Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·7 U 85/18·15.07.2019

Berufungsrücknahme; Haftung bei Rechtsüberholen an stehender Fahrzeugkolonne

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm die Berufung zurück und ist damit des Rechtsmittels verlustig; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt sie (§ 516 Abs. 3 ZPO). Streit war die Haftungsverteilung nach einem Unfall, bei dem ein Vorfahrtsberechtigter rechts an einer stehenden Kolonne vorbeifuhr und mit einem abbiegenden Fahrzeug kollidierte. Das OLG stellte klar, dass Vorfahrtsberechtigte so fahren müssen, dass ein sofortiges Anhalten möglich ist; Rechtsüberholen innerorts nur mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und äußerster Vorsicht (§ 7 Abs. 2a StVO). Bei Vorfahrtsverstoß des Abbiegenden rechtfertigt die Abwägung eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3.

Ausgang: Berufung der Klägerin nach Zurücknahme als verloren; Verfahren eingestellt, Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Fährt ein vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer rechts an einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne vorbei, muss er bei größeren Lücken damit rechnen, dass Querverkehr diese nutzt; er darf nur mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, dass notfalls ein sofortiges Anhalten möglich ist.

2

Sind mehrere Fahrstreifen vorhanden und steht oder fährt auf dem linken Fahrstreifen eine Fahrzeugschlange, darf innerorts rechts nur mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht überholt werden (§ 7 Abs. 2a StVO).

3

Ein Vorfahrtsverstoß des Abbiegenden nach § 9 Abs. 3 StVO kann bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge eine überwiegende Haftungsquote zulasten des Abbiegenden rechtfertigen (im Streitfall 2/3 zu 1/3).

4

Die Zurücknahme eines Rechtsmittels führt zum Verlust desselben; die zurücknehmende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Relevante Normen
§ 7, 18 StVG, §§ 823, 254 BGB§ 115 VVG§ 1, 3, 7 StVO§ 7 Abs. 2a StVO§ 9 Abs. 3 StVO§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 1 O 191/17

Leitsatz

1. Wenