022 und 10.7.2023 ergibt, war und ist dieser nicht bereit, seine nach § 8 Ziff. 1.2 des Arbeitsvertrages erforderliche Zustimmung zu erteilen.
Dafür, dass es sich bei diesen Schreiben um "Gefälligkeitsbescheinigungen" handelt, wie das Familiengericht meint, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und in der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht dargelegt. Die vom Arbeitgeber mitgeteilten Gründe - vollschichtige und anspruchsvolle Tätigkeit, fehlende berufliche Erfahrung der Antragsgegnerin (Schreiben vom 12.12.2022) sowie zusätzlich hohe Arbeitsbelastung aufgrund der hohen Auftragslage (Schreiben vom 10.7.2022) - sind jedenfalls nicht von vorneherein als unsachlich abzutun. Ob diese Gründe im Falle einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung tatsächlich die Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung rechtfertigen können, kann nach Auffassung des Senats nicht entscheidend sein. Denn es war und ist der Antragsgegnerin nicht zumutbar, ein solches arbeitsgerichtliches Verfahren anzustrengen, um eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung der Genehmigung durchzusetzen. Soweit zum Teil lediglich darauf abgestellt wird, dass der Unterhaltspflichtige einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung habe, wenn die vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründen arbeitsrechtlich unbeachtlich seien (vgl. z.B. OLG Koblenz, FamRZ 2021, 1034, juris Rn. 30), vermag sich der Senat dem für den vorliegenden Fall nicht anzuschließen. Die dargestellte Auffassung würde den Unterhaltspflichtigen im Zweifelsfall zu einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber zwingen, entweder weil er ohne dessen Zustimmung die Nebentätigkeit ausübt und damit eine Kündigung riskiert, gegen die er sich dann zur Wehr setzen muss, oder weil er die Zustimmung vor Aufnahme arbeitsgerichtlich erstreiten muss. Abgesehen davon, dass im letzteren Fall die Dauer eines solchen Verfahrens in Rechnung gestellt werden müsste, ist eine solche arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung dem Unterhaltspflichtigen in aller Regel jedoch auch nicht zumutbar (OLG Hamm, FamRZ 2005, 649, juris Rn.4; OLG Hamburg, Beschl. v. 13.9.2002 - 10 UF 51/01, juris Rn. 47; im Grundsatz auch OLG Köln, FamRZ 2012, 314 Rn. 9; OLG Hamburg, FamRZ 2005, 603, juris Rn. 48 ff.; jurisPK BGB/Viefhues, Stand 02.08.2023, § 1603 BGB Rn. 1326; Christl, FamRZ 2003, 1235/1239). Die Annahme erscheint gerechtfertigt, dass sich eine solche arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung negativ auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auswirkt und damit möglicherweise sogar längerfristig den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Antragsgegnerin noch um eine Berufsanfängerin handelt. Es ist anzunehmen, dass eine Kündigung des Arbeitgebers oder eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung mit diesem sich auch auf ihre Chancen für zukünftige Bewerbungen bei einem anderen Arbeitgeber eher negativ auswirken wird. Schließlich war und ist von der Antragsgegnerin angesichts ihres Migrationshintergrundes, ihrer - wie der Senat bei der Anhörung feststellen konnte - nach wie vor vorhandenen nicht unerheblichen Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache und ihrer geringen Berufserfahrung nicht zu verlangen, sich bereits nach so kurzer Zeit um den Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber zu bemühen, der ihr möglicherweise die Erlaubnis zu einer Nebentätigkeit erteilen würde. Der Antragsgegnerin muss vielmehr zugebilligt werden, bei ihrem jetzigen, ersten Arbeitgeber nach Abschluss der Berufsausbildung zunächst Berufserfahrungen zu sammeln, um damit ihre Chancen zu erhöhen, sich zukünftig erfolgreich auf eine andere, gegebenenfalls auch besser vergütete Arbeitsstelle zu bewerben. Dies dient nicht zuletzt auch dem Interesse der Antragsteller an einer nachhaltigen Sicherung der Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin.
ee) Der Senat sieht auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin bei ihrem jetzigen Arbeitgeber, bei dem sie - wie dargelegt - als Berufseinsteigerin bereits ein deutlich überdurchschnittliches Gehalt erhält - ihr Einkommen durch zusätzliche, bezahlte Überstunden weiter aufstocken könnte. Die Antragsgegnerin hat hierzu im Senatstermin angegeben, dass bei ihrem Arbeitgeber generell keine bezahlten Überstunden geleistet würden, auch nicht von anderen Mitarbeitern. Dies erachtet der Senat für plausibel: Wie sich anhand der von der Antragsgegnerin vollständig vorgelegten Gehaltsabrechnungen für Juni 2022 bis Juni 2023 ersehen lässt, hat die Antragsgegnerin in diesem Zeitraum zu keinem Zeitpunkt eine Vergütung für Überstunden erhalten. Nach Auffassung des Senates wäre es im Verlaufe eines ganzen Jahres jedoch zu erwarten gewesen, dass die Ableistung von Überstunden auch seitens des Arbeitgebers einmal angeordnet und dann auch entsprechend vergütet worden wäre, wenn hierfür tatsächlich ein Bedarf bestehen würde.
ff) Zu Recht macht die Beschwerde der Antragsteller geltend, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gehalten ist, ihre berufsbedingten Fahrtkosten so gering wie möglich zu halten. Daher sind lediglich die für ein Ticket 1000 im Abo anfallenden monatlichen Kosten von 66,55 € abzugsfähig, nicht jedoch die höheren Kosten für den Einzelerwerb eines Monatstickets.
gg) Der notwendige Selbstbehalt, welcher dem Unterhaltspflichtigen auch im Falle einer gesteigerten Unterhaltsverpflichtung nach § 1603 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB zu verbleiben hat, ist für die Monate Juni bis August 2022 mit 1.160,00 € anzusetzen (Ziff. 21.2 der Hammer Leitlinien zum Unterhaltsrecht, Stand 01.01.2022). Eine Herabsetzung des Selbstbehalts um 10% im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin ihre Mutter in ihre Wohnung aufgenommen hat und diese mit ihr teilt, ist nicht gerechtfertigt.
(1) Nach Ziff. 21.5 (2) der Hammer Leitlinien ist der Selbstbehalts in der Regel nicht schon deswegen abzusenken, weil die tatsächlichen Wohnkosten die in den jeweiligen Selbstbehalten enthaltenen Wohnkosten nicht erreichen. Allein der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner durch die Wahl seiner Wohnform geringere Wohnkosten hat, als im notwendigen Selbstbehalt berücksichtigt, führt nicht dazu, dass der Selbstbehalt herabgesetzt wird (vgl. dazu auch Wendl/Guhling, a.a.O., § 5 Rn. 23; jurisPK/Viefhues, Stand 02.08.2023, § 1603 BGB Rn. 644). Es muss dem Pflichtigen überlassen bleiben, wie er sich innerhalb des ohnehin kargen notwendigen Selbstbehalts arrangiert. Ihm kann nicht verwehrt werden, für die Wohnung wenig auszugeben, sich dafür aber andere Annehmlichkeiten zu verschaffen (Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2 Rn. 393).
Allerdings kann das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft mit einem leistungsfähigen Partner unter dem Gesichtspunkt ersparter Wohn- und Haushaltskosten nach den Umständen des Einzelfalles eine Herabsetzung rechtfertigen. Der geldwerte Vorteil der Ersparnis kann für beide mit bis zu 20% des Selbstbehalts bemessen werden und wird dem jeweiligen Partner zur Hälfte zugerechnet (Ziff. 21.5 (2) und 6.2 der Hammer Leitlinien). Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Partner, mit dem der Unterhaltspflichtige zusammen lebt, selbst leistungsfähig ist.
(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Kürzung des notwendigen Selbstbehalts um 10% nicht angezeigt.
(a) Dem dürfte bereits entgegen stehen, dass die Mutter der Antragsgegnerin nicht als leistungsfähig anzusehen ist, weil sie über keine bedarfsdeckenden Einkünfte verfügt, ihre Einkünfte also nicht die Höhe des notwendigen Selbstbehalts eines Nichterwerbstätigen, vermindert um 10% für die Ersparnis, erreichen (vgl. Wendl/Guhling, a.a.O., § 5 Rn. 20; BeckOK BGB/Reinken, Stand: 1.5.2023, § 1603 BGB Rn. 22, Maier in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., § 1603 BGB Rn. 23). Dieser Selbstbehalt betrug 2022 960,00 €, so dass unter Abzug von 10% Einkünfte von 864,00 € erforderlich wären, um von einer Leistungsfähigkeit auszugehen. Tatsächlich verfügt die Mutter der Antragsgegnerin lediglich über insgesamt 802,00 € monatlich. Die Antragsgegnerin hat die ihrer Mutter zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel im Senatstermin im Einzelnen dargelegt. Ihr Vortrag ist seitens der Antragsteller nicht bestritten worden.
