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Oberlandesgericht Hamm·7 UF 102/19·23.07.2020

Unterhaltsvergleich nach Volljährigkeit: Elternteil als Nichtberechtigter (§ 185 BGB)

ZivilrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Beschwerdeverfahren war zu klären, ob ein erstinstanzliches Unterhaltsverfahren durch einen gerichtlichen Vergleich wirksam beendet wurde. Die Mutter hatte Kindesunterhalt zunächst in gesetzlicher Verfahrensstandschaft geltend gemacht, schloss den Vergleich aber nach Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes auch über dessen Unterhalt. Das OLG Hamm hält den Vergleich insoweit für unwirksam, weil die Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB mit Volljährigkeit endet und die Prozesshandlung als Nichtberechtigter regelmäßig nicht genehmigungsfähig ist. Wegen § 139 BGB erfasst die Teilunwirksamkeit den gesamten Vergleich, sodass das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen ist.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; festgestellt, dass der erstinstanzliche Vergleich das Verfahren nicht wirksam beendet hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet die gesetzliche Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB auch hinsichtlich rückständigen Kindesunterhalts; das Kind kann im Wege des Partei-/Beteiligtenwechsels in das Verfahren eintreten.

2

Schließt ein Elternteil nach Wegfall der Verfahrensstandschaft im eigenen Namen einen Vergleich über den Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes, handelt er als Nichtberechtigter i.S.d. § 185 BGB.

3

Prozesshandlungen eines Nichtberechtigten sind regelmäßig nicht genehmigungsfähig; eine entsprechende Anwendung des § 185 BGB kommt allenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen einer gewillkürten Verfahrensstandschaft, insbesondere eines eigenen rechtsschutzwürdigen Interesses, in Betracht.

4

Ein bloßer Motivirrtum über die der Vergleichsregelung zugrunde liegenden Beweggründe begründet keine Anfechtung nach § 119 BGB.

5

Ist eine Unterhaltsregelung im Vergleich wegen fehlender Berechtigung teilweise unwirksam, führt dies nach § 139 BGB zur Unwirksamkeit des Vergleichs insgesamt, wenn nicht feststeht, dass er ohne den unwirksamen Teil geschlossen worden wäre.

Relevante Normen
§ BGB § 1629 Abs. 3§ BGB § 185§ 185 BGB§ 1629 Abs. 3 BGB§ 121 BGB§ 139 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Arnsberg, 23 F 140/18

Leitsatz

Schließt ein Elternteil, der zuvor den Kindesunterhalt in Verfahrensstandschaft geltend gemacht hat, nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes einen Vergleich über dessen Unterhalt, so handelt er als Nichtberechtigter i.S. des § 185 BGB. Die im Vergleichsabschluss liegende Prozesshandlung ist regelmäßig nicht genehmigungsfähig, weil ein besonderes, rechtsschutzwürdiges Interesse des Elternteils an der Geltendmachung des Kindesunterhalts nicht bestehen wird.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amts-

gerichts – Familiengericht – Arnsberg vom 01.04.2019 abgeändert und

festgestellt, dass das Verfahren in erster Instanz durch den Vergleich vom

25.10.2018 nicht wirksam beendet worden ist.

Gründe

2

A.

3

Im Zwischenverfahren vor dem Senat streiten die Beteiligten, ob das Verfahren über Trennungs- und Kindesunterhalt, das die Antragstellerin zu 1. in erster Instanz gegen den Antragsgegner geführt hat, durch einen von beiden geschlossenen gerichtlichen Vergleich wirksam beendet worden ist.

4

Die am 00.00.1974 geborene Antragstellerin zu 1. und der am 00.00.1972 geborene Antragsgegner sind seit dem 00.06.2000 miteinander verheiratet. Seit dem 30.01.2018 leben sie getrennt; seinerzeit zog der Antragsgegner aus der ehelichen Immobilie, dem Hausgrundstück Astraße 01 in B, das ihm allein gehört, aus. Zwischen ihnen ist das Scheidungsverfahren anhängig (Amtsgericht – Familiengericht – Arnsberg 23 F 18/19).

5

Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die am 00.00.2000 geborene Antragstellerin zu 2. und die Tochter D C, geboren am 00.00.2004. Nach dem Auszug des Antragsgegners verblieben beide in der Obhut der Antragstellerin zu 1. Die Tochter D war und ist Schülerin. Die Antragstellerin zu 2. besuchte bis zum Sommer 2019 das Gymnasium und schloss diesen Schulbesuch mit dem Erwerb des Abiturs ab. Sie will im August 2020 eine Ausbildungsstelle antreten, die ihr der Antragsgegner vermittelt hat. Zwischen Schulbesuch und Antritt der Ausbildungsstelle hat sie an einem Sprachkurs in E teilgenommen und „gejobbt.“

6

Der Antragsgegner ist seit dem 00.00.1988 bei der Fa. F GmbH in B beschäftigt. Seine Arbeitgeberin stellt ihm ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Die Antragstellerin zu 1. ist bei demselben Unternehmen beschäftigt, allerdings zu einem deutlich geringeren Einkommen.

