Berufung zum Nachscheidungsunterhalt: Festsetzung von 404,57 € monatlich
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Berufung gegen den amtsgerichtlichen Ausspruch zum Nachscheidungsunterhalt ein. Streitpunkt war die Anrechnung fiktiver Erwerbseinkünfte der Antragsgegnerin und die Anwendung der Differenzmethode. Das OLG setzte den Elementarunterhalt auf 404,57 € fest und wies die weitergehende Klage ab. Einkommen der Antragsgegnerin wurde nach §287 ZPO geschätzt.
Ausgang: Berufung des Antragstellers hinsichtlich Nachscheidungsunterhalt teilweise stattgegeben; weitergehende Unterhaltsklage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Elementarunterhalt nach §§1573 Abs.2, 1578 Abs.1 BGB besteht ab Rechtskraft der Ehescheidung, bemessen nach der Differenzmethode zwischen anrechenbarem Nettoeinkommen der Ehegatten.
Bei unzureichendem Vortrag kann das Gericht nach §287 ZPO fiktive/anrechenbare Erwerbseinkünfte schätzen und diese aus einer zumutbaren (halb)schichtigen Tätigkeit und Nebentätigkeit heranziehen.
Das (teilfiktive) Einkommen des haushaltsführenden Ehegatten ist bei Anwendung der Differenzmethode grundsätzlich vollständig in das Rechenwerk einzustellen; die Kinderlosigkeit führt nicht zu einer teilweisen Nichtberücksichtigung.
Bei langer Ehedauer und ausgeprägter wirtschaftlicher Verflechtung kann eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts nach §1573 Abs.5 BGB aus Billigkeitsgründen entfallen.
Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt nach §1378 Abs.2 BGB ist nicht zu gewähren, wenn die fiktive Tätigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit entsprechendem Schutz realistisch begründet.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lippstadt, 23 F 85/02
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird unter Zurückweisung des weiter-gehenden Rechtsmittels das am 09.09.2003 verkündete Urteil des Amts-gerichts Familiengericht Lippstadt hinsichtlich des Ausspruchs zum Nach-scheidungsunterhalt (Ziffer 3. des Urteilstenors) wie folgt abgeändert:
Der Antragsteller bleibt verurteilt, an die Antragsgegnerin beginnend mit Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen Elementarunterhalt in Höhe von 404,57 € zu zahlen, fällig jeweils monatlich im voraus bis zum 5. Tag eines jeden Monats.
Die weitergehende Unterhaltsklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufge¬hoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO)
A.
Die Berufung des Antragstellers zur Folgesache Nachscheidungsunterhalt ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im übrigen zurückzuweisen.
Die Anschlußberufung gegen den Ausspruch der Ehescheidung hat die Antragsgegnerin zurückgenommen.
Der Antragsgegnerin steht gegenüber dem Antragsteller gem. §§ 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 1 BGB ab Rechtskraft der Ehescheidung ein Anspruch auf Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 404,57 € zu:
anrechenbares, gerundetes Nettoeinkommen des Antragstel- lers (wie im insoweit nicht angefochtenen Urteil) 1.644,00 €
erzielbares (teilfiktives) anrechenbares Nettoeinkommen der Antragsgegnerin 700,00 €
Differenz 944,00 €
3/7 hiervon als Elementarunterhaltsanspruch 404,57 €.
Hinsichtlich des zugrunde zu legenden anrechenbaren Nettoeinkommens des Antragstellers hat es bei den insoweit nicht angefochtenen Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil zu verbleiben.
Auf seiten der Antragsgegnerin geht der Senat im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO hinreichende Bewerbungsbemühungen, an denen es hier fehlt, vorausgesetzt von einem insgesamt erzielbaren, anrechenbaren Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 700,00 € aus, welches die geschiedene Ehefrau aus einer halbschichtigen, versicherungspflichtigen Tätigkeit und einer ihr daneben zuzumutenden geringfügigen Beschäftigung, zum Beispiel durch das Austragen von Prospekten, selbst erwirtschaften könnte.
Allerdings trifft die Antragsgegnerin grundsätzlich eine Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit, da sie auch in zweiter Instanz nichts Konkretes dazu vorgetragen hat, aus welchem Grund sie die in Betracht zu ziehenden ungelernten Tätigkeiten nicht vollschichtig ausüben kann. Unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, den der Senat von der Antragsgegnerin gewonnen hat, sind selbst die Behauptungen im Schriftsatz vom 25.02.2004, für eine vollschichtige Tätigkeit fehle ihr die erforderliche Konzentrationsfähigkeit und für eine Reinigungstätigkeit in vollschichtigem Umfang sei ihre körperliche Konstitution nicht ausreichend, ohne eine ärztliche Bescheinigung nicht hinreichend substantiiert. Daß ihr der Senat gleichwohl keine (teilfiktiven) Einkünfte aus einer Vollzeittätigkeit zurechnet, liegt darin begründet, daß die Einkommensfiktion auf realistischerweise erzielbare Einkünfte beschränkt ist.
Angesichts der anhaltend schlechten Arbeitsmarktlage und der durch den Rentenversicherungsverlauf der LVA Westfalen vom 22.07.2002 dokumentierten Erwerbsbiographie der Antragsgegnerin, die inzwischen 41 Jahre alt zu keinem Zeitpunkt dauerhaft im vollschichtigen Erwerbsleben Fuß gefaßt hat, kann derzeit selbst für die einzig in Betracht kommenden Reinigungstätigkeiten und sonstigen ungelernten Arbeiten keine positive Prognose für die Erlangung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit abgegeben werden.
Als realistischerweise erzielbar kann vorliegend mithin nur ein Nettoeinkommen angesehen werden, welches die Antragsgegnerin aus einer halbschichtigen ungelernten Tätigkeit und einer ihr daneben noch zuzumutenden kleineren Nebentätigkeit erwirtschaften könnte. Dieses Einkommen schätzt der Senat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere auch des von der Antragsgegnerin gewonnenen persönlichen Eindrucks, auf 700,00 € monatlich. In dieser Höhe muß sich die geschiedene Ehefrau in Ermangelung geschuldeter Bemühungen um die Erlangung derartiger Tätigkeiten fiktive Einkünfte zurechnen lassen.
Aus diesen beiderseitigen Einkommensverhältnissen resultiert eine Einkommensdifferenz in Höhe von 944,00 € und ein Elementarunterhaltsanspruch in Höhe von 404,57 €.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das (teilfiktive) Einkommen der Antragsgegnerin vollständig im Wege der Differenzmethode in das Rechenwerk einzustellen und nicht, weil die Ehe kinderlos blieb, teilweise anzurechnen. Hierfür spricht die Regelung in § 1360 S. 2 BGB, wonach der Ehegatte, dem die Haushaltsführung überlassen ist, seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts erfüllt. Aufgrund der genannten Vorschrift stellt die (fiktive) Erwerbstätigkeit ein Surrogat für die geleistete Tätigkeit im Haushalt dar mit der Folge, daß unter Beachtung der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung insgesamt die Differenzmethode anzuwenden ist. Etwas anderes ist auch der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.06.2001 in FamRZ 2001, Seite 986 ff, insbesondere Seite 991 linke Spalte, nicht zu entnehmen.
Neben dem Elementarunterhaltsanspruch steht der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller kein Anspruch auf Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt gem. § 1378 Abs. 2 BGB zu. Denn im Rahmen einer der geschiedenen Ehefrau abzuverlangenden (fiktiven) halbschichtigen versicherungspflichtigen Tätigkeit wäre jene ohnehin im Rahmen des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in vollem Umfang gegen Krankheit und ein Pflegerisiko abgesichert, so daß keine weitergehenden Ansprüche bestehen. Auf die Tatsache, daß dem Krankenvorsorgeunterhalt wegen seiner existenziellen Bedeutung kein Nachrang gegenüber dem Elementarunterhalt zukommt (vgl. BGH FamRZ 1989, 483, 485), kommt es daher nicht streitentscheidend an.
Die zunächst hilfsweise erfolgte Auffüllung der Unterhaltsansprüche mit Altersvorsorgeunterhalt macht die Antragsgegnerin nicht mehr geltend (GA 116).
Eine zeitliche Begrenzung des Elementaraufstockungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin nach § 1573 Abs. 5 BGB scheidet aus.
