Scheidung: Antrag nach türkischem Recht mangels Nachweis des Verschuldens abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Berufung der Antragsgegnerin hatte Erfolg; das OLG Hamm prüfte die Scheidungsgründe nach türkischem Recht (Art. 17 EGBGB). Die Antragsgegnerin hatte ihre zunächst erklärte Zustimmung zur Scheidung wirksam zurückgenommen. Der Antragsteller hat kein substantiiertes Verschulden der Antragsgegnerin dargetan oder bewiesen, weshalb der Scheidungsantrag abgewiesen wurde. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Scheidungsantrag des Antragstellers mangels substantiiertem Verschulden der Antragsgegnerin abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anknüpfung nach Art. 17 EGBGB sind die Voraussetzungen einer Ehescheidung nach dem anwendbaren ausländischen Recht zu prüfen.
Die zunächst erklärte Zustimmung zur Scheidung kann nach türkischem Recht zurückgenommen werden; eine solche Rücknahme ist zulässig und eheerhaltend zu würdigen.
Ein Scheidungsanspruch wegen vollständiger Zerrüttung nach Art. 134 Abs. 1 türk. ZGB setzt voraus, dass der Antragsteller nicht das alleinige Verschulden trägt; Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft den Antragsteller.
Ein Einspruch gegen die Scheidung ist nicht als Rechtsmissbrauch anzusehen, wenn die antragserhebende Gegenpartei schutzwürdige Interessen an der Aufrechterhaltung der Ehe (z.B. soziale Stellung, Betreuung gemeinsamer Kinder) geltend macht.
Die Anspruchsberechtigung nach Art. 134 Abs. 5 türk. ZGB setzt voraus, dass seit einer vorherigen Abweisung drei Jahre verstrichen sind; diese Regelung greift nicht bei der ersten Klage.
Vorinstanzen
Amtsgericht Gladbeck, 10 F 193/96
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - H vom 02.04.1998 abgeändert.
Der Scheidungsantrag des Antragstellers wird zurückgewie-sen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das die Ehescheidung aussprechende Urteil des Amtsgerichts H hat Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Ehescheidung liegen - derzeit - nicht vor.
Zur Recht ist das Amtsgericht in materiell rechtlicher Hinsicht vom türkischen Recht ausgegangen (Art. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 eG BGB). An den türkischen Rechtsnormen gemessen, kann ein Scheidungsgrund für den Antragsteller nicht festgestellt werden.
So kann der Antragsteller die Scheidung nicht nach Artikel 134 Abs. 3 ZGB verlangen. Nach dieser Vorschrift kann die Scheidung beantragt werden, wenn beide Ehegatten gemeinsam den Antrag stellen oder der jeweilige Antragsgegner zustimmt. Zwar liegt ein gemeinsamer Scheidungsantrag nicht vor, doch hat die Antragsgegnerin erstinstanzlich zunächst der Scheidung zugestimmt. Diese Zustimmung hat sie jedoch wieder ausdrücklich zurückgenommen. Eine solche Rücknahme ist auch zulässig, weil dieser eheerhaltende Wirkung zukommt (vgl. insoweit Öztan, Die neuen Scheidungsgründe nach Art. 134 neue Fassung türkisches ZGB, türkisch schweizerischer Juristentag 1989, Zürich 1990 Seite 133 ff, hier 138).
Auch eine Scheidung nach Artikel 134 Abs. 1 ZGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kann jeder Ehegatte Scheidungsklage erheben, wenn die eheliche Gemeinschaft in ihrem Fundament vollständig zerrüttet ist. Nach Abs. 2 der genannten Vorschrift hat jedoch der Antragsgegner des Scheidungsverfahrens ein Einspruchsrecht, wenn das Verschulden des klagenden Ehegatten überwiegt. Aus dem Zusammenspiel der beiden Absätze ergibt sich nach der türkischen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Kassationshofs vom 29. Januar 1990 (FamRZ 1993 Seite 1208) daß ein Scheidungsantrag nur dann gemäß Artikel 134 Abs. I ZGB erhoben werden kann, wenn der die Scheidung begehrende Antragsteller nicht das alleinige Verschulden an der Zerrüttung trägt. Nach dem genannten Urteil ist dies von ihm zu beweisen.
Der Antragsteller hat substantiiert Verschuldensgründe auf seiten der Antragsgegnerin nicht einmal dargetan, geschweigedenn nachgewiesen. Er hat sich von der Antragsgegnerin nach mehr als 10-jähriger Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen waren, 1992 getrennt und sich einer anderen Frau zugewandt. In der Folgezeit hat es zwar noch verschiedene Versöhnungsversuche zwischen den Parteien gegeben, - dabei ist auch das Kind P, geboren am 14.12.1996, gezeugt worden - zu einer endgültigen Versöhnung ist es jedoch auch deshalb nicht gekommen, weil der Antragsgegner nicht bereit war, von seiner neuen Lebensgefährtin abzulassen. Zwar mag die Ehe im Zeitpunkt der Trennung nicht mehr glücklich gewesen sein, sie war jedoch, wie die folgenden Ereignisse zeigen, noch nicht so zerrüttet, daß von einem vollständigen Scheitern ausgegangen werden kann. Unter diesen Umständen hat der Antragsteller keine Verschuldensgesichtspunkte von Gewicht auf Seiten der Antragsgegnerin vorgetragen, so daß davon ausgegangen werden muß, daß ihn, der die Antragsgegnerin verlassen und die Ehe gebrochen hat, das alleinige Verschulden am Scheitern der Ehe trifft. Dann aber steht ihm auch das Scheidungsrecht nach Artikel 134 Abs. 1+2 ZGB nicht zu.
Selbst wenn man noch von einem geringen Verschulden an der Zerrüttung auf seiten der Antragsgegnerin ausgehen würde, so könnte gleichwohl der Antragsteller die Scheidung der Ehe nicht verlangen, weil die Antragsgegnerin diesem Scheidungsbegehren wirksam widersprochen hat. Zwar hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht ausgeführt, sie sei nicht mehr bereit, mit dem Antragsteller zusammenzuleben, gleichwohl liegt in dem Einspruch gegen den Scheidungsantrag kein Rechtsmißbrauch im Sinne des Artikels 134 Abs. 2 Satz 2 ZGB. Denn die Antragsgegnerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, daß die Ehe - jedenfalls gegenwärtig - noch nicht geschieden wird. Nach der türkischen Rechtswirklichkeit genießt eine noch verheiratete Frau gegenüber einer geschiedenen Ehefrau ein wesentlich höheres Ansehen. Darüber hinaus kommen ihr durch die Aufrechterhaltung der formellen Ehe die Schutzfunktionen des internationalen Eherechts gegenwärtig noch zu. Auch ist zu berücksichtigen, daß die Antragsgegnerin den gemeinsamen Sohn P, geboren am 14. Dezember 1996 betreut und versorgt und auch unter diesem Gesichtspunkt ein berechtigtes Interesse daran haben kann, die Ehe solange wie möglich aufrecht zu erhalten.
Der Einspruch wäre auch nicht etwa mit Rücksicht auf das Urteil des türkischen Kassationshofs vom 05. Juni 1997 (FamRZ 1998 Seite 1117) mißbräuchlich. Nach diesem Urteil konnte ein Ehemann nach einem mehr als 10 Jahren andauernden ständigen Ehebruch der Ehefrau, auf den dieser durch Beleidigungen schuldhaft reagiert hatte, und damit die Zerrüttung der Ehe mitverursacht hatte, dem Scheidungsantrag nicht mehr widersprechen, weil keinerlei Aussicht auf Wiederherstellung der zerstörten Ehe erkennbar war und die Aufrechterhaltung der Ehe in niemandes Interesse lag. Der türkische Kassationshof hat dabei ausgeführt, daß eine solche Ehe "nicht im Einklang mit dem türkischen Verständnis von der Familie und ihren Werten"... und damit nicht mehr "unter dem Schutz des Gesetzes steht". Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall keineswegs gegeben. Nach dem türkischen Rechtsverständnis ist durchaus ein Unterschied zwischen dem Fall zu ziehen, daß eine Ehefrau langjährig den Ehemann betrügt und dem Fall, daß ein Ehemann aus der Ehe herausdrängt, um eine neue andauernde Partnerschaft begründen zu können.
Eine Scheidung kommt auch nach Artikel 134 Abs. 5 ZGB derzeit nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann eine Scheidung begehrt werden, wenn nach Abweisung der Scheidungsklage drei Jahre vergangen sind und das gemeinsame Leben nicht wieder hergestellt wurde. Da es sich vorliegend um die erste Scheidungsklage handelt, greift hier ein solches Recht nicht ein.
Auf die Berufung der Antragsgegnerin war der Scheidungsantrag somit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.