7

Mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 21.02.2018 nahm die Antragstellerin zu 1. den Antragsgegner auf Erteilung von Auskunft über sein Einkommen sowie auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt in Anspruch. Der Antragsgegner kam diesem Auskunftsverlangen nach.

8

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 08.06.2018, bei dem Familiengericht eingegangen am 11.06.2018, hat die Antragstellerin zu 1. sodann den Antragsgegner gerichtlich auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt für beide Töchter für die Zeit ab Februar 2018 in Anspruch genommen. Den Kindesunterhalt hat sie als Verfahrensstandschafterin nach § 1629 Abs. 3 BGB geltend gemacht, denn die Antragstellerin zu 2. und die weitere Tochter D waren seinerzeit noch minderjährig.

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Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Antragstellerin zu 1. und der Antragsgegner insbesondere über die Höhe des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Antragsgegners, die Höhe des der Antragstellerin zu 1. anzurechnenden Wohnvorteils sowie die Berücksichtigung von Kreditverbindlichkeiten der Antragstellerin zu 1. gestritten. Die Antragstellerin zu 1. hat das Netto-Erwerbseinkommen des Antragsgegners in erster Instanz zuletzt mit monatlich 5.734 € und für die Zeit ab Juli 2018 wegen des Wechsels in die Steuerklasse IV mit monatlich 4.971,88 € bemessen. Es sei um Beiträge für eine Direktversicherung iHv. 63,91 € im Monat, den Netto-Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen iHv. 18 € sowie um Beiträge für eine zusätzliche Krankenversicherung und eine Berufsunfähigkeitsversicherung iHv. 31,19 € und 20,93 € im Monat zu bereinigen. Hinzuzurechnen seien monatliche Zinseinkünfte iHv. 185,61 €. Ihr Netto-Erwerbseinkommen hat die Antragstellerin zu 1. für die Zeit bis Juni 2018 mit 1.539,01 € und für die Folgezeit mit 1.874,20 € im Monat bemessen. Auf der Grundlage dieser Zahlen hat sie Kindesunterhalt für beide Töchter nach der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle in damaliger Fassung, d. h. 651 € je Kind und Monat, sowie Trennungsunterhalt iHv. 1.791,36 € im Monat für die Monate Februar – Juni 2018 und iHv. 1.321,08 € im Monat für die Folgezeit geltend gemacht.

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Der Antragsgegner hat beantragt, die Unterhaltsanträge insgesamt zurückzuweisen. Er ist der Unterhaltsberechnung der Antragstellerin zu 1. entgegen getreten und hat unter näherer Darlegung geltend gemacht, sein einzusetzendes Einkommen sei deutlich geringer als von der Antragstellerin zu 1. behauptet. Zudem seien der ihr anzurechnende Wohnvorteil deutlich höher als von ihr angegeben und von ihr geltend gemachte Kreditverbindlichkeiten, u. a. für die Anschaffung eines neuen Pkw, nicht von ihrem Einkommen abzuziehen.

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Im erstinstanzlichen Termin vom 25.10.2018 haben die Antragstellerin zu 1. und der Antragsgegner sodann einen Vergleich mit folgendem Inhalt geschlossen:

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„1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, an die Antragstellerin (d.h. die Antragstellerin zu 1., Anm. des Senats) rückständigen Ehegattenunterhalt für den Zeitraum von Februar bis Oktober 2018 in Höhe von 8.000 € zu zahlen.

13

2. Der Antragsgegner verpflichtet sich, der Antragstellerin (d.h. der Antragstellerin zu 1., Anm. des Senats) laufenden monatlichen Ehegattentrennungsunterhalt zu jedem 1. eines Monats in Höhe von 799,00 €, beginnend ab November 2018 zu zahlen.

14

3. Der Antragsgegner verpflichtet sich, rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum Februar 2018 bis Oktober 2018 in Höhe von 2.714 € für die Töchter G C, geboren am 00.00.2000, und D C, geboren am 00.00.2004, zu zahlen.

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4. Der Antragsgegner verpflichtet sich, für die am 00.00.2000 geborene G C laufenden monatlichen Kindesunterhalt zu jedem 1. eines Monats in Höhe von 487,50 € zu zahlen.

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5. Der Antragsgegner verpflichtet sich, für die Tochter D C, geboren am 00.00.2004, laufenden monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 160% des Mindestbetrages der Düsseldorfer Tabelle in der jeweiligen Altersgruppe, abzüglich hälftiges Kindergeld (derzeit 651,00 €) zu jedem Monatsersten zu zahlen, beginnend ab November 2018.

17

….

18

Die Beteiligten gehen bei Abschluss des Vergleiches von der als Anlage zu Protokoll genommenen Berechnung aus … .“

19

Ausweislich dieser Berechnung belief sich das bereinigte Einkommen des Antragsgegners für die Monate Februar bis Mai 2018 auf 5.575,58 € im Monat und für die Folgezeit auf monatlich 4.813,46 €, der vom Antragsgegner geschuldete Kindesunterhalt für D durchgängig auf 651 € im Monat sowie der von ihm geschuldete Kindesunterhalt für die Antragstellerin zu 2. bis August 2018 ebenfalls auf 651 € und ab Eintritt ihrer Volljährigkeit im (..) 2018 auf anteilige 487,50 € im Monat.