(b) Dies kann im Ergebnis aber dahingestellt bleiben, weil die Mutter der Antragsgegnerin bereits keinen neuen "Partner" i.S. der Ziff. 21.5 (2) und 6.2 der Hammer Leitlinien darstellt.
Allgemein anerkannt ist die Berücksichtigung ersparter Wohn- und Haushaltskosten nämlich lediglich in dem Fall, dass der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner in einer ehelichen oder nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen lebt (vgl. BGH, NJW 2008, 1373 Rn. 34; Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2 Rn. 393; Maier in: Johannsen/Henrich/Althammer, a.a.O., § 1603 BGB Rn. 23; Erman/Hammermann, BGB, 16. Aufl., § 1603 Rn. 139; jurisPK-BGB/Viefhues, Stand: 2.8.2023, § 1603 BGB Rn. 646). Soweit vereinzelt eine Kürzung des Selbstbehalts auch für Konstellationen befürwortet wird, in welchen der Unterhaltspflichtige nicht mit einem Partner, sondern lediglich mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft zusammenlebt (OLG Hamm, NJW 2011, 3310; zustimmend etwa MüKo-BGB/Maurer, 9. Aufl., § 1578 BGB Rn. 407), vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, NJW 2008, 1373 Rn. 41) rechtfertigt sich die Kürzung des Selbstbehalts im Falle des Zusammenlebens mit einem neuen nichtehelichen Partner aus folgenden Gründen:
"Denn bei der Herabsetzung des Selbstbehalts wegen Aufnahme einer neuen Lebensgemeinschaft geht es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht um die Frage, ob dem Unterhaltsschuldner ein nur geringerer Selbstbehalt belassen werden darf, weil er sich in seinen Bedürfnissen teilweise (z.B. beim Wohnbedarf) bescheidet und dagegen auf andere Bedürfnisse mehr Wert legt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Unterhaltsschuldner wegen des Synergieeffekts ohne Einbußen günstiger lebt und seinen Lebensstandard mit geringeren Mitteln aufrechterhalten kann als ein allein lebender Unterhaltsschuldner."
Die Annahme, dass der Unterhaltspflichtige im Falle einer Wohngemeinschaft mit einer weiteren Person "ohne Einbußen" günstiger lebt, ist nach Auffassung des Senats jedoch nur im Falle des Zusammenlebens mit einem ehelichen oder nichtehelichen Partner gerechtfertigt, mit dem sich der Unterhaltspflichtige "Tisch und Bett", also die gesamte Wohnung teilt. In allen anderen Fällen wird eine erhebliche "Einbuße" schon deswegen vorliegen, weil der Unterhaltspflichtige im Falle einer Wohngemeinschaft eben nur einen Teil der Wohnung nutzen kann und der andere Teil der Wohnung exklusiv durch die anderen Mitglieder der Wohngemeinschaft genutzt wird. Auch hinsichtlich gemeinschaftlich genutzter Räume - insbesondere Küche und Bad - unterliegt der Unterhaltspflichtige in einem solchen Fall deutlichen Einschränkungen. Auch ansonsten kann ein gemeinsames Wirtschaften im Falle einer reinen Wohngemeinschaft nicht ohne weiteres unterstellt werden. Deshalb muss es nach Auffassung des Senats für den Fall, dass die Wohngemeinschaft nicht mit einem nichtehelichen Partner besteht, bei dem allgemeinen Grundsatz verbleiben, dass es der freien Entscheidung des Unterhaltspflichtigen überlassen bleiben muss, ob er sich hinsichtlich seiner Wohnkosten bewusst kleiner setzt (so auch Staudinger/Klinkhammer, BGB, 2022, § 1603 Rn. 257).
b) September bis Dezember 2022
Für die Monate September bis Dezember 2022 geht der Senat von den tatsächlichen Einkünften aus, welche die Antragsgegnerin aus ihrer ab dem 1.9.2022 vollschichtig (40 Wochenstunden) ausgeübten Tätigkeit erzielt hat. Anhand der belegten Auszahlungsbeträge für die Monate September bis Dezember 2022 errechnet sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 1.821,15 €. Gründe, bei der Ermittlung der Einkünfte die im September 2022 einmalig gezahlte Energiepreispauschale unberücksichtigt zu lassen, bestehen nicht. Hierbei handelt es sich nicht etwa um eine zweckgebundene Leistung, sondern um eine Leistung, die allgemein die gestiegenen Energie- und Lebenshaltungskosten abmildern sollte (vgl. AG Wolfratshausen, NZI 2023, 137, juris Rn. 6 f.).
