Zugewinnausgleich: Abzug privater Darlehen und latenter Lasten beim Endvermögen
KI-Zusammenfassung
In einem Scheidungsverbundverfahren begehrte der Kläger Zugewinnausgleich aus dem Endvermögen der Beklagten nach Immobilienverkauf. Streitentscheidend war, welche Verbindlichkeiten (private Darlehen, grundstücksbezogene Lasten/Abgaben) das Endvermögen mindern und wer deren Nichtbestehen zu beweisen hat. Das OLG Hamm kürzte den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag und verurteilte die Beklagte nur zur Zahlung von 25.533,30 DM nebst Zinsen. Private Darlehensschulden wurden aufgrund schriftlicher Bestätigungen weitgehend berücksichtigt; eine Aufrechnung mit Kindesunterhalt scheiterte mangels Forderungsinhaberschaft der Beklagten.
Ausgang: Berufung der Beklagten überwiegend erfolgreich; Verurteilung nur zu 25.533,30 DM, im Übrigen Zurückweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Beim Zugewinnausgleich ist das Endvermögen um bestehende, zum Stichtag berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu mindern (§§ 1375, 1384 BGB).
Beruft sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte darauf, vom anderen geltend gemachte Verbindlichkeiten bestünden nicht, trägt er grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtbestehen dieser Schulden.
Schriftliche Vereinbarungen, die frühere Zahlungen und eine Rückzahlungsverpflichtung festhalten, können als deklaratorische Schuldanerkenntnisse die Substantiierung des Schuldvortrags tragen und Einwendungen gegen den Schuldgrund ausschließen.
In Dauerschuldverhältnissen entstandene, aber zum Stichtag noch nicht fällige Verbindlichkeiten bleiben regelmäßig außer Ansatz; hiervon ausgenommen sind bereits entstandene Jahressteuern wie die Grundsteuer.
Eine Aufrechnung erfordert Forderungsinhaberschaft des Aufrechnenden; Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder können nicht durch den betreuenden Elternteil ohne eigene Inhaberschaft zur Aufrechnung gestellt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bottrop, 13 F 33/96
Tenor
Das Urteils des Amtsgericht - Familiengericht - Bottrop vom 04.12.1996 - 13 F 33/96 - wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.533,30 DM nebst 4 % Zinsen seit 20.10.1994 zu zahlen.
Im Hinblick auf den zuerkannten Betrag ist der Tenor mit dem nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 1997 verkündeten Inhalt hiermit wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit, die sich aus der Berechnung in den Entscheidungsgründen ergibt, gemäß § 319 ZPO berichtigt.
Im übrigen bleibt das Versäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 03.07.1996 aufrechterhalten.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Klägers und durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind. Diese trägt der Kläger allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungswert beträgt 35.500,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die - blinde - Beklagte einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend.
Die am 12.10.1979 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Kläger am 10.07.1993 zugestellten Antrag der Beklagten am 23.09.1994 durch Urteil des Amtsgerichts ... geschieden, das insoweit seit diesem Tage rechtskräftig ist. Das Anfangsvermögen der Parteien ist jeweils null, das Endvermögen des Klägers negativ. Die Parteien streiten wegen des Endvermögens der Beklagten, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten. Das Aktivvermögen der Beklagten bestand im wesentlichen aus einer Kaufpreisforderung von 490.000,00 DM. Dieser lag ein notariell beurkundeter Vertrag vom 29. April 1993 zugrunde, durch den die Beklagte eine ihr gehörende Immobilie veräußert hatte. Vom Kaufpreis wurden 369.000,00 DM an Hausbelastungen getilgt. Die restlichen 121.000,00 DM erhielt die Beklagte im Dezember 1993 ausgezahlt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auf Seiten der Beklagten sei für Juli 1993 außerdem ein Bausparguthaben von 26.000,00 DM auf einem Konto des Lebensgefährten der Mutter der Beklagten in Ansatz zu bringen. Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 73.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit 20.10.1994 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der ihr aus dem Hausverkauf zugeflossene Nettoerlös sei für Schulden der Parteien verbraucht worden. Aufgrund starker finanzieller Bedrängnis habe sie bis April 1993 in Teilbeträgen folgende Gelder darlehensweise bekommen:
| a) | von ihrer Cousine | 7.000,00 | DM, |
| b) | von ihrer Mutter | 27.000,00 | DM. |
| c) | von ihrem Bruder | 15.000,00 | DM, |
| d) | von dem Lebensgefährten ihrer Mutter, | 5.000,00 | DM |
| e) | von | 17.600,00 | DM |
| Gesamtsumme: | 71.600,00 | DM |
Zu den Schulden gemäß b) bis e) liegen jeweils auf den 30.04.1993 datierte Schriftstücke vor, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Diese Beträge habe sie bis spätestens Mitte des Jahres 1994 zurückgezahlt.