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Bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs und darüber hinaus bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens berücksichtigten die Antragstellerin zu 1., der Antragsgegner und das Familiengericht nicht, dass die Antragstellerin zu 2. bereits am 00.00.2018 volljährig geworden war und die gesetzliche Verfahrensstandschaft der Antragstellerin zu 1. seither nicht mehr bestand.

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Mit Schriftsatz vom 15.11.2018 hat der Antragsgegner beantragt, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen und festzustellen, dass das Verfahren durch den Vergleich vom 25.10.2018 nicht wirksam beendet worden ist. Zur Begründung hat er vorgetragen: Im Termin vom 25.10.2018 hätten die Antragstellerin zu 1. und er vehement über den geltend gemachten Trennungsunterhalt gestritten und verhandelt. Nachdem sich eine Einigung über den Trennungsunterhalt abgezeichnet habe, habe der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 1. erklärt, dass auch der Kindesunterhalt zu regeln sei. Darauf seien die Kindesunterhaltsbeträge, die das Familiengericht in seine Unterhaltsberechnung eingestellt habe, dem Vergleich zugrunde gelegt worden. Beide damalige Beteiligte und das Familiengericht seien davon ausgegangen, dass dieser Kindesunterhalt seinem, des Antragsgegners, Einkommen angepasst worden sei. Insoweit hätten jedoch beide damalige Beteiligte, ihre Verfahrensbevollmächtigten und auch das Familiengericht geirrt. Für den Unterhaltszeitraum ab Juni 2018 sei sein Einkommen mit 4.971,88 € bemessen worden, ohne dass er dies akzeptiert hätte. Dieses Einkommen sei noch um Beiträge für seine sekundäre Altersvorsorge, eine Krankenzusatz- und eine Berufsunfähigkeitsversicherung sowie den Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen zu bereinigen. Danach errechne sich für den Kindesunterhalt ein einzusetzendes Einkommen iHv. 4.697,85 € im Monat. Bei Zugrundelegung dieses Einkommens schulde er Kindesunterhalt iHv. 144% des Mindestunterhalts, nicht aber iHv. 160%. Aufgrund dieser Umstände habe er, wie unter den Beteiligten unstreitig ist, mit Anwaltsschreiben vom 12.11.2018 an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 1. die Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums erklärt.

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Die Antragstellerin zu 1. hat beantragt, letztgenannte Anträge des Antragsgegners zurückzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Der Vergleich vom 25.10.2018 sei wirksam und habe das Verfahren beendet. Die vom Antragsgegner erklärte Anfechtung greife nicht durch, denn er habe sich weder in einem Erklärungs- noch in einem Inhaltsirrtum befunden. Er habe die Berechnung des Familiengerichts, die als Anlage zum Protokoll des Termins vom 25.10.2018 genommen worden ist, einschließlich des darin aufgeführten Kindesunterhalts akzeptiert. Vor der Genehmigung des laut diktierten Vergleichs habe er sich mit seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten außerhalb des Sitzungssaals eingehend über den alsdann geschlossenen Vergleich beraten. Zudem führe die Bemessung des Kindesunterhalts mit niedrigeren Beträgen zu höherem Trennungsunterhalt. Der Antragsgegner habe auch die Anfechtungsfrist des § 121 BGB – Unverzüglichkeit der Anfechtung – nicht gewahrt.

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Durch den angefochtenen Beschluss vom 01.04.2019 hat das Familiengericht festgestellt, dass das erstinstanzliche Verfahren durch den Vergleich vom 25.10.2018 beendet worden ist. Zur Begründung hat das Familiengericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Anfechtung des Antragsgegners greife nicht durch. Eine Irrtumsanfechtung eines Vergleichs sei ausgeschlossen, wenn sich eine Vergleichspartei über Punkte geirrt habe, die Gegenstand des durch den Vergleich beendeten Streits waren. Gleiches gelte, wenn sich der Irrtum auf Umstände beziehe, die ungewiss waren, wenn diese Ungewissheit gerade durch den Vergleich beendet werden sollte. Der Streit bzw. die Ungewissheit über derartige Punkte sollten durch den Vergleich beendet werden. So liege es hier, denn die Antragstellerin zu 1. und der Antragsgegner hätten insbesondere über die Höhe des Kindesunterhalts und die Einordnung des Einkommens des Antragsgegners in die Düsseldorfer Tabelle gestritten. Der Antragsgegner habe seine Anfechtung auch nicht unverzüglich erklärt. Insoweit gelte eine Obergrenze von zwei Wochen ab Kenntniserlangung vom Irrtum. Die Höhe des Kindesunterhalts sei Gegenstand des Verhandlungstermins vom 25.10.2018 gewesen. Die Anfechtungserklärung sei indes erst am 15.11.2018 bei den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 1. eingegangen. Zudem liege auch kein Irrtum vor, denn zu dem vom Antragsgegner genannten einzusetzenden Einkommen iHv. 4.697,85 € seien seine Zinseinkünfte iHv. 185 € im Monat zu addieren.

