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Oberlandesgericht Hamm·7 U 94/24·04.08.2025

Rückwärtsausparken vom Grundstück: 75/25-Haftungsquote zulasten des Ausparkenden

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten wenden sich mit der Berufung gegen eine Haftungsquote von 75 % zu ihren Lasten nach einer Kollision beim rückwärtigen Ausparken. Streitpunkt ist u.a., ob auch das klägerische Fahrzeug rückwärts fuhr bzw. ob ein (teilweises) Gehwegparken zu berücksichtigen ist. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nur Verstöße des Ausparkenden gegen § 9 Abs. 5 und § 10 StVO feststehen und keine belastbaren Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts bestehen. Ein etwaiger Verstoß gegen § 12 Abs. 4a StVO bleibt mangels Unfallursächlichkeit und fehlenden Schutzbereichs außer Betracht; die Quote 75/25 sei nicht zulasten der Beklagten zu hoch.

Ausgang: Berufung sollte gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurückgewiesen werden (Hinweisbeschluss).

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer Kollision im Zusammenhang mit rückwärtigem Ausparken stehen zulasten des Rückwärtsfahrenden Verstöße gegen § 9 Abs. 5 StVO und bei Einfahren von einem privaten Parkplatz/Grundstück auf die Straße zusätzlich gegen § 10 Satz 1 StVO in die Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG ein, wenn ein Verstoß des anderen Fahrzeugs nicht feststellbar ist.

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Ein unfallursächlicher Verstoß des anderen Beteiligten gegen § 9 Abs. 5 StVO kann nicht über den Anscheinsbeweis berücksichtigt werden, wenn nicht feststellbar ist, dass sich dessen Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt (oder in engem zeitlich-räumlichen Zusammenhang) in Rückwärtsbewegung befand.

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Die Berufungsinstanz ist nach § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO an erstinstanzliche Feststellungen auch dann gebunden, wenn das Erstgericht eine behauptete Tatsache nicht feststellen konnte; eine erneute Tatsachenfeststellung setzt konkrete Zweifel an Richtigkeit oder Vollständigkeit der Beweiswürdigung voraus.

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Ein Halten oder Parken entgegen § 12 Abs. 4a StVO ist in die Haftungsabwägung nach § 17 StVG nur einzustellen, wenn die Unfallursächlichkeit dieses Verstoßes feststeht.

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Ein Verkehrsverstoß kann zudem dann nicht zulasten des Anspruchstellers berücksichtigt werden, wenn der Schädiger nicht vom Schutzbereich der verletzten Norm erfasst wird.

Relevante Normen
§ 10 StVO Abs. 1 Satz 1§ 9 StVO Abs. 5§ StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, Abs. 2§ StVO § 9 Abs. 5§ 10 Satz 1, § 12 Abs. 4a§ 9 Abs. 5 StVO

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 2 O 43/23

Leitsatz

Kollidiert ein von einem Grundstück rückwärts ausparkendes Fahrzeug mit einem auf dem gegenüberliegenden Grundstück befindlichen Fahrzeug und kann nicht festgestellt werden, dass auch dieses Fahrzeug rückwärts ausgeparkt hat, stehen nur Verstöße des rückwärts Ausparkenden gegen § 9 Abs. 5 und § 10 Satz 1 StVO fest, so dass eine Haftungsquote des rückwärts Ausparkenden von 75 % jedenfalls nicht zu seinen Lasten geht.

Ein Halten / Parken entgegen § 12 Abs. 4a StVO kann nicht in das Abwägungsverhältnis eingestellt werden, wenn seine Unfallursächlichkeit nicht festgestellt werden kann (im Anschluss an Senat, Urteil vom 28.09.2021 – 7 U 49/20, NJW-RR 2022, 250 Rn. 14) und der Geschädigte nicht vom Schutzbereich erfasst wird (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.05.2012 – 9 U 128/11, NJW-RR 2012, 1237 = juris Rn. 26).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird den Beklagten Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Rubrum

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Anmerkung der Redaktion: Nach diesem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.