Denn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau erscheint unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles, insbesondere der Ehedauer sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit nicht unbillig. Zwar ist ebenso unstreitig wie offensichtlich, daß die kinderlos gebliebene Antragsgegnerin keinerlei ehebedingte Nachteile auch nicht aus sonstigen Gründen für ihr berufliches Fortkommen hat hinnehmen müssen. Doch kommt der Ehedauer, die von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zu berechnen ist (vgl. Johannsen/Henrich, EheR, 4. Aufl., § 1573 BGB, Rdn. 36), und die vorliegend den Zeitraum vom 24.10.1986 bis zum 11.06.2002 (GA 11) umfaßt, angesichts der langen Zeitspanne von 15 Jahren und rd. 7 1/2 Monaten durchschlagende Bedeutung im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu. Soweit das Gesetz keine absolute Ehedauer kennt, nach der eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltsansprüche nicht mehr in Betracht kommt, ist gleichwohl dem Umstand Rechnung zu tragen, daß sich mit fortschreitender Ehedauer wechselseitige Abhängigkeiten und wirtschaftliche Verflechtungen entwickelt haben können. Daher nähert sich bereits eine Ehedauer von mehr als 10 Jahren dem Grenzbereich, in dem vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls überhaupt noch eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltsansprüche in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGH FamRZ 1990, 857, 859). Dies gilt erst recht für die vorliegend zu verzeichnende Ehedauer von mehr als 15 1/2 Jahren angesichts zwischen den Parteien eingetretener wirtschaftlicher Verflechtungen und Abhängigkeiten. Die Antragsgegnerin verfügt unstreitig weder über einen Schulabschluß noch über eine Berufsausbildung oder einen Führerschein. Die geschiedene Ehefrau war während der langjährigen Ehe der Parteien ausweislich des zur Akte gelangten Versicherungsverlaufs der LVA Westfalen vom 22.07.2002 mangels ausreichender Eigeneinkünfte nahezu durchgängig mit Ausnahmen nur in den Zeiträumen vom 04.02.1993 bis 31.05.1994 und vom 17.03. bis 16.09.1995 vom Einkommen des Antragstellers abhängig, um ihren Lebensunterhalt voll bestreiten zu können. Diese Tatsache sowie der unstreitige Umstand, daß die Antragsgegnerin in der Ehe den Haushalt allein geführt hat, führen in Verbindung mit der langen Ehedauer bei der gebotenen Billigkeitsabwägung zu einer Versagung der zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs. Denn die Antragsgegnerin ist zur Bestreitung ihres unterhaltsrechtlichen Existenzminimums, aber auch zur Deckung ihres Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen in besonderem Maße auf die ihr grundsätzlich zustehenden Unterhaltsansprüche angewiesen.
Sonstige Gesichtspunkte, die im Rahmen der Billigkeitsabwägung ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Der bestrittenen und unter Beweis gestellten Behauptung des Antragstellers, er habe die Antragsgegnerin vor der im Mai 2001 erfolgten Trennung häufig aufgefordert, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen, kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil davon auszugehen ist, daß auch zu diesem Zeitpunkt angesichts der im Oktober 1986 geschlossenen Ehe bereits eine wirtschaftliche Abhängigkeit bzw. Verflechtung eingetreten war. Seine weitergehende Behauptung, er habe die Antragsgegnerin in der Ehe "regelmäßig" aufgefordert, den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit auszudehnen, hat der insoweit beweisbelastete Antragsteller schon nicht unter Beweis gestellt.
Nach der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls hat es mithin dabei zu verbleiben, daß eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 5 BGB hier ausscheidet. Soweit vertreten wird, die genannte Vorschrift sei nach dem Übergang der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Differenzmethode verstärkt zu beachten (vgl. dazu Johannsen/Henrich, § 1573 BGB, Rdn. 34), entbindet dies zum einen nicht von der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der Norm. Zum anderen hätte auch nach altem Recht (weitgehend) die Differenzmethode Anwendung finden müssen, weil die Antragsgegnerin bereits während der Ehe (kurzfristig sogar vollschichtig) mitgearbeitet hat.
B.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 93 a, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlaßt.