Berufung verworfen – Einlegung beim unzuständigen Gericht nicht fristwahrend
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein; die Eingabe erfolgte per Fax beim Landgericht am letzten Tag der Frist. Das OLG stellte fest, dass die Berufung nicht wirksam beim Berufungsgericht eingegangen war und verwirft sie als unzulässig (§ 522 Abs.1 ZPO). Eine Wiedereinsetzung wurde nicht gewährt; das Verschulden der Prozessbevollmächtigten trifft den Kläger. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht wirksam beim Berufungsgericht eingegangen ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nur wirksam eingelegt, wenn sie beim zuständigen Berufungsgericht eingeht; die Einlegung bei einem unzuständigen Gericht begründet für sich genommen keinen fristwahrenden Eingang (§§ 519, 522 ZPO).
Ein beim unzuständigen Gericht eingelegtes Rechtsmittel wird nur dann im ordentlichen Geschäftsbetrieb an das zuständige Gericht weitergeleitet und dadurch fristwahrend, wenn die Unzuständigkeit ohne weiteres erkennbar ist und das zuständige Gericht bestimmbar ist.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist kann nicht von Amts wegen gewährt werden, wenn das unzuständige Gericht das Rechtsmittel im ordentlichen Geschäftsgang nicht mehr an das zuständige Gericht weiterleiten konnte.
Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, sodass Versäumnisse des Bevollmächtigten der Partei anzulasten sind.
Die Verteilung der Kosten folgt den §§ 91 ff., insbesondere § 97 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach §§ 708 Nr.10, 711 ZPO angeordnet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 3 O 27/17
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.11.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen (3 O 27/17)
wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 8.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Der Kläger hat Schadensersatz gegen den beklagten Autohersteller verlangt. Er hat die Rückzahlung des Kaufpreises für sein Fahrzeug unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung seines Fahrzeuges an die Beklagte, die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten sowie die Erstattung vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten verlangt.
Der Kläger hatte am 24.09.2016 einen gebrauchten VW Polo 1,2 TDI zu einem Kaufpreis von 7.440 € erworben. Der PKW hat einen Dieselmotor des Typs EA 189 EURO 5. Dieses Fahrzeug ist vom sog. VW-Dieselskandal betroffen.
Der Kläger hat gemeint, die Beklagte habe ihn vorsätzlich getäuscht und sittenwidrig sowie unter Verletzung von Schutzgesetzen geschädigt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwischen den Parteien gebe es kein Schuldverhältnis, sodass vertragliche Ansprüche ausschieden. Auch deliktische Ansprüche seien nicht gegeben. § 823 Abs. 1 BGB sei nicht einschlägig. Der Kläger könne sein Klagebegehren auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit der Verletzung eines Schutzgesetzes begründen. § 5 der Fahrzeugemission-VO sei kein Schutzgesetz. Der Kläger habe auch einen Verstoß gegen §§ 6 Abs. 1 und 27 Abs. 1 EG-FGV nicht dargelegt und auch nicht bewiesen. Zudem sei § 27 Abs. 1 EG-FGV kein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB. Eine Verletzung des § 263 StGB, der ein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB sei, habe der Kläger ebenfalls nicht hinreichend vorgetragen. Gleiches gelte für die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 826 BGB. Wegen der Begründung des Urteils im Übrigen wird auf dieses Bezug genommen.
Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.11.2017 zugestellt worden (Bl. 1112 GA).
Durch am 27.12.2017 gegen 17.05 h beim Landgericht Hagen eingegangenes Fax hat der Kläger Berufung eingelegt (Bl. 1134 GA). Das Original dieses Faxes ist am 29.12.2017 beim LG Hagen eingegangen (Bl. 1136 GA).
II.
Die Berufung ist unzulässig, § 522 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat mit Verfügung vom 12.01.2018 (Bl. 1341 GA) darauf hingewiesen, dass eine wirksame Berufungseinlegung innerhalb der Berufungsfrist nicht festgestellt werden kann. Die Berufung wurde am letzten Tag der Berufungsfrist, diese lief am 27.12.2017 ab, beim Landgericht eingelegt. Voraussetzung für eine wirksame Berufungseinlegung ist aber gem. § 519 ZPO der Eingang beim Berufungsgericht. Die Berufung ist beim OLG als zuständigem Berufungsgericht erst nach dem 27.12.2017 eingegangen.
Eine Stellungnahme zu diesem Hinweis ist nicht erfolgt.
Im Hinblick auf die Berufungseinlegung am 27.12.2017 gegen 17.05 h, d.h. nach üblichen Gerichtszeiten, kann auch nicht von Amts wegen eine Widereinsetzung in die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt werden. Denn bei einem unzuständigen Gericht eingelegte Rechtsmittel sind nur im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten, wenn ohne weiteres die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erkennbar und - damit regelmäßig - die Bestimmung des zuständigen Gerichts möglich ist, vgl. zu diesem Gesichtspunkt z.B. BGH NJW-RR 2014, 1347. Im ordentlichen Geschäftsbetrieb konnte die unzuständige Berufung nicht mehr an das OLG weitergeleitet werden. Das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 A, 76133 Karlsruhe einzulegen. Sie kann nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.