Berufung zu Trennungsunterhalt: Zuspruch für 1.6.–31.8.1994, übrige Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des AG Bottrop über Trennungsunterhalt ein. Streitpunkt waren Umfang und Dauer des Unterhalts sowie die Leistungsfähigkeit des Beklagten. Das OLG Hamm sprach Trennungsunterhalt nur für den Zeitraum 1.6.–31.8.1994 in Höhe von monatlich 236,30 DM zu; für die übrige Zeit fehlte die Leistungsfähigkeit bzw. waren fiktive Einkünfte nicht zurechenbar. Entscheidungsgrundlagen: tatsächliches Einkommen, Selbstbehalt und Vorwerfbarkeit von Einkommensminderungen.
Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben: Zahlung von Trennungsunterhalt für 1.6.–31.8.1994 zugesprochen, weitergehende Klageabweisung mangels Leistungsfähigkeit.
Abstrakte Rechtssätze
Der Bedarf des getrennt lebenden Ehegatten kann sich an einem Bruchteil des anrechenbaren Einkommens des Unterhaltspflichtigen bemessen; im Streitfall wurde der Bedarf mit 3/7 des anrechenbaren Einkommens festgestellt.
Bei der Leistungsfähigkeitsprüfung ist der nach der einschlägigen Unterhaltstabelle bestehende Selbstbehalt zu berücksichtigen; ein höherer Selbstbehalt, der sich aus zu hohem Kindesunterhalt ergibt, kann gegenüber dem anderen Ehegatten geltend gemacht werden.
Fiktive Einkünfte sind dem Unterhaltspflichtigen nur dann zuzurechnen, wenn dieser unterhaltsrechtlich mutwillig zur Reduzierung seines Einkommens beigetragen hat.
Fehlzeiten, Kündigung in der Probezeit oder ein Arbeitsplatzverlust sind unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar, wenn sie in zeitlichem Zusammenhang mit der überraschenden Trennungsentscheidung stehen und daher nicht als mutwillige Einkommensminderung gelten.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bottrop, 14 F 108/94
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop vom 28.6.1995 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1.6. bis 31.8.1994 monatlich 236,30 DM Trennungsunterhalt zu zahlen.
Die weitergehende Klage auf Trennungsunterhalt wird abgewiesen.
Die Kosten des 1. Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung des Beklagten hat im zuerkannten Umfang Erfolg. Der Beklagte ist gem. § 1361 BGB lediglich verpflichtet, an die Klägerin für die Zeit vom 1.6.1994-31.8.1994 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 236,30 DM zu zahlen. Dabei ist vorweg festzustellen, daß die Klägerin nach der vorgelegten Rückabtretungsvereinbarung berechtigt ist, die Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Ausgangspunkt für die nachfolgenden Ausführungen ist weiterhin, daß der Beklagte die Berufung zurückgenommen hat, soweit er zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt worden ist, und daß die Ehe der Parteien seit dem 12.10.1995 rechtskräftig geschieden ist. Damit ist im Streit nur noch der Trennungsunterhalt der Klägerin für die Zeit vom 1.6.1994 bis zum 12.10.1995.
A.
Zeitraum vom 1.6.1994-31.8.1994
Der Bedarf der Klägerin ist für diesen Zeitraum auf der Grundlage des Einkommens zu ermitteln, das der Beklagte bei der ... erzielt hat. Zwar ist das Arbeitsverhältnis bei der ... durch den Aufhebungsvertrag zum 24.7.1994 beendet worden. Der Beklagte war ausschließlich bei der Firma ... beschäftigt, und zwar bis zum 31.8.1994. Da insoweit aber keine Gehaltsabrechnungen vorgelegt worden sind, ist davon auszugehen, daß der Beklagte dasselbe Einkommen erzielt hat wie bei der ... .