Weitere fiktive Einkünfte sind der Antragsgegnerin aus den oben ausgeführten Gründen in diesem Zeitraum nicht zuzurechnen. In Abzug zu bringen sind lediglich die berufsbedingten Fahrtkosten mit 66,55 € monatlich. Unter Berücksichtigung des notwendigen und nicht gekürzten Selbstbehalts von 1.160,00 € stehen für Unterhaltszwecke in diesem Zeitraum 594,60 € zur Verfügung, 297,30 € je Kind.
Nach Abzug der Unterhaltsvorschussleistungen verbleibt den Antragstellern für September 2022 ein Spitzenbetrag von 61,30 € monatlich je Kind.
Für die Monate Oktober bis Dezember 2022 ist im Ergebnis ein Forderungsübergang auf die Unterhaltsvorschusskasse nur in Höhe von gerundet 212,87 € je Kind zu berücksichtigen. Wie dem Schreiben der Stadt Z. vom 24.5.2023 zu entnehmen ist, sind die Unterhaltsvorschussleistungen für diesen Zeitraum aufgrund der von der Kindesmutter unmittelbar an die Antragsteller geleisteten Unterhaltszahlungen - monatlich insgesamt je 50,25 € - in Höhe von 150,75 € von der Unterhaltsvorschusskasse zurückgefordert und von den Antragstellern auch tatsächlich erstattet worden. Für diese drei Monate stand den Antragstellern mithin ein Spitzenbetrag von gerundet 84,43 € zu. Die von der Antragsgegnerin geleisteten Zahlungen von monatlich sind aber bei jedem Antragsteller hälftig als Erfüllung in Abzug zu bringen, so dass es im Ergebnis auch für diese Monate bei einem offenen Zahlungsanspruch von 61,30 € je Kind verbleibt.
c) Januar bis April 2023
Für die Monate Januar bis April 2023 besteht eine Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 171,81 € je Kind.
Anhand der Gehaltsbescheinigung für Juni 2023 errechnet sich ein tatsächliches Nettoeinkommen für das erste Halbjahr 2023 von 10.680,96 €, monatlich also durchschnittlich 1.780,16 € netto. Weitere fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit sind, wie dargelegt, nicht hinzuzusetzen.
Bis einschließlich April 2023 sind die berufsbedingten Fahrtkosten weiterhin mit 66,55 € für ein Ticket 1000 im Abo abzugsfähig.
Aufgrund des zum 1.1.2023 auf 1.370,00 € erhöhten notwendigen Selbstbehalts verringert sich die monatliche Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin auf 343,61 €, mithin 171,81 je Kind.
Da der Unterhalt bis einschließlich Januar 2023 nur abzüglich der geleisteten Unterhaltsvorschussleistungen geltend gemacht worden ist und im Januar 2023 Unterhaltsvorschussleistungen noch an den Vater der Antragsteller erbracht worden sind - 252,00 € je Kind - verbleibt für Januar 2023 hiernach kein den Antragstellern zustehender Spitzenbetrag.
Mit Aufnahme der Unterhaltszahlungen durch die Antragsgegnerin ab dem 31.1.2023 und der Einstellung der Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse ab Februar 2023 steht der Unterhaltsanspruch den Antragstellern für die Zeit ab dem 1.2.2023 zwar in voller Höhe zu. Für die Monate Februar bis April 2023 ist er aber durch die von der Antragsgegnerin unstreitig im Voraus erbrachten Leistungen bereits vollständig erfüllt. Für Februar 2023 hat die Antragsgegnerin 330,00 € je Kind gezahlt, für März und April 263,00 € je Kind. Beides übersteigt den tatsächlich geschuldeten Unterhalt.
d) Ab Mai 2023
Ab Mai 2023 ist die Antragsgegnerin unterhaltsrechtlich gehalten, das sog. Deutschlandticket für die Fahrten zur Arbeit zu nutzen. Hierdurch verringern sich ihre berufsbedingten Fahrtkoten auf 49,00 € monatlich. Entsprechend steigt ihre Leistungsfähigkeit auf 361,16 €, also 180,58 € je Kind.
Die Unterhaltsansprüche der Antragsteller für Mai bis einschließlich Juli 2023 hat die Antragsgegnerin unstreitig durch die erbrachten Unterhaltsleistungen in Höhe von 263,00 € je Kind ebenfalls bereits erfüllt.