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Gegen diesen Beschluss, der seinen Verfahrensbevollmächtigten am 05.04.23019 zugestellt worden ist, wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 02.05.2019 bei dem Familiengericht eingegangenen Beschwerde, die er – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 05.07.2019 – mit Schriftsatz vom 04.07.2019, bei dem Oberlandesgericht am selben Tag eingegangen, begründet hat. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Antragsgegner seinen zuletzt vor dem Familiengericht gestellten Antrag auf Feststellung, dass das erstinstanzliche Verfahren durch den Vergleich nicht beendet worden ist, weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Antragsgegner sein erstinstanzliches Vorbringen zur Anfechtung des Vergleichs und trägt weiter vor: Im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 25.10.2018 seien sowohl die Verfahrensbeteiligten als auch das Familiengericht davon ausgegangen, dass die vom Gericht genannten und in der Anlage zum Protokoll aufgeführten Kindesunterhaltsbeträge seinem, des Antragsgegners, Einkommen entsprächen. Dies sei nicht der Fall gewesen, denn alle Verfahrensbeteiligten und das Familiengericht hätten übersehen, dass sich der Kindesunterhalt bei einem Einkommen iHv. ca. 4.800 € im Monat nicht auf 160% des Mindestunterhalts belaufe. Insoweit liege weder ein einfacher Rechenfehler noch ein unbeachtlicher Kalkulationsirrtum vor, vielmehr sei die Geschäftsgrundlage des Vergleichs fortgefallen. Er habe auch darauf vertrauen dürfen, dass das Familiengericht die vorgeschlagenen Kindesunterhaltsbeträge zutreffend bemessen habe. Er habe den Vergleich auch unverzüglich angefochten. Das Protokoll des Termins vom 25.10.2018 nebst der Anlage mit der Unterhaltsberechnung habe er am 05.11.2018 erhalten. Nur wenige Tage später habe er die Anfechtung erklärt. Selbst wenn sein einzusetzendes Einkommen mit 4.813,46 € im Monat zu bemessen sei, wie das Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt habe, greife seine Anfechtung durch, denn in diesem Fall schulde er Kindesunterhalt lediglich iHv. 152% des Mindestkindesunterhalts. Zumindest sei die Höhe des festgelegten Kindesunterhalts in einem gesonderten Verfahren zu korrigieren.

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Die Antragstellerin zu 1. beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Ergänzend trägt sie vor: Der vom Antragsgegner geltend gemachte Irrtum sei allenfalls ein unbeachtlicher Kalkulationsirrtum. Der Vergleich vom 25.10.2018 sei wirksam. Die Beteiligten hätten seinerzeit, wie in Unterhaltsverfahren üblich, Kindes- und Trennungsunterhalt gemeinsam berechnet. Der Antragsgegner hätte sich ohne weiteres einen Widerruf des Vergleichs vorbehalten können, um den berechneten Unterhalt nach dem Termin noch einmal auf seine Richtigkeit überprüfen zu können. Vor dem Vergleichsschluss hätten er und seine Verfahrensbevollmächtigte den Vergleichsentwurf außerhalb des Gerichtssaals eingehend geprüft. Der Antragsgegner habe die Anfechtung auch nicht fristgemäß erklärt, denn der Inhalt des Vergleichs sei ihm seit dem Termin vom 25.10.2018 bekannt.

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Mit Beschluss vom 06.09.2019 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das erstinstanzliche Verfahren deshalb nicht wirksam beendet worden ist, weil die Antragstellerin zu 2. am 00.00.2018 und damit vor Abschluss des Vergleichs volljährig geworden ist und ab diesem Zeitpunkt die gesetzliche Verfahrensstandschaft der Antragstellerin zu 1. zur Geltendmachung des Kindesunterhalts für die Antragstellerin zu 2. gemäß § 1629 Abs. 3 BGB nicht mehr bestand. Weiter hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Wirksamkeit des Vergleichs bezüglich des Trennungsunterhalts und des Kindesunterhalts für die nach wie vor minderjährige Tochter D nach § 139 BGB zu beurteilen ist.

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Der Antragsgegner trägt dazu vor: Die Unwirksamkeit des Vergleichs vom 25.10.2018 bezüglich des Kindesunterhalts für die Antragstellerin zu 2. habe die Unwirksamkeit des Vergleichs auch im Übrigen zur Folge, denn die Beteiligten hätten seinerzeit eine umfassende Regelung erzielen wollen. Zudem hätte er den Vergleich nicht geschlossen, wenn ihm seinerzeit bekannt gewesen wäre, dass die Antragstellerin zu 2. am Verfahren hätte beteiligt werden müssen. Er habe ein gutes Verhältnis zu dieser Antragstellerin und hätte sich mit ihr außergerichtlich geeinigt.

