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Oberlandesgericht Hamm·7 UF 216/21·19.12.2021

Externe Teilung eines fondsbasierten Anrechts: Umrechnung auf Rechtskraft

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm änderte eine Amtsgerichtsentscheidung zur externen Teilung eines fondsbasierten Anrechts und setzte den Ausgleichsbetrag anhand einer aktuellen Auskunft fest. Zentral war, ob bei Umrechnung in Entgeltpunkte auf die Zeit der Rechtskraft abzustellen ist. Das Gericht billigt dies, wenn die nachehezeitliche Fondsentwicklung bereits in einer zeitnahen aktualisierten Auskunft berücksichtigt ist, um eine doppelte Dynamisierung zu vermeiden.

Ausgang: Beschwerde der Zielversorgungsträgerin teilweise stattgegeben: Tenor zur externen Teilung geändert und Ausgleichsbetrag aufgrund aktueller Auskunft sowie Umrechnung auf Zeitpunkt der Rechtskraft angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Versorgungsanrechts kann die Umrechnung in Entgeltpunkte auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung erfolgen, wenn eine zeitnahe aktualisierte Auskunft die nachehezeitliche Wertentwicklung bereits berücksichtigt, um eine doppelte Dynamisierung zu vermeiden.

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Für die externe Teilung bedarf es im Tenor der gerichtlichen Entscheidung keiner ausdrücklichen Benennung einer Teilungsordnung; das Gericht hat durch Festsetzung des Zahlbetrags die zur Auszahlung erforderliche Bestimmung zu treffen.

3

Das Familiengericht darf bei plausibler, nachvollziehbarer und nicht angegriffener Auskunft des Quellversorgungsträgers den dort ausgewiesenen Ausgleichsbetrag zugrunde legen.

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Die Zulässigkeit der externen Teilung richtet sich nach §14 VersAusglG; ein Kapitalausgleich ist zulässig, wenn der ermittelte Ausgleichswert unterhalb der gesetzlichen Wertgrenze liegt.

Relevante Normen
§ VersAusglG § 14 Abs. 4§ SGB VI § 76 Abs. 4 S. 4§ 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI§ 3 Abs. 1 VersAusglG§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG§ 18 Abs. 1 SGB IV

Vorinstanzen

Amtsgericht Brilon, 20 F 82/21

Leitsatz

Bei externer Teilung eines fondsbasierten Anrechts mit der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgung ist in erweiternder Auslegung des § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI für die Umrechnung zur Vermeidung einer doppelten Dynamisierung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung abzustellen, wenn die nachehezeitliche Wertentwicklung der Fondsanteile bereits durch eine zeitnah zur Rechtskraft erteilte aktualisierte Auskunft berücksichtigt ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der G. vom 04.11.2021 wird der am 28.09.2021 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brilon (Az. 20 F 82/21) unter Aufrechterhaltung der übrigen Anordnungen und nur im Ausspruch zum Versorgungsausgleich in Ziffer 2 Abs. 5 des Beschlusstenors abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der V. AG (Vers.-Nr. N01) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6.339,18 € bei der G. (Vers.-Nr. N02), bezogen auf den 31.03.2021, begründet. Die V. AG wird verpflichtet, diesen Kapitalbetrag an die G. (Vers.-Nr. N02) zu zahlen. Die Umrechnung dieses Kapitals in Entgeltpunkte hat nach den zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblichen Umrechnungsfaktoren zu erfolgen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Für die Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenverteilung im angefochtenen Beschluss.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.290 € festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine Anordnung zum Versorgungsausgleich.

4

Die beteiligten vormaligen Ehegatten heirateten am 00.00.1994. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 21.04.2021. In der Ehezeit erwarb der Antragsgegner u.a. bei der V. AG ein fondsbasiertes Anrecht aus einer privaten Altersvorsorge. Dieser Versorgungsträger hat mit Auskunft vom 27.05.2021 ausgehend von der zutreffenden Ehezeit 01.09.1994 – 31.03.2021 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) und unter Berücksichtigung der Wertentwicklung bis zum Tag der Auskunftserteilung den Ehezeitanteil mit 11.134,13 € und den Ausgleichswert mit 5.567,07 € beziffert. Dieser Versorgungsträger hat die externe Teilung des Anrechts beantragt; auf die Auskunft wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 39 f.).

5

Die Antragstellerin ist durch das Amtsgericht unter Fristsetzung aufgefordert worden, für die externe Teilung einen Zielversorgungsträger zu benennen; zugleich hat das Familiengericht darauf hingewiesen, dass die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen werde, wenn die Antragstellerin keinen Zielversorgungsträger benennen sollte. Die Antragstellerin hat keinen Zielversorgungsträger benannt.

6

Mit der angefochtenen Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es im Tenor zu Ziffer 2 Abs. 5 Folgendes angeordnet:

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„Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der V. AG (Vers.-Nr. N01) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5.567,07 Euro bei der G. nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 31.03.2021, begründet. Die V. AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung G. zu zahlen.“

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Gegen diesen ihr am 06.10.2021 zugestellten Beschluss wendet sich die Beschwerde der G., die am 04.11.2021 beim Amtsgericht eingegangen ist. Zur Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 81 f.), führt sie zusammengefasst aus: Der Tenor sei nicht bestimmt genug; auch berücksichtige die vorgenommene Teilung die Wertentwicklung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht.

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Die Antragstellerin hat unter dem 22.11.2021 Stellung genommen und – wie die Beschwerde – argumentiert, dass der Tenor in Ziffer 2 Abs. 5 wegen der Bezugnahme auf die Teilungsordnung nicht hinreichend bestimmt sei.

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Der Senat hat bei der V. AG zur Vers.-Nr. N01 eine aktuelle Auskunft zur Entwicklung des Fonds / Depots eingeholt. Diese Auskunft ist unter dem 04.12.2021 erteilt worden: Danach ergebe sich aufgrund der Fondsentwicklung aktuell nunmehr ein Ehezeitanteil in Höhe von 12.678,35 Euro und ein Ausgleichswert in Höhe von 6.339,18 Euro. Die Auskunft, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 106 ff.), berücksichtige das Vertragsvermögen zum Ehezeitende, die nachehezeitliche Wertentwicklung und Zulagenbuchungen.

11

II.

12

Die zulässige Beschwerde der G. ist begründet.

13

Die vom Amtsgericht in Ziffer 2 Abs. 5 des Tenors vorgenommene externe Teilung des Anrechts des Antragsgegners bei der V. AG ist zu korrigieren.

14

1.

15

Die G. weist als Zielversorgungsträgerin zutreffend darauf hin, dass es bei der externen Teilung keiner Benennung einer Teilungsordnung in der Beschlussformel der gerichtlichen Entscheidung bedarf, da das Gericht den Zahlbetrag bei seiner Entscheidung selbst festsetzt (vgl. statt vieler BGH, FamRZ 2013, 1546 und MDR 2013, 466). Denn die externe Teilung vollzieht sich dadurch, dass das Familiengericht die Teilung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanteils anordnet und der Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht, den Ausgleichswert als Zahlbetrag an den Zielversorgungsträger entrichtet; den Zahlbetrag setzt das Gericht bei seiner Entscheidung fest. In der Anordnung der Teilung und in der Festsetzung des Zahlbetrages erschöpft sich - in Bezug auf das auszugleichende Anrecht - die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bei der externen Teilung (vgl. BGH, FamRZ 2013, 611, Rn. 10 und FamRZ 2013, 1546, Rn. 11).

16

2.

17

Im Übrigen liegen die Voraussetzungen der externen Teilung, wie sie vom Familiengericht angeordnet worden ist, vor.

18

Auf Antrag des Quellversorgungsträgers, V. AG, ist das Anrecht des Antragsgegners nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG extern zu teilen. Die hier nach § 14 VersAusglG maßgebliche Wertgrenze ist eingehalten: Der Ausgleichswert beträgt als Kapitalwert 6.339,18 Euro. Er liegt damit unter der für das Ehezeitende im Jahre 2021 maßgeblichen Größe von maximal 240% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, also 7.896 € (vgl. Bergmann in Beck-OK (60. Edition, Stand: 01.11.2021), § 14 VersAusglG, Rn. 3).

19

Da die Antragstellerin von ihrem Wahlrecht nach §§ 15 Abs. 1 VersAusglG, 222 FamFG keinen Gebrauch gemacht hat, erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung, § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG.

20

Die Zahlungsanordnung beruht auf § 14 Abs. 4 VersAusglG.

21

Die Höhe des Ausgleichsbetrages ergibt sich aus der Auskunft der V. AG vom 04.12.2021. Der Auskunft liegt dabei die nach § 3 Abs. 1 VersAusglG maßgebliche Ehezeit vom 01.09.1994 bis zum 31.03.2021 richtig zugrunde. Auch ist die Berechnung im Übrigen plausibel, nachvollziehbar und von keinem Beteiligten angegriffen worden, so dass auch der Senat die so beauskunfteten Werte der Beschwerdeentscheidung zugrunde legt. Da die Auskunft vom 04.12.2021 auch die aktuelle Fondsentwicklung berücksichtigt, ist nunmehr auch gewährleistet, dass die Antragstellerin an der zwischenzeitlichen Fondsentwicklung bis zur Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung partizipiert (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1745, Rn. 16 ff.). Mit dem Bundesgerichtshof (a.a.O.) und dem Oberlandesgericht München (FamRZ 2018, 994) geht auch der Senat davon aus, dass in erweiternder Auslegung des § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI bei der externen Teilung an die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgungsträger für die Umrechnung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung abzustellen ist, wenn - wie hier - die nachehezeitliche Wertentwicklung der Fondsanteile zeitnah zur Rechtskraft bereits durch die aktualisierte Auskunft berücksichtigt worden ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2019, 1783). So wird die doppelte Dynamisierung des Ausgleichs vermieden.

22

B.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 FamGKG und § 150 FamFG.

24

Die Wertfestsetzung für die Beschwerdeinstanz ergibt sich aus §§ 40, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Das Beschwerdeverfahren betrifft ein Anrecht. Das dreifache monatliche Nettoeinkommen der geschiedenen Eheleute beträgt nach übereinstimmenden Angaben 12.900 €. Für das Beschwerdeverfahren ergibt sich damit ein Wert in Höhe von 10% des in drei Monaten verdienten Betrages, also 1.290 €.

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C.

26

Der Senat hat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Das Familiengericht hat die beteiligten Eheleute am 28.09.2021 persönlich angehört. Einer erneuten persönlichen Erörterung mit den Beteiligten bedurfte es nicht; es liegen alle wesentlichen Informationen vor.