Schaden 'bei Betrieb' eines Kraftfahrzeugs: Kein Zusammenhang bei Kollision 100 m entfernt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm Berufung zurück; das OLG stellte klar, dass ein Schaden "bei Betrieb" eines Kraftfahrzeugs einen engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung voraussetzt. Eine Kollision eines Neuwagens in 100 m Entfernung während des Verbringens begründet keinen hinreichenden Zusammenhang. Die Berufung ist verloren; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Berufung der Klägerin durch Rücknahme verloren; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Für die Entstehung eines Schadens "bei Betrieb" eines Kraftfahrzeugs ist ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung erforderlich.
Ein Schaden entsteht nicht beim Betrieb eines Sattelzuges, wenn das schadenträchtige Ereignis außerhalb des räumlich-zeitlichen Wirkungsbereichs des Transportvorgangs liegt (z. B. Kollision in 100 m Entfernung).
Ein hinreichender Zusammenhang mit der Funktion des Fahrzeugs als Verkehrs- und Transportmittel besteht nur, wenn das schädigende Ereignis in zeitlicher und örtlicher Beziehung zu typischen Betriebsgefahren des Fahrzeugs steht.
Die Rücknahme einer Berufung führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels; die zurücknehmende Partei kann nach § 516 Abs. 3 ZPO zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 9 O 117/18
Leitsatz
Für die Entstehung eines Schadens "bei Betrieb" eines Kraftfahrzeugs ist ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung erforderlich. Ein Schaden entsteht nicht beim Betrieb eines Sattelzuges, wenn ein Neuwagen, der zu dem Sattelzug verbracht und aufgeladen werden soll, in 100 m Entfernung mit einem Dritten kollidiert. Ein hinreichender Zusammenhang mit der Funktion des Sattelzugs als Verkehrs- und Transportmittel und den damit einhergehenden Gefahren besteht nicht.
Tenor
Die Berufungsrücknahme der Klägerin hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.707,88 EUR festgesetzt.