Gründe

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Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die zulässige Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 236 ff. der erstinstanzlichen elektronischen Akte, im Folgenden eGA I-Bl.) Bezug genommen. Die Einwendungen der Beklagten, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründung vom 20.08.2024 (Bl. 4 der zweitinstanzlichen elektronischen Akte, im Folgenden eGA II-Bl.) Bezug genommen wird, greifen nicht durch. Die landgerichtliche Haftungsquote von 75 % zulasten der Beklagten und von 25 % zulasten des Klägers wirkt sich nicht zulasten der Beklagten aus.

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1.

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Unstreitig haften die Beklagten dem Kläger für den aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen Schaden, der Beklagte zu 1 aus § 7 Abs. 1 Satz 1 StVG, die Beklagte zu 2 aus § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Zu Recht hat das Landgericht – was die Berufung auch nicht angreift – angenommen, dass die Haftung der Beklagten – was diese angesichts einer geleisteten Teilzahlung selbst nicht annehmen – dem Grunde nach nicht nach § 7 Abs. 2 oder § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen ist.

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2.

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Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass sich der Unfall auch aus Sicht des Klägers nicht als unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Denn es ist – wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat – nicht erwiesen, dass das klägerische Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt stand. Selbst wenn man den klägerischen Vortrag als wahr unterstellt, dass sich das klägerische Fahrzeug bei Kollision noch in der Parkposition befunden hat, wäre eine Unabwendbarkeit nicht anzunehmen, da ein Idealfahrer nicht so geparkt hätte und folglich gar nicht in eine derartige Gefahrenlage gekommen wäre (vgl. BGH Urt. v. 3.12.2024 – VI ZR 18/24, juris Rn. 15). Dass sich die Kollision auch ereignet hätte, wenn der Sprinter vollständig in der Bucht gestanden hätte, ist weder vom Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich.

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3.

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Die vom Landgericht nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG ausgeurteilte Haftungsquote von 75 % zulasten der Beklagten ist entgegen der Ansicht der Berufung jedenfalls nicht zu hoch bemessen. Nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl. BGH NJW 2018, 3095 Rn. 10). Darüber hinaus ist die konkrete Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge von Bedeutung. Die Umstände, die die konkrete Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs erhöhen, insbesondere also dem anderen zum Verschulden gereichen, hat im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine Halter zu beweisen (zum Ganzen: Senat Urt. v. 28.9.2021 7 U 49/20, NJW-RR 2022, 250 Rn. 5; Urt. v. 23.9.2022 I-7 U 93/21, NJW-RR 2023, 313 Rn. 6; jeweils m.w.N.).

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aa) Zulasten der Beklagten hat das Landgericht – was auch die Berufung nicht angreift – einen schuldhaften, unfallkausalen Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO eingestellt, wonach derjenige, der ein Fahrzeug führt, beim Rückwärtsfahren sich so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Dies hat der Beklagte zu 1, der unstreitig mit dem klägerischen Fahrzeug während einer Rückwärtsfahrt kollidiert ist, in unfallkausaler Weise missachtet.

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Zu Recht hat das Landgericht hingegen nicht in die Abwägung eingestellt, dass der Beklagte zu 1 gegen ein – wenn auch möglicherweise verkehrswidrig – geparktes Fahrzeug aufgefahren ist. Denn es ist nicht erwiesen, dass das klägerische Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt stand. Damit liegt nicht die regelmäßig eine Vollhaftung des Auffahrenden rechtfertigende Konstellation (Senat Urt. v. 28.9.2021 7 U 49/20, NJW- RR 2022, 250; vgl. auch Grüneberg, Haftungsquoten, 17. Aufl., Rn. 288) vor, in der der Führer eines Fahrzeugs bei Tageslicht auf ein gut sichtbares, falsch geparktes Fahrzeug auffährt.

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bb) Zulasten der Beklagten ist zudem ein unfallkausaler und schuldhafter Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 10 Satz 1 StVO in die Abwägung einzustellen. Nach dieser Vorschrift muss sich, wer aus einem Grundstück, von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfährt, dabei so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es im Zusammenhang mit einem solchen Fahrmanöver zu einem Unfall, so wird sowohl ein schuldhafter Verstoß gegen das Gebot der Nichtgefährdung anderer Verkehrsteilnehmer als auch die Unfallkausalität vermutet (BeckOK StVR/Grabow, 27. Edition, § 10 StVO Rn. 39a, 39d).

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Der Beklagte zu 1 ist nach unstreitigem Vortrag rückwärts vom gegenüberliegenden – nach dem aus dem dem Senat vorliegenden Bildmaterial (Lichtbilder 1 und 2 zum Gutachten des Sachverständigen E. vom 30.04.2024, eGA I-191) vorliegenden Gesamteindruck – zum dortigen Geschäft gehörenden und damit privaten Parkplatz und folglich von einem Grundstück (zur Qualifikation als Grundstück: BeckOK StVR/Grabow, 27. Edition, § 10 StVO Rn. 8) auf die Straße aufgefahren. Zudem ist der Beklagte zu 1, wie sich etwa aus den genannten Lichtbildern ergibt, über einen abgesenkten Bordstein auf die Straße aufgefahren. Im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang damit – noch bei der die gesamte Fahrbahnbreite einnehmenden Rückwärtsfahrt (Gutachten des Sachverständigen E., Zeichnung U1S5, eGA I-197) – kam es zum Unfall. Folglich werden auch insofern ein Verschulden des Beklagten zu 1 und die Unfallkausalität dieses Verschuldens vermutet.

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Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs ist entgegen der Ansicht der Berufung nicht durch ein Verschulden des Klägers erhöht.

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aa) Zu Recht hat das Landgericht keinen Verstoß des Klägers gegen § 9 Abs. 5 StVO in die Abwägung eingestellt. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 9 Abs. 5 StVO spricht zwar grundsätzlich der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden, wenn es in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren zu einem Zusammenstoß kommt (BGH, Urt. v. 15.12.2015 VI ZR 6/15, juris Rn. 12). Ein solcher enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit einer Rückwärtsfahrt ist aber nicht feststellbar.

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Das Landgericht hat nicht feststellen können, dass sich der Kläger bei Kollision seinerseits in einer Rückwärtsfahrt befand. An diese tatsächliche Feststellung ist der Senat gebunden.

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Nach § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung an diese Feststellungen entfallen lassen, können sich aus erstinstanzlichen Verfahrensfehlern ergeben. Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich außerdem aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht die Beweisaufnahme anders würdigt als die Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (st. Rspr. vgl. nur Senat Beschl. v. 7.1.2021 – 7 U 53/20, BeckRS 2021, 2530 = juris Rn. 21 m. w. N.; siehe auch BGH Urt. v. 16.11.2021 VI ZR 100/20, r+s 2022, 48 Rn. 15 f.). Dabei liegt eine Feststellung des Erstgerichts im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht nur dann vor, wenn das Erstgericht von einer bestimmten Tatsachenbehauptung überzeugt ist, sondern auch dann, wenn sich das Erstgericht durch die Beweisaufnahme von der Richtigkeit der Behauptung nicht hat überzeugen können und deshalb im Rahmen einer Beweislastentscheidung vom Nichtvorliegen der behaupteten Tatsache ausgeht (BGH Urt. v. 30.11.2004 – X ZR 133/03, NJW 2005, 422 f.).

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Derartige konkrete Zweifel haben die Beklagten nicht dargelegt, noch sind sie sonst ersichtlich. Es ist bereits unklar, ob die Beklagten überhaupt weiterhin behaupten wollen, dass sich das klägerische Fahrzeug bei Kollision in Rückwärtsbewegung befand, oder ob sie nunmehr behaupten wollen, dass der Kläger unmittelbar vor der Kollision zurückgesetzt hatte. Jedenfalls gibt es die von der Berufung angeführte Vermutung, dass, wenn feststehe, dass ein Fahrzeug unmittelbar vor der Kollision zurückgesetzt habe, anzunehmen sei, dass auch bei Kollision die Rückwärtsbewegung noch stattgefunden habe, nicht. Für die Behauptung der Beklagten – sollte sie so noch aufrechterhalten werden – spricht noch nicht einmal die persönliche Anhörung des Beklagten zu 1 selbst, der allein aus dem Signalverhalten seiner Einparkhilfe auf einen im Kollisionszeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Rückwärtsfahrvorgang des Klägers schließen will; er hat vielmehr selbst eingeräumt, eine Rückwärtsbewegung des klägerischen Fahrzeugs nicht wahrgenommen zu haben; er hat den klägerischen Sprinter vor der Kollision vielmehr gar nicht gesehen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2023, S. 4 Abs. 7, S. 5 Abs. 10, eGA I-123 f.). Darauf kann eine Überzeugungsbildung ersichtlich nicht gestützt werden.

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Es ist aber – entgegen der jetzigen Behauptung der Berufung – auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger unmittelbar vor der Kollision rückwärtsgefahren ist, um auf die Hagener Straße aufzufahren, weswegen auch unter diesem Gesichtspunkt der Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß des Klägers gegen § 9 Abs. 5 StVO ausscheidet.

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Allerdings kann der Anscheinsbeweis grundsätzlich in der vorliegenden Konstellation auch bei einer Rückwärtsfahrt unmittelbar vor der Kollision eingreifen. Zwar grenzt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Reichweite des Anscheinsbeweises bei Rangierfahrten auf Parkplätzen insoweit ein, als der Anscheinsbeweis nur dann greift, wenn sich im Zeitpunkt der Kollision das Fahrzeug noch in Rückwärtsbewegung befunden hat (BGH Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15, juris Rn. 15; Urt. v. 26.1.2016 – VI ZR 179/15, r+s 2016, 149 Rn. 11; Urt. v. 11.10.2016, VI ZR 66/16; r+s 2017, 93 Rn. 9; Urt. v. 17.1.2023 VI ZR 203/22, r+s 2023, 265 Rn. 25, 30; in der Folge: Senat Beschl. v. 28.10.2020 – 7 U 58/20, BeckRS 2020, 46353 Rn. 32; OLG Hamm Beschl. v. 24.9.2021 9 U 73/21, zfs 2022, 250 Rn. 4). Diese Konstellation liegt aber nicht vor, da zwar Rangierfahrten beim Ausparken im Raume stehen, diese aber – sollte die beklagtenseits behauptete klägerische Rangierfahrt stattgefunden haben – nicht auf einen Parkplatz beschränkt war, sondern die Straße und damit den fließenden Verkehr erreichte und genau dort – und nicht etwa auf dem Parkplatz – die Kollision stattgefunden hat.

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Allerdings sind die Beklagten für die streitige Behauptung beweisfällig geblieben, der Kläger habe unmittelbar vor der Kollision zurückgesetzt. Vielmehr ist die gegenteilige Behauptung des Klägers, er habe wegen einer – vor dem während der Covid- Pandemie als Empfang dienenden Praxisfenster stehenden – Menschentraube den vorgesehenen Parkplatz nicht nutzen können und deshalb in der Position, in der die Kollision geschehen sei, geparkt, entgegen der Ansicht der Berufung nicht widerlegt. Auch der Umstand, dass der Rückfahrscheinwerfer im Zeitpunkt der Kollision unstreitig geleuchtet hat, erlaubt keinen zwingenden Rückschluss auf eine zuvor stattgefundene Rückwärtsfahrt, sondern lässt sich ebenso zwanglos auf durch eine im Kollisionszeitpunkt beabsichtigte Rückwärtsfahrt erklären.

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Soweit sich die Berufung insofern auf die abweichende Darstellung in der Klageschrift beruft, ist dies vor dem Hintergrund unbeachtlich, dass der Kläger die Darstellung in seiner persönlichen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 20.11.2023 (Protokoll S. 2, eGA I-121) berichtigt hat und es sich damit um überholten Vortrag (vgl. hierzu OLG München Urt. v. 13.5.2020 – 10 U 6505/19, juris Rn. 11 m.w.N.) handelt, ohne dass sich die Beklagten vor dem Landgericht – noch nicht einmal hilfsweise – auf ihn berufen hätten.

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Allein der Umstand, dass sich die Behauptung, der Kläger habe vor der Kollision zurückgesetzt, in der Klageschrift findet, kann eine dahingehende Überzeugung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht begründen, dass der Kläger tatsächlich vor der Kollision zurückgesetzt hätte. Der Kläger hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2023 (S. 2 ff. = eGA-121 ff.) den Sachvortrag seines Rechtsanwalts aus der Klageschrift von sich aus und nicht erst auf gerichtlichen oder sachverständigen Hinweis hin berichtigt.

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Auch die von der Berufung aufgezeigten angeblichen Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Klägers und der Zeugin J. können eine gegenteilige Überzeugung nicht begründen. Soweit die Berufung darauf abstellt, die Zeugin J. habe in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 18.03.2011 (Anlage zur Berufungsschrift, eGA II-10) bekundet, der Unfall sei auf dem Parkplatz geschehen, dies sei aber durch das Sachverständigengutachten widerlegt, so stimmt dies nur teilweise. Aus der Zeichnung U1S5 des Sachverständigen (eGA I-197) ergibt sich vielmehr, dass das klägerische Fahrzeug nur zu einem kleinen Teil die Straße einnahm. Die Front befand sich noch auf dem Vorhof des Praxisgebäudes, den die Zeugin vertretbar in seiner Gesamtheit als „Parkplatz“ bezeichnen konnte.

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Soweit die Berufung sich auf einen angeblichen Widerspruch der Bekundungen des Klägers in dessen Anhörung vor dem Landgericht zur Parkposition und einem nicht erfolgten Zurücksetzen vor der Kollision beruft, so liegt ein solcher Widerspruch nicht vor. Der Kläger hat in seiner Anhörung nämlich eingeräumt, dass sein Fahrzeug beim Parken in die Straße hineinragte (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2023, S. 4, Abs. 5, eGA I-123). Soweit er bekundet hat, er habe das Auto direkt vor dem Anmeldefenster geparkt, so ist dies in der Gesamtschau seiner Einlassungen dahingehend zu verstehen, dass er den Stellplatz gewählt hat, der unmittelbar vor dem Fenster liegt, nicht einen links oder rechts davon.

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bb) Vor dem Hintergrund, dass nicht auszuschließen ist, dass sich das klägerische Fahrzeug noch in der Parkposition befand, ist auch ein Verstoß des Klägers gegen § 10 Satz 1 StVO nicht zu seinen Lasten in die Abwägung einzustellen.

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cc) Sofern der Kläger sein Fahrzeug verlassen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2023, S. 2 Abs. 5, eGA I-121) und damit entgegen § 12 Abs. 4a und 2 StVO teilweise auf dem Gehweg geparkt hat, kann dies nicht zu seinen Lasten in die Abwägung eingestellt werden, da ein solcher Verstoß bereits nicht unfallursächlich geworden ist. So hat sich der Unfall mit dem auf der Straße befindlichen Heck und nicht auf dem Gehweg ereignet (vgl. Senat Urt. v. 28.9.2021 – 7 U 49/20, NJW-RR 2022, 250 Rn. 14). Im Übrigen sind die Beklagten vom Schutzbereich der Vorschrift nicht erfasst (vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 18.5.2012 – 9 U 128/11, juris Rn. 26).

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ee) Angesichts der erheblichen schuldhaften Verursachungsbeiträge des Beklagten zu 1 hat das Landgericht die Haftungsquote des Klägers mit 25 % nicht zulasten der Beklagten zu gering bemessen. Der Beklagte zu 1 hat das überdurchschnittlich große klägerische Fahrzeug vollständig übersehen.

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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Solche Umstände werden von den Beklagten auch nicht aufgezeigt. Es handelt sich ausschließlich um Fragen des Einzelfalls.

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Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner erneuten Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.

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Den Beklagten wird nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.