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Die Antragstellerin zu 1. trägt vor: Der Vergleich vom 25.10.2018 sei nicht, auch nicht teilweise, unwirksam. Die Antragstellerin zu 2. habe selbstverständlich bereits vor ihrem Beitritt zum Verfahren Kenntnis von diesem gehabt. Sie habe sämtliche Erklärungen, die die Antragstellerin zu 1. ab dem 00.00.2018 („Eintritt der Volljährigkeit bei der Antragstellerin zu 2.“, Anm. der Redaktion) abgegeben habe, genehmigt. Zudem sei die Antragstellerin zu 1. für den ganz überwiegenden Unterhaltszeitraum allein aktiv legitimiert gewesen. Auch habe der Antragsgegner die vergleichsweise titulierten Unterhaltsbeträge vollständig gezahlt. Dass er von der Wirksamkeit des Vergleichs ausgegangen sei und weiterhin ausgehe, habe er auch durch die Einleitung des Verfahrens auf Abänderung dieses Vergleichs vor dem Familiengericht (AG Arnsberg 23 F 138/19/OLG Hamm II-7 UF 202/19) bestätigt. Selbst wenn der Vergleich bezüglich des Kindesunterhalts für die Antragstellerin zu 2. teilunwirksam sei, habe er im Übrigen Bestand. Hätten die Beteiligten die eingetretene Volljährigkeit der Antragstellerin zu 2. berücksichtigt, hätte sich kein anderes wirtschaftliches Ergebnis ergeben. An der Versorgungssituation der Antragstellerin zu 2. habe sich nach Eintritt ihrer Volljährigkeit auch nichts geändert, denn die Antragstellerin zu 1. habe sich seither in gleicher Weise um sie gekümmert wie zuvor.

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Mit Verfügung vom 16.12.2019 hat der Senat die Antragstellerin zu 2. unterrichtet, dass die Antragstellerin zu 1. nicht befugt war, den gerichtlichen Vergleich über ihren, der Antragstellerin zu 2., Unterhaltsanspruch zu schließen, weiter, dass es ihr freistehe, sich an dem Verfahren zu beteiligen. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21.01.2020 hat die Antragstellerin zu 2. erklärt, dass sie dem Verfahren beitrete und Kindesunterhalt iHv. 160% des Mindestunterhalts von Februar 2018 bis zum 11.08.2019 fordere. Unterhalt in dieser Höhe habe der Antragsgegner an sie gezahlt. Deshalb wünsche sie die schnellstmögliche Beendigung des Verfahrens, erklärt dieses in der Hauptsache für erledigt und beantragt, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen. In der Sache vertritt sie die Auffassung, dass der Vergleich vom 25.10.2018 unwirksam sei, da die Antragstellerin zu 1. seinerzeit nicht mehr befugt gewesen sei, ihren, der Antragstellerin zu 2., Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Diese Teilunwirksamkeit führe zur Unwirksamkeit des Vergleichs insgesamt, so dass das Verfahren vor dem Familiengericht fortzusetzen sei.

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Der Antragsgegner hat sich der Erledigungserklärung der Antragstellerin zu 2. nicht angeschlossen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

32

B.

33

I.

34

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Arnsberg vom 01.04.2019 ist begründet, denn das erstinstanzliche Verfahren ist durch den Vergleich vom 25.10.2018 nicht beendet worden, da dieser Vergleich unwirksam ist. Weil die Antragstellerin zu 1. – ebenso wie das Familiengericht – die Unwirksamkeit des Vergleichs verneint, ist der Antragsgegner berechtigt, die Unwirksamkeit des Vergleichs und die Nichtbeendigung des erstinstanzlichen Verfahrens – wie geschehen – mit einem Zwischenfeststellungsantrag nach den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 256 Abs. 2 ZPO geltend zu machen (vgl. Wolfsteiner, in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 794 Rn. 81; Lackmann, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 794 Rn. 21). Dass der Antragsgegner trotz Zahlung der im Vergleich titulierten Unterhaltsbeträge ein entsprechendes Feststellungsinteresse hat, steht außer Frage, da Rückforderungsansprüche in Betracht kommen und im fortzusetzenden erstinstanzlichen Verfahren ggf. eine neue, für ihn günstigere Kostenentscheidung zu treffen ist.