Hilfsweise hat die Beklagte gegen eine etwaige Forderung des Klägers die Aufrechnung mit Unterhaltsforderungen der drei minderjährigen Kinder der Parteien erklärt, die sich per 31.05.1996 auf insgesamt 28.713,38 DM beliefen und sich sodann monatlich um 979,00 DM erhöht haben.
Durch Versäumnisurteil vom 03.07.1996, dem Kläger zugestellt am 11.07.1996, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 08.07.1996 Einspruch eingelegt und beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 73.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit 20.10.1994 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Das Amtsgericht hat das Versäumnisurteil zum Teil bestehen lassen und im übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 60.500,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit 20.10.1994 zu zahlen.
Dieser Anspruch sei als hälftiger Anteil des Klägers an dem Endvermögen der Beklagten von 121.000,00 DM, dem Rest des Kaufpreises, gerechtfertigt. Die von der Beklagten geltend gemachten Verbindlichkeiten seien - ungeachtet der Frage nach der Darlegungs- und Beweislast - nicht in Ansatz zu bringen, weil ihr Vorbringen dazu widersprüchlich, unsubstantiiert und im einzelnen nicht nachvollziehbar sei. Die Hilfsaufsrechnung mit der Unterhaltsforderung der Kinder gehe ins Leere, weil die Beklagte nicht Forderungsinhaberin sei. Ein weitergehender Anspruch stehe dem Kläger nicht zu, weil nach seinem unklarem Vortrag das Bausparguthaben des Tagaz nicht dem Endvermögen der Beklagten zuzuordnen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, soweit sie zu einer über 25.000,00 DM hinausgehenden Zahlung verurteilt worden ist.
Wie in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist, verfügen die Parteien über zwei Bausparverträge bei der Nach dem vorgelegten Kontoauszug 1993 betrug das Guthaben bei dem Bausparvertrag mit der Endnummer 01 zum Stichtag 10.07.1993 1.013,15 DM - 23,84 DM + 7,15 DM = 996,46 DM und bei dem Bausparvertrag mit der Endnummer 03 - insoweit fehlt ein Kontoauszug von 1993 - nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers 1.093,50 DM.
Die Beklagte meint, die erstinstanzlich geltend gemachten Verbindlichkeiten müßten von ihrem Endvermögen abgezogen werden mit der Maßgabe, daß sie an ... nur 5.000,00 DM zurückgezahlt habe. Außerdem seien weitere latente Lasten betreffend das verkaufte Grundstück vermögensmindernd zu berücksichtigen:
| 5.719,76 DM | Raten vom 05.09. und 05.12.1993 an die |
| 637,50 DM | Rate vom 15.09.1993 an die |
| 683,12 DM | Grundbesitzabgaben am 15.08. und 15.11.1993 an die Stadt. |
Sie beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - insoweit abzuändern, als sie verurteilt worden ist, mehr als 25.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit 20.10.1994 an den Beklagten zu zahlen und insoweit das Versäumnisurteil vom 03.07.1996 aufrechtzuerhalten.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Würdigung des Amtsgerichts hinsichtlich der Verbindlichkeiten treffe zu. Die Beklagte habe ihr Vorbringen insoweit auch in zweiter Instanz nicht genügend substantiiert. Die geltend gemachten latenten Lasten könnten nur mit dem Tilgungsanteil berücksichtigt und außerdem müßten ihnen die latenten Forderungen gegenübergestellt werden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten nur die Zahlung von 25.533,30 DM verlangen, § 1378 Abs. 1 BGB. Dieser Betrag stellt die Hälfte des Überschusses zwischen dem Zugewinn der Beklagten und demjenigen des Klägers dar.
1.