| 1. | Monatliches Nettoeinkommen | 3.205,52 | DM. |
| Vollständige Lohnabrechnungen für das bei der ... erzielte Einkommen sind nicht vorgelegt worden. Das Amtsgericht ist von einem Einkommen von 3.205,50 DM ausgegangen. Das haben beide Parteien in der Berufungsinstanz nicht angegriffen. Also verbleibt es bei diesem Betrag. |
| 2. | Steuererstattung | 0,00 | DM |
| Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts ist die im Jahre 1994 ausgezahlte Steuererstattung von 1.500,- DM bereits oben bei dem monatlichen Nettoeinkommen berücksichtigt worden. Sie kann demgemäß nicht nochmals angerechnet werden. |
| 3. | Abzüge | |||
| a) | Kreditrate ... (unstreitig) | 794,- | DM | |
| b) | Fahrtkosten(unstreitig) | 90,- | DM | |
| c) | weitere Keditrate | 97,- | DM |
| Unstreitig ist dieser Kredit aufgenommen worden, als die Parteien noch nicht getrennt lebten. Die Kreditbelastung hat damit die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Ob der Beklagte den Kredit tatsächlich tilgt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unerheblich. Die Kreditraten werden für die Laufzeit des Vertrages abgedeckt, danach nicht mehr. |
| d) | Lebensversicherung | 76,50 | DM. |
| Es gelten die vorstehenden Ausführungen. Daß der Beklagte ab Februar oder März 1995 die Lebensversicherung nicht mehr bedient, wirkt sich für diesen Unterhaltszeitraum nicht aus. |
| e) | Privathaftpflicht (unstreitig) | 16,70 | DM. | |
| f) | Darlehen Vater | 0,00 | DM. |
| Nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien ist zwar davon auszugehen, daß die Parteien während des Zusammenlebens bei dem Vater des Beklagten einen Kredit aufgenommen haben. Gleichwohl können die Kreditraten von monatlich 350,- DM nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Der Beklagte hat nämlich nicht vorgetragen, daß es nicht möglich ist, gerade in der Trennungszeit eine Stundungsvereinbarung zu treffen, um wenigstens Kindesunterhalt und einen geringen Anteil Trennungsunterhalt zu zahlen. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß ein Unterhaltsschuldner unterhaltsrechtlich gehalten ist, mit einem Darlehensgläubiger eine Studungsvereinbarung zu treffen oder jedenfalls eine Herabsetzung der Raten zu erreichen, wenn es sich bei dem Darlehensgeber um einen nahen Angehörigen handelt. Kommt der Unterhaltsschuldner dieser Obliegenheit nicht nach, können die Kreditraten nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. |
| g) | Unterhalt für das Kind ... | 345,- | DM | |
| h) | verbleibendes Einkommen | 1.786,32 | DM |
Der Bedarf der Klägerin beträgt 3/7 des anrechenbaren Einkommens mithin 765,57 DM.
In Höhe dieses Betrages ist der Beklagte aber nicht leistungsfähig. Seine Leistungsfähigkeit ist begrenzt, auf 236,32 DM, da ihm ein Selbstbehalt von 1.550,- DM zu verbleiben hat. Der Beklagte ist zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 345,- DM verurteilt worden. Der Unterhalt ist dabei der Einkommensgruppe 4 der zur Zeit noch geltenden Unterhaltstabelle entnommen worden (370,- DM - 35,- DM Kindergeldanteil). Bei der Einkommensgruppe 4 - diese umfaßt verfügbare Einkünfte des Unterhaltsschuldners von 3.000 bis 3.500,- DM - ist ein Selbstbehalt von 1.550,- DM zu beachten. Der Senat verkennt nicht, daß ein Selbstbehalt von 1.550,- DM dazu führt, daß der Trennungsunterhalt verkürzt wird, weil nicht mehr auf den Mindestselbstbehalt von 1.300,- DM abgestellt wird. Das hat die Klägerin aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hinzunehmen. Verlangt ein Ehegatte zu hohen Kindesunterhalt und wird der andere Ehegatte zur Zahlung von zu hohem Kindesunterhalt verurteilt, dann kann sich der Unterhaltsschuldner gegenüber dem anderen Ehegatten auf den höheren Selbstbehalt berufen.