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1. Die Unwirksamkeit des Vergleichs ergibt sich allerdings nicht aus der vom Antragsgegner erklärten Irrtumsanfechtung, denn diese Anfechtung greift nicht durch. Der Antragsgegner befand sich Abschluss des Vergleichs weder in einem Inhalts- noch in einem Erklärungsirrtum i. S. des § 119 BGB. Der Antragsgegner hat weder über den Inhalt seiner Zustimmung zu dem Vergleich vom 25.10.2018 geirrt noch wollte er seinerzeit eine solche Zustimmung gar nicht abgeben. Vielmehr ist er – wie wohl seinerzeit auch die Antragstellerin zu 1. und das Familiengericht – davon ausgegangen, dass der vorgeschlagene und sodann vereinbarte Kindesunterhalt iHv. 651 € je Kind und Monat durchgehend auf einer zutreffenden Einstufung seiner Person als Unterhaltspflichtiger und seines bereinigten Einkommens in die Düsseldorfer Tabelle beruhte. Dies war indes für die Zeit ab Juni 2018 nicht der Fall. Für diese Zeit haben die damaligen Beteiligten und das Familiengericht das bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners ausweislich der als Anlage zum Protokoll des Termins vom 25.10.2018 genommenen Tabelle mit 4.813,46 € bemessen. Mit einem Einkommen in dieser Höhe war der Antragsgegner in die 9. Einkommensgruppe, ggf. gemäß Ziffer 11.2 der Hammer Leitlinien wegen dreier Unterhaltspflichten auch in eine niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle in damals geltender Fassung einzustufen, so dass der Kindesunterhalt nicht mit 651 € je Kind und Monat, d.h. nicht nach der 10. Einkommensgruppe zu bemessen war, sondern mit niedrigeren Beträgen. Der Antragsgegner hat mithin über die maßgeblichen Beweggründe für seine Zustimmung zu dem Vergleich geirrt, jedoch objektiv dasjenige erklärt, was er subjektiv erklären wollte. Bei einem derartigen Irrtum handelt es sich um einen Motivirrtum, der unbeachtlich ist und nicht zur Anfechtung nach § 119 BGB berechtigt (vgl. Armbrüster, in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 119 Rn. 105).

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2. Ebensowenig ergibt sich die Unwirksamkeit des Vergleichs vom 25.10.2018 aus dem Fehlen, dem Wegfall oder der Störung der Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung. Rechtsfolge der Störung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 313 BGB die Vertragsanpassung oder, soweit diese nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der Rücktritt vom Vertrag, nicht aber die Unwirksamkeit der Vereinbarung (vgl. Martens, in beck-online. Großkommentar, Stand 01.07.2020, § 313 Rn. 122). Deshalb können die Störung oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage bei einem gerichtlichen Vergleich nicht zur Folge haben, dass die verfahrensbeendende Wirkung nicht eintritt. Vielmehr sind die Ansprüche aus § 313 BGB in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen (vgl. Finkenauer, in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 313 Rn. 127 ff.).

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3. Die Unwirksamkeit des Vergleichs folgt vielmehr daraus, dass

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-          die Antragstellerin zu 2. am 00.00.2018 volljährig geworden ist,

39

-          damit zu diesem Zeitpunkt die gesetzliche Verfahrensstandschaft der Antragstellerin zu 1. in Bezug auf den Kindesunterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 2. gemäß § 1629 Abs. 3 BGB fortgefallen ist,

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-          die Antragstellerin zu 1. deshalb seither nicht mehr befugt war, den Kindesunterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 2. im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen,

41

-          ihre gerichtliche Verfahrensführung in Bezug auf diesen Kindesunterhaltsanspruch einschließlich des Vergleichsschlusses nicht genehmigungsfähig ist und

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-          die Unwirksamkeit des Vergleichs über den Kindesunterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 2. gemäß § 139 BGB zur Unwirksamkeit des Vergleichs insgesamt führt.

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a) Dass die gesetzliche Verfahrensstandschaft der Antragstellerin zu 1. in Bezug auf den Kindesunterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 2. am 25.10.2018 nicht mehr bestand, ergibt sich eindeutig aus § 1629 Abs. 3 BGB, denn diese Vorschrift gilt nur für minderjährige Kinder. Über den Fortfall dieser Verfahrensstandschaft besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Wird ein zunächst minderjähriges Kind, für das ein Elternteil zulässigerweise in Verfahrensstandschaft Unterhalt gerichtlich geltend gemacht hat, im Laufe des Unterhaltsverfahrens volljährig, endet die Verfahrensstandschaft – auch für die während der Minderjährigkeit aufgelaufenen Unterhaltsrückstände – und hat das Kind das Recht, im Wege des gewillkürten Partei- bzw. Beteiligtenwechsels in das Verfahren eintreten (vgl. BGH FamRZ 2013, 1378 Rn. 6 ff.).

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b) Die Antragstellerin zu 2. kann die Verfahrenshandlungen, die die Antragstellerin zu 1. nach dem 00.00.2018 („Eintritt der Volljährigkeit bei der Antragstellerin zu 2.“, Anm. der Redaktion) in Bezug auf ihren, der Antragstellerin zu 2., Unterhaltsanspruch abgegeben hat, insbesondere den diesbezüglichen Vergleichsschluss vom 25.10.2018, nicht nach § 185 BGB genehmigen. Die Antragstellerin zu 1. hat insoweit nicht im Namen der Antragstellerin zu 2. gehandelt, d. h. nicht als deren Vertreterin, sondern im eigenen Namen als Verfahrensstandschafterin. Wegen des Wegfalls der Verfahrensstandschaft hat sie insoweit als Nichtberechtigte gehandelt. Die Genehmigungsfähigkeit prozessualer Handlungen und Willenserklärungen eines Nichtberechtigten gemäß § 185 BGB  wird grundsätzlich verneint und allenfalls für einzelne, besonders gelagerte Ausnahmefälle anerkannt (Bayreuther, in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 185 Rn. 41; Regenfus, in: beck-online.Großkommentar, Stand 01.07.2020, § 185 Rn. 186; Staudinger/Klumpp (2019), BGB, § 185 Rn. 152 ff., Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 185 Rn. 4; Erman/Maier-Reimer, BGB, 17. Aufl. 2015, § 185 Rn. 4; Bub, in BeckOK BGB, 54. Edition, Stand 01.02.2020, § 185 Rn. 4; RGRK-Steffen, 12. Aufl. 1982, § 185 Rn. 8; Soergel/Leptien, 13. Aufl. ab 2000, § 185 Rn. 11; Staffhorst, in Nomos-Kommentar, 2. Aufl. 2012, § 185 Rn. 15).

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Ausnahmsweise soll die Prozesshandlung eines Nichtberechtigten genehmigungsfähig sein, soweit die Sachlage mit der in § 185 BGB geregelten vergleichbar ist und die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift mit den Anforderungen und Besonderheiten des Verfahrensrechts vereinbar ist. Letzteres wird bejaht, wenn die Voraussetzungen der gewillkürten Verfahrensstandschaft vorliegen (Bayreuther, a.a.O., § 185 Rn. 41; Regenfus, a.a.O., § 185 Rn. 186 f.; Klumpp, a.a.O., § 185 Rn. 153). Diese setzt wiederum voraus, dass die handelnde, an sich nichtberechtigte Person ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des fremden Rechts hat (BGH FamRZ 1998, 357). Bei der in gewillkürter Verfahrensstandschaft erfolgten Geltendmachung eines Kindesunterhaltsanspruchs hat der BGH ein solches besonderes Interesse beispielsweise für ein deutsches Bundesland bejaht, das künftige Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder aufgrund einer Ermächtigung der Kindesmutter geltend machte, weil dieses Land bei erfolgreicher Durchsetzung der Kindesunterhaltsansprüche keine Unterhaltsvorschussleistungen erbringen muss. In der Person der Antragstellerin zu 1. ist hingegen nach Eintritt der Volljährigkeit der Antragstellerin zu 2. ein besonderes, rechtsschutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des Kindesunterhalts der Antragstellerin zu 2. nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich die Durchsetzung des Kindesunterhalts der Antragstellerin zu 2. günstig auf die rechtliche oder wirtschaftliche Lage der Antragstellerin zu 1. auswirkt. Vielmehr führt die Titulierung höheren Kindesunterhalts für die Antragstellerin zu 2. zu einer entsprechenden Herabsetzung des Trennungsunterhalts der Antragstellerin zu 1. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin zu 1. anstelle des Antragsgegners den Barunterhalt der Antragstellerin zu 2. sicherstellen musste oder muss. Ausweislich der Antragsschrift der Antragstellerin zu 1. vom 08.06.2018 hat der Antragsgegner ab Februar 2018 je Kind 501 € im Monat gezahlt. Mittlerweile hat der Antragsgegner auch den in dem Vergleich vom 25.10.2018 errechneten Kindesunterhalt gezahlt. Nach alledem ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin zu 1. für den Barunterhalt der Antragstellerin zu 2. aufzukommen hatte oder hat bzw. sie entsprechende Vorleistungen nicht erstattet erhalten kann.

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Gegen die Anerkennung einer gewillkürten Verfahrensstandschaft in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden spricht auch der Zweck der gesetzlichen Verfahrensstandschaft des § 1629 Abs. 3 BGB. Dieser besteht im Schutz des minderjährigen Kindes, das aus dem Streit seiner Eltern anlässlich von Trennung und Scheidung herausgehalten und nicht gezwungen werden soll, sich auf Seiten eines Elternteils zu positionieren (vgl. Huber, in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1629 Rn. 3). Die Verfahrensstandschaft nach dieser Vorschrift bezweckt mithin ausschließlich den Schutz des Kindes, nicht aber eine Privilegierung des Elternteils, in dessen Obhut das Kind lebt.

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Hinzu kommt weiter, dass das vorliegende Verfahren keine Besonderheiten zu anderen Prozessen aufweist, in denen das bei Verfahrenseinleitung minderjährige Kind im Laufe des Verfahrens volljährig wird, deshalb im laufenden Verfahren die Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB endet und das Kind selbst zu entscheiden hat, ob es in das Verfahren eintritt oder nicht. Bejahte man in solchen Fallkonstellationen die generelle Genehmigungsfähigkeit der Verfahrenshandlungen des Elternteils, der das Verfahren als Nichtberechtigter fortführt, und damit die Zulässigkeit der gewillkürten Verfahrensstandschaft, liefe die gesetzgeberische Grundentscheidung, dass die gesetzliche Verfahrensstandschaft mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet, in vielen Fällen leer.

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Für die Genehmigungsfähigkeit der Verfahrenshandlungen der Antragstellerin zu 1. in Bezug auf den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 2. sprechen hier lediglich Gesichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit und technischen Erleichterung des gerichtlichen Verfahrens. Derartige Umstände genügen für die Zulässigkeit einer gewillkürten Verfahrensstandschaft jedoch nicht (vgl. BGH NJW 2009, 1213, 1215).

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c) Die Unwirksamkeit des Vergleichs vom 25.10.2018 in Bezug auf den Kindesunterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 2. hat gemäß § 139 BGB die Unwirksamkeit des Vergleichs insgesamt zur Folge. Nach dieser Vorschrift ist im Fall der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich ergeben soll, dass ein Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre, liegt bei dem, der die Gültigkeit des übrigen Geschäfts für sich in Anspruch nimmt (vgl. Busche, in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 139 Rn. 35). Das ist hier die Antragstellerin zu 1.

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Vorliegend kann nicht mit der notwendigen Gewissheit festgestellt werden, dass die Antragstellerin zu 1. und der Antragsgegner den Vergleich vom 25.10.2018 über den Kindesunterhalt der nach wie vor minderjährigen Tochter D und den Trennungsunterhalt geschlossen hätten, ohne zugleich eine Regelung über den Kindesunterhalt der Antragstellerin zu 2. zu treffen bzw. wenn sie seinerzeit gewusst hätten, dass der Vergleich über den Kindesunterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 2. unwirksam ist. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar vorgetragen, dass die Beteiligten seinerzeit eine Gesamterledigung seiner Unterhaltsverpflichtungen herbeiführen wollten. Zudem war und ist die Höhe des der Antragstellerin zu 1. zustehenden Trennungsunterhalts auch von der Höhe des Kindesunterhalts der Antragstellerin zu 2. abhängig. Eine rechtlich unangreifbare Regelung des Trennungsunterhalts konnte erst erfolgen, wenn die Höhe des Kindesunterhalts der Antragstellerin zu 2. feststand. Zudem ist auch der Kindesunterhalt der Tochter D von der Höhe des Kindesunterhalts der Antragstellerin zu 2. abhängig. Der Antragsgegner hatte zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses die Unterhaltsansprüche von drei Personen zu erfüllen. Deshalb und auch zur Wahrung des Bedarfskontrollbetrages kam/kommt eine Herabstufung des Antragsgegners in der Düsseldorfer Tabelle gemäß Ziffer 11.2 der Hammer Leitlinien in Betracht. Im Rahmen dieser Prüfung ist auch von Belang, in welcher Höhe der Antragsgegner der Antragstellerin zu 2. Unterhalt schuldet(e).

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4. Über die Erledigungserklärung der Antragstellerin zu 2. in Bezug auf den von ihr geltend gemachten Unterhaltsanspruch kann nicht der Senat, sondern hat das Familiengericht zu entscheiden. Da der Antragsgegner der Erledigungserklärung der Antragstellerin zu 2. nicht zugestimmt hat, ist diese Erklärung als Feststellungsantrag des Inhalts auszulegen, dass der ursprüngliche Unterhaltsantrag der Antragstellerin zu 2. zunächst zulässig und begründet war und nachträglich – hier wegen Zahlung – gegenstandslos geworden ist. Im Rahmen dieser Prüfung sind insbesondere das bereinigte Einkommen des Antragsgegners und auch dessen weitere Unterhaltsverpflichtungen zu klären. Diese sind auch vom Familiengericht in dem fortzusetzenden erstinstanzlichen Verfahren über den Kindesunterhalt der Tochter D und den Trennungsunterhalt zu klären. Da im Zwischenfeststellungsverfahren nach § 256 Abs. 2 ZPO und im Verfahren zur Hauptsache keine einander widersprechenden Entscheidungen ergehen dürfen (Becker-Eberhard, in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 256 Rn. 94), hat das Familiengericht auch über die einseitige Erledigungserklärung der Antragstellerin zu 2. zu erkennen.

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5. Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden. Für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind ausschließlich rechtliche Fragen von Belang.

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II.

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Die Kostenentscheidung – auch über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – hat das Familiengericht zu treffen. Da der Senat keine Entscheidung über die erhobenen Unterhaltsansprüche erlassen hat, stehen das endgültige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten sowie die Dauer der Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners und damit die maßgeblichen Kriterien für die Kostentragungspflicht nach § 243 FamFG noch nicht fest. In derartigen Fällen, in denen das zweitinstanzliche Gericht auf ein erfolgreiches Rechtsmittel abändernd entscheidet, dass das Verfahren in erster Instanz fortzusetzen ist, und Obsiegen und Unterliegen von deren noch ausstehender Entscheidung sowie ggf. von einem weiteren Rechtsmittelverfahren abhängen, ist die Kostenentscheidung – auch über die Kosten des durchgeführten Rechtsmittelverfahrens – dem erstinstanzlichen Gericht vorzubehalten (vgl. Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 97 Rn. 17).

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III.

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Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Senat hat seine Entscheidung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der einschlägigen Kommentarliteratur getroffen. Die Auffassung, dass die Verfahrenshandlungen eines Elternteils, der ein Kindesunterhaltsverfahren zulässigerweise als Verfahrensstandschafter nach § 1629 Abs. 3 BGB eingeleitet hat und das Verfahren nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes und Wegfall der Verfahrensstandschaft im eigenen Namen fortgeführt hat, ohne weiteres genehmigungsfähig sind, wird, soweit ersichtlich, weder in der Rechtsprechung noch in der Kommentierung vertreten. Deshalb ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts geboten.