Ab August 2023 schuldet die Antragsgegnerin laufenden Kindesunterhalt i.H.v. 180,58 € je Antragsteller.
III. Nach dem vorstehend Ausgeführten besteht somit für den Zeitraum Juni 2022 bis Januar 2023 noch ein Unterhaltsrückstand in Höhe von 277,46 € je Antragsteller. Soweit die Antragsgegnerin über die bereits genannten Zahlungen ab dem 30.1.2023 hinaus bereits in 2022 noch weitere Leistungen auf den Unterhalt erbracht hat, sind diese nicht zu berücksichtigen. Die Zahlungen sind von der Antragsgegnerin unmittelbar an die Unterhaltsvorschusskasse erfolgt und auf die auf diese übergegangenen Unterhaltsansprüche, nicht aber auf die von den Antragstellern geltend gemachten Spitzenbeträge anzurechnen.
IV. Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Beschwerde der Antragsgegnerin die Höhe der den Antragstellern zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Allerdings ist entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung die Ermittlung des Gegenstandswertes nicht deswegen zu beanstanden, weil ein Unterhaltsrückstand für zwei Monate berücksichtigt worden ist. Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten war nicht nur der Unterhalt für Juni, sondern auch der für Juli 2022 bereits rückständig und daher im Ansatz zu berücksichtigen.
Im Ergebnis steht den Antragstellern aber jedenfalls als Verzugsschaden kein höherer Erstattungsanspruch als von der Antragsgegnerin zugestanden zu. Eine Kostenerstattung auf Grund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber objektiv auch berechtigt ist. Denn Kosten, die dadurch entstehen, dass er einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden (BGH, NJW 2005, 1112 m.w.N.).
Wie sich aus den Ausführungen unter Ziff. I. bis III. ergibt, stand den Antragstellern zum Zeitpunkt der Beauftragung ihrer Verfahrensbevollmächtigten ein Anspruch auf laufenden Kindesunterhalt gegen die Antragsgegnerin jedoch lediglich in Höhe von 2 x 12 x 246,75 €, mithin 5.922,00 € zu. Hinzuzurechnen ist der rückständige Unterhalt, allerdings nur insoweit, als dieser zum Zeitpunkt der Mandatierung noch durch Antragsteller geltend gemacht werden konnte, also abzüglich des Forderungsübergangs auf die Unterhaltsvorschusskasse. Hinzuzurechnen sind für Juni und Juli mithin weitere 2 x 2 x 10,75 € = 43,00 €. Ein Erstattungsanspruch ist somit lediglich in Höhe von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerechtfertigt, die auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 5.965,00 € berechnet sind. Die Antragsgegnerin nimmt aber die höheren, auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 8.876,00 € berechneten Anwaltskosten hin, so dass insoweit eine Abänderung lediglich auf 887,03 € erfolgen kann.
V. Der vom Familiengericht zugesprochene Anspruch auf Verzinsung des rückständigen Unterhalts rechtfertigt sich auf der Grundlage von §§ 288, 286 Abs. 1 BGB. Rechtshängigkeit ist am 10.10.2022 eingetreten.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG und orientiert sich maßgeblich am Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens (§ 243 S. 2 Nr. 1 FamFG). Bei der Kostenverteilung für das Beschwerdeverfahren ist berücksichtigt, dass die nur im Umfang der bewilligten Verfahrenskostenhilfe eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin zum ganz überwiegenden Teil Erfolg hat und lediglich wegen eines Teils des rückständigen Unterhalts und eines kaum ins Gewicht fallenden Teils am laufenden Unterhalt nicht begründet ist.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung war nach § 120 Abs. 3 S. 3 FamFG anzuordnen. Gründe, von dieser Anordnung abzusehen, liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Wertes beruht auf §§ 40, 51 FamGKG.
D.
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da die Rechtsfrage, ob die Herabsetzung des Selbstbehalts nur im Falle des Zusammenlebens mit einem neuen ehelichen oder nichtehelichen Partner gerechtfertigt ist oder auch im Falle einer Wohngemeinschaft mit anderen Personen, bisher durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht geklärt ist und in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt wird. Insbesondere weicht der Senat mit der von ihm vertretenen Rechtsauffassung von der Entscheidung des hiesigen 6. Senats für Familiensachen (OLG Hamm, NJW 2011, 3310) ab. Von der Beantwortung der Frage hängt ab, in welcher Höhe vorliegend Mittel zur Deckung des Bedarfs der Antragsteller zur Verfügung stehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen.
Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.