Demgemäß beläuft sich der Trennungsunterhaltsanspruch auf 236,32 DM.
B.
Zeitraum vom 1.9.1994-31.5.1995
Ein Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt scheitert an der Leistungsfähigkeit des Beklagten.
Dem Beklagten können für diesen Zeitraum fiktive Einkünfte in Höhe des Betrages, den er bei der ... erzielt hat, nicht zugerechnet werden. Maßgeblich ist grundsätzlich das jeweils tatsächlich erzielte Einkommen. Fiktive Bezüge können einem Schuldner nur dann zugerechnet werden, wenn er unterhaltsrechtlich mutwillig zu einer Reduzierung seines Einkommens beigetragen hat. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Das gilt auch dann, wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, daß der Beklagte seinen Arbeitsplatz wegen mehrfachen unentschuldigten Fehlens verloren hat. Dabei ist zunächst zu beachten, daß die etwaigen Fehlzeiten in einem Zeitraum gefallen sind, als der Beklagte erfuhr, daß die Klägerin die Ehe als gescheitert ansah und sich von ihm trennen wollte. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet hat, war er von dieser Entscheidung völlig überrascht und hat versucht, die Ehe zu retten. Wenn es dann tatsächlich zu unentschuldigten Fehlzeiten gekommen ist, so ist das unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar .... Es kommt hinzu, daß der Beklagte den Aufhebungsvertrag mit der ... erst geschlossen hat, nachdem er mit seinem neuen Arbeitgeber, der Firma ..., einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen hatte. Der Beklagte hat dadurch Vorsorge getroffen, daß er nicht arbeitslos wurde. Daß die Kündigung durch die Firma ... noch innerhalb der Probezeit dem Beklagten unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden kann, hat bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt.
In der Zeit vom 1.9.1994-31.12.1994 hat der Beklagte monatlich Arbeitslosengeld in Höhe von 1.611,21 DM erhalten, in der Zeit vom 1.1.1995 - 30.4.1995 monatlich 1.418,29 DM. Selbst wenn man für das Jahr noch die anteilige Steuererstattung von monatlich 125,- DM berücksichtigt (1.500,- DM: 12), so betrug das Nettoeinkommen nur 1.736,21 DM. Selbst wenn man für diesen Zeitraum nur die Kreditrate bei der ... in Höhe von 794,- DM berücksichtigt, verbleibt mangels Leistungsfähigkeit kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt.
Im Monat Mai 1995 hat der Beklagte eine Probezeit bei seinem späteren Arbeitgeber absolviert und nur 580,- DM erhalten. Damit besteht auch insoweit keine Leistungsfähigkeit.
C.
Zeitraum vom 1.6.1995-12.10.1995
Ausweislich der vorgelegten Unterlagen ist zunächst von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.461,98 DM auszugehen (9.847,93 DM: 4 = 2.461,98 DM). Wenn man davon die Kreditraten von 794,- DM und 97,- DM, die Fahrtkosten von 60,- DM, die Kosten für die Privathaftpflichtversicherung von 16,70 DM, den Kindesunterhalt von 345,- DM und den Selbstbehalt von 1.550,- DM abzieht, verbleibt ein negativer Saldo von 400,72 DM. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Beklagte zusätzlich noch eine Auslösung von täglich 23,- DM erhält, so erhöht sich sein Einkommen nur um 168,67 DM, weil die Auslösung nach den Leitlinien zum Unterhaltsrecht der Familiensenate des Oberlandesgerichts Hamm nur zu 1/3 anzurechnen ist. Dann ergeben sich: 23,- DM × 22 = 506,- DM: 3 = 168,67 DM.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 92, 708 Ziffer 10, 713 ZPO.