Der Zugewinn der Beklagten beträgt 51.066,60 DM.
a)
Das Aktivvermögen der Beklagten zum Stichtag 10.07.1993 (§§ 1375 Abs. 1, 1376 Abs. 2, 1384 BGB) beträgt 492.089,96 DM und setzt sich aus folgenden Einzelpositionen zusammen:
| 490.000,00 DM | Kaufpreisforderung, | |
| + | 498,23 DM | als gemäß §§ 428, 430 BGB hälftiger Anteil der Beklagten an den beiden Bausparverträgen. |
| + | 546,75 DM | |
| 491.044,98 DM | Gesamtsumme |
b)
Die vermögensmindernden Verbindlichkeiten der Beklagten belaufen sich zum genannten Termin auf 439.978,38 DM.
Von den in der Berufungsinstanz noch geltend gemachten privaten Darlehensschulden der Beklagten sind 64.600,00 DM zu berücksichtigen, nämlich die Verbindlichkeiten von
| 27.000,00 DM | gegenüber | |
| + | 15.000,00 DM | gegenüber |
| + | 5.000,00 DM | gegenüber |
| + | 17.600,00 DM | gegenüber |
| 64.600,00 | Gesamtsumme. |
Denn insoweit trägt der Kläger als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß diese Verbindlichkeiten nicht bestehen,
vgl. OLG Koblenz FamRZ 1988, 1273; Jaeger in: Johansen/Hennrich, Eherecht, 2. Auflage, § 1375 BGB Rdnr. 26; Baumeister ist: Familiengerichtsbarkeit, § 1378 BGB Rdnr. 47 f.
Diesen Beweis hat der Kläger nicht angetreten. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er insoweit entsprechend dem Regelfall des Negativbeweises,
vgl. dazu Jaeger und Baumeister, jeweils a.a.O.,
nur substantiierten Vortrag zu widerlegen brauche und dieser fehle. Denn diese Überlegungen erfassen nur die - entsprechend der zutreffenden Würdigung des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil - unbrauchbaren Angaben der Beklagten zu den Umständen bei dem angeblichen Empfang der Gelder. Ausreichend konkretes Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der Verbindlichkeiten liegt dann jedoch in Form der Bezugnahme auf die auf den 30.04.1993 datierten schriftlichen Vereinbarungen vor, die als Folge des Immobilienverkaufs vom 29.04.193 getroffen worden sein sollen.
Diese Absprachen sind - nach dem Vortrag der Klägerin - als deklaratorische Schuldanerkenntnisse gemäß § 305 BGB anzusehen.
Unter einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis versteht man einen Vertrag, der den in Frage stehenden Anspruch unter Beibehaltung des Anspruchsgrundes dadurch verstärkt, daß er ihm Einwänden des Anspruchsgegners gegen den Grund des Anspruchs entzieht. Mit einem solchen Vertrag verfolgen die Parteien den Zweck, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewißheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen. In dieser Festlegung besteht der rechtsgeschäftliche Gehalt des Schuldbestätigungsvertrages; der Vertrag wirkt insoweit regelnd auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ein, als er die Verwirklichung einer Forderung von möglicherweise bestehenden Einwendungen (oder Einreden) befreit oder sogar ein möglicherweise noch nicht bestehendes Schuldverhältnis begründet, indem nämlich ein nur "möglicherweise" bestehendes Schuldverhältnis "bestätigt" wird. In diesem Maß hat der Schuldbestätigungsvertrag eine (potentiell) konstitutive Wirkung,
BGH NJW 1976, 1259 (1260).
Diese Voraussetzungen sind nach den Darlegungen der Beklagten erfüllt. Denn danach haben die jeweiligen Parteien der schriftlichen Vereinbarungen mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen die in der Vergangenheit gezahlten, im einzelnen nicht dokumentierten Beträge und die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung festgestellt und so etwaige Unklarheiten behoben.
Der Senat übersieht nicht, daß die Beklagte als Anspruchsgegnerin auf diese Weise ihre Substantiierungslast in relativ einfacher Weise verlagert und letztlich erheblich erleichtert hat. Es steht indessen einer Partei grundsätzlich frei, eine für sich günstige Beweis- und Prozeßsituation zu schaffen. Den - durchaus bestehenden - Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit ihrer Angaben hätte allein nach einer Beweisaufnahme im Rahmen der Würdigung des dortigen Ergebnisses und dem Vergleich mit dem gesamten Inhalt der Verhandlungen Rechnung getragen werden können. Es besteht jedoch keine prozessuale Möglichkeit, den Vortrag der Beklagten von vornherein als unbeachtlich anzusehen.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, daß die behauptete Verbindlichkeit der Beklagten gegenüber ... unberücksichtigt bleibt.
Vermögensmindernd sind außerdem 5.719,76 DM Schulden gegenüber der ... in Ansatz zu bringen. Der Kläger hat nicht dargelegt und bewiesen, daß diese Verbindlichkeit in den zur Schuldentilgung im Dezember 1993 verbrauchten 369.000,00 DM enthalten war. Diese Schlußfolgerung ist auch nicht zwingend geboten. Es kann durchaus sein, daß die Beklagte auch nach dem Verkauf noch die Raten bedient hat und die Gesamtsaldierung dann nach dem Schuldenstand im Dezember 1993 erfolgt ist. Der Kläger scheitert auch mit dem Einwand, es dürfe nur der Tilgungsanteil herangezogen werden. Zum einen hätte der Kläger, zumal er neben der Beklagten selbst Darlehensnehmer gewesen ist, darlegen müssen, wie hoch ein - seiner Auffassung nach auszuscheidender - Zinsanteil gewesen ist. Zum anderen ist hier aufgrund der Grundstücksbezogenheit dieser Schulden und ihrer vollständigen Begleichung eine Differenzierung nicht gerechtfertigt, zumal sie auch in der Schlußsaldierung (490.000,00 DM - 369.000,00 DM) unterblieben ist.
Aus den vorangegangenen Gründen senkt auch die am 15.09.1993 fällige Rate von 637,50 DM gegenüber der Landestreuhandstelle Hessen das Endvermögen der Beklagten.
Von den ihrerseits geltend gemachten Grundbesitzabgaben ist dagegen nur die Grundsteuer von Bedeutung. Insoweit ist davon auszugehen, daß im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen entstandene, noch nicht fällige Verbindlichkeiten grundsätzlich unbeachtlich sind,
Jaeger a.a.O., § 1374 BGB Rdnr. 15, Thiele in: Staudinger, 13. Auflage, § 1374 BGB Rdnr. 5.
Die in dem Bescheid der Stadt ... vom 06.01.1993 erhobenen Gebühren stellen sich als Abgaben im Rahmen eines auf Dauer angelegten Nutzungsverhältnisses dar (vgl. zum nordrheinwestfälischen Landesrecht §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 4 KAG), in dem der Gebührenpflicht des Schuldners sein (gleichwertiger) Anspruch auf die entsprechende Leistung gegenübersteht und sie kompensiert.
Lediglich die Grundsteuer ist gemäß §§ 9 bis 11 Grundsteuergesetz als zu Beginn des Jahres entstandene Schuld erheblich, hier also die zweite Rate von 42,23 DM: 2 = 21,12 DM.
Daraus folgt für die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nachstehende Übersicht:
| 369.000,00 DM | abgelöste Schulden, | |
| + | 64.600,00 DM | private Darlehen, |
| + | 5.719,76 DM | |
| + | 637,50 DM | |
| + | 21,12 DM | Grundsteuer |
| 439.978,38 DM | Gesamtsumme. |
| Aus dem Aktivvermögen von | 491.044,98 DM |
| und den Passiva von | 439.978,38 DM |
| resultiert ein Zugewinn der Beklagten von | 51.066,60 DM |
Dem Zugewinn der Beklagten steht kein Zugewinn des Klägers gegenüber. Sein Endvermögen ist unstreitig negativ. Auf die - zudem sicherungsübereigneten - 10.000,00 DM Fondvermögen und seinen Anteil am Bausparguthaben kommt es unter diesen Umständen nicht an.
Der Anspruch der Klägerin ist durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung schon deshalb nicht gemäß § 389 BGB erloschen, weil die Beklagte nicht Forderungsinhaberin ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Aus den vorstehenden Gründern folgt, daß die weitergehende Berufung der Beklagten unbegründet ist.
Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Abs. 2, 281 Abs. 3 Satz 2, 344, 708 Nr. 10, 713 ZPO.