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Oberlandesgericht Hamm·7 UF 130/98·19.10.1998

Beschwerde gegen Durchführung des Versorgungsausgleichs zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Scheidung und beantragt eine geringere Ausgleichszahlung zugunsten des Ex-Ehegatten. Streitpunkt ist die Berechnung des ehezeitlichen Versorgungsanteils nach vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand und die Frage grober Unbilligkeit (§1587 c BGB). Das OLG bestätigt die Berechnung bis zum tatsächlichen Ende der Erwerbstätigkeit und verneint grobe Unbilligkeit mangels verlässlicher Prognose einer unerträglichen Schieflage. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand ist für die Ermittlung des ehezeitlichen Versorgungsanteils die bis zum tatsächlichen Ende der Erwerbstätigkeit verstrichene ruhegehaltsfähige Dienstzeit zugrunde zu legen; eine fiktive Erweiterung bis zur Regelaltersgrenze findet insoweit keine Anwendung.

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Die erhöhte Besserstellung eines Ehegatten infolge vorzeitiger Ruhestandsversetzung folgt aus dem System des Versorgungsausgleichs und begründet nicht automatisch eine grobe Unbilligkeit im Sinne des §1587 c BGB.

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Die Annahme grober Unbilligkeit nach §1587 c BGB setzt eine verlässliche und belastbare Prognose voraus, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einer unerträglichen Schieflage zwischen den beiderseitigen Versorgungsverhältnissen führen wird; bloße Möglichkeiten zukünftiger Besserstellung genügen nicht.

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Die zwischenzeitliche Nichtkürzung der Versorgung einer Beamtin nach §57 BeamtVG ist bei der Prüfung der groben Unbilligkeit zu berücksichtigen; sie führt nur dann zur Unbilligkeit, wenn bereits jetzt mit hinreichender Sicherheit eine spätere unzumutbare Verschlechterung erkennbar ist.

Relevante Normen
§ 1587 BGB§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 S. 2 BGB§ 1587 c BGB§ 57 Abs. 1 BeamtVG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 17 a Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Gladbeck, 10 F 436/95

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Gladbeck vom 13.02.1998 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 4.689,36 DM.

Gründe

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I.

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1.

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Die 1953 geborene Antragstellerin und der 1947 geborene Antragsgegner haben am 27.08.1973 geheiratet. Aus der Ehe stammt die 1981 geborene Tochter L, die beim Antragsgegner lebt. Im Januar 1995 haben sich die Parteien getrennt. Auf Antrag der Antragstellerin vom 04.09.1995 hat das Amtsgericht durch seit dem 16.09.1997 rechtskräftiges Urteil vom 06.08.1997 die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich abgetrennt. Inzwischen ist die Antragstellerin wiederverheiratet.

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2.

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Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs steht folgender Sachverhalt fest: In der Ehezeit im Sinne des § 1587 BGB (01.08.1973 - 30.09.1995) hat die Antragstellerin neben gesetzlichen Rentenanwartschaften in Höhe von 16,80 DM als Postbeamtin Anwartschaften auf Ruhegehalt erworben. Diese hatte die Post zunächst (Auskunft vom 22.12.1995)auf ehezeitanteilig 832,01 DM berechnet und war dabei von einer Tätigkeit der Antragstellerin bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze ausgegangen.

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Tatsächlich wurde sie jedoch infolge dauernder Dienstunfähigkeit im weiteren Verfahrensverlauf mit Wirkung zum 28.02.1997 in den Ruhestand versetzt. Die daraufhin von der Post erteilte Auskunft vom 08.09.1997 kam zu einem Ehezeitanteil von 1.613,56 DM.

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Der Antragsgegner hat in der Ehezeit zunächst versicherungspflichtig gearbeitet, jedoch ab Mai 1986 bis Ende Oktober 1994 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und während dieser Zeit nur Minimalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Ab November 1994 arbeitet er wiederum versicherungspflichtig als Altenpfleger. Seine ehezeitanteiligen Anwartschaften betragen 692,78 DM.

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II.

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Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien in der Weise durchgeführt, daß zugunsten des Antragsgegners Rentenanwartschaften in Höhe von insgesamt 468,79 DM im Wege des Quasisplittings und des Splittings ausgeglichen worden sind. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die beantragt, den Versorgungsausgleich lediglich in Höhe von 78,01 DM zugunsten des Antragsgegners durchzuführen.

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Diese Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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1.

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Zu Recht hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich in Höhe von 468,79 DM zugunsten des Antragsgegners durchgeführt. Denn der Antragsgegner hat während der Ehezeit (01.08.1973 bis 30.09.1995) Rentenanwartschaften in Höhe von 692,78 DM erworben, wohingegen die Antragstellerin Renten und Versorgungsanwartschaften in Höhe von insgesamt 1.613,56 DM erworben hat. Diese wesentlich höheren Anwartschaften der Ehefrau beruhen im wesentlichen darauf, daß sie am 28. Februar 1997 als Beamtin bei der Post vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist. Während ohne die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in der Weise zu ermitteln gewesen wären, daß die bis zum Ehezeitende zurückgelegte ruhegehaltsfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert würde (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 S. 2 BGB) und dadurch der Ehezeitanteil an dieser fiktiven Gesamtversorgung wesentlich niedriger läge (DM 832,01), hat das Amtsgericht zutreffend für den Fall der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand als Gesamtzeit nur die Zeit bis zum Ende der Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Dadurch ist der Eheanteil der Versorgungsanwartschaft wesentlich gestiegen (auf 1.613,56 DM). Diese Berechnungsweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte (vgl. grundlegend BGH FamRZ 1982, S. 36 ff., Hahne in Johannsen-Henrich, Eherecht, § 1587 a Rdn. 66 und 67) und ist nicht zu beanstanden.

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2.

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Ebenfalls zutreffend hat das Amtsgericht die so erfolgte Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht als grob unbillig im Sinne des § 1587 c BGB angesehen. Zwar tritt durch die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand der Antragstellerin eine erhebliche Besserstellung des Antragsgegners im Rahmen des Versorgungsausgleichs ein. Diese Besserstellung beruht jedoch auf dem System des Versorgungsausgleichs und kann nicht durch die Härteklausel in § 1587 c generell korrigiert werden (einhellige Auffassung, vgl. BGH FamRZ 1990, S. 1341, OLG Koblenz FamRZ 1996, S. 555, OLG Hamm, 5. FamS, FamRZ 1997, S. 27, Hahne a.a.O. Rdn. 12).

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3.

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Auch die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles führen nicht zur groben Unbilligkeit des vom Amtsgericht durchgeführten Versorgungsausgleichs. Die Antragstellerin bezieht gegenwärtig eine Pension in Höhe von netto rund 1.585,00 DM, die Gesamtanwartschaften des Antragsgegners belaufen sich auf 1.117,00 DM, wovon jedoch im Zeitpunkt des Rentenbezuges noch anteilig Krankenkassenbeiträge in Abzug zu bringen wären. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs in Höhe von 468,79 DM wären die Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin immer noch höher als diejenigen des Antragsgegners.

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a)

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Betrachtet man somit allein die gegenwärtigen Verhältnisse, so ist eine "unerträgliche Schieflage" (OLG Karlsruhe FamRZ 1998, S. 300) nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist maßgeblich zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin gemäß § 57 Abs. 1 BeamtVG gegenwärtig trotz der Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Kürzung ihrer Versorgungsansprüche nicht erfahren wird. Denn nach dieser Vorschrift wird das Ruhegehalt des Verpflichteten erst dann gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Der Eintritt dieses Zeitpunkts ist gegenwärtig nicht absehbar, so daß die Antragstellerin auf unabsehbare Zeit in den Genuß ihrer ungekürzten Versorgung kommen wird. Dann aber könnte eine grobe Unbilligkeit nur bejaht werden, wenn bereits jetzt deutlich wird, daß in dem Zeitpunkt, in dem sich die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Lasten der Antragstellerin auswirken wird, eine "unerträgliche Schieflage" zwischen den beiderseitigen Verhältnissen der Ehegatten eintreten wird (so ausdrücklich OLG Frankfurt FamRZ 1989 S. 757).

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b)

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Auch im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung der beiderseitigen Versorgungsregelungen kann eine grobe Unbilligkeit des durchgeführten Versorgungsausgleichs nicht festgestellt werden. Zwar trifft es zu, daß der 1947 geborene Antragsgegner bis zum Eintritt in das Rentenalter theoretisch noch 14 Jahre lang einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen kann und Rentenanwartschaften erwerben könnte. Jedoch läßt sich nicht mit der für die Feststellung der groben Unbilligkeit notwendigen Zuverlässigkeit (vgl. BGH FamRZ 1990, S. 1341, OLG Köln FamRZ 1998, S. 483) feststellen, daß durch diese weitere Erwerbstätigkeit des Antragsgegners die Altersversorgungen beider Ehegatten im wesentlichen Umfang auseinanderklaffen werden. Denn zum einen ist es angesichts der Arbeitsmarktlage, des Alters des Antragstellers und seiner Tätigkeit im Rahmen der Altenpflege keineswegs sicher, daß er bis zum Eintritt in das normale Rentenalter erwerbsfähig bleiben wird, zum anderen wird auch die Antragstellerin nicht allein auf ihre Pensionsansprüche angewiesen sein. Denn aufgrund ihrer Wiederverheiratung nimmt sie teil an den Altersversorgungen ihres jetzigen Ehemannes und erfährt dadurch ebenfalls eine Besserstellung ihrer gegenwärtigen Verhältnisse.

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c)

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Auch die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien lassen den Schluß auf die grobe Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu. Zwar haben die Parteien während des ehelichen Zusammenlebens Lebensversicherungen zum Zwecke der Altersabsicherung abgeschlossen, diese mußten jedoch auf beiden Seiten verwandt werden, um die Schulden, die sich aus dem selbständigen Gewerbebetrieb des Antragsgegners ergeben haben, zu tilgen oder abzusichern. Sie stehen daher für die Altersversorgung nicht mehr zur Verfügung.

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Auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien während ihres ehelichen Zusammenlebens, insbesondere im Hinblick auf die Begründung eines selbständigen Gewerbebetriebes durch den Antragsgegner und dessen in der Folgezeit nur geringen Rentenversicherungsbeiträge einerseits und die Erwerbstätigkeit der Antragstellerin trotz Kinderbetreuung andererseits lassen einen Schluß auf die grobe Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu. Insoweit folgt der Senat den zutreffenden Erwägungen in dem angefochtenen Urteil, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

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Das Amtsgericht hat somit den Versorgungsausgleich in zutreffender Weise durchgeführt, so daß die Beschwerde unbegründet ist. Die Entscheidung über die Kosten ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung beruht auf § 17 a Nr. 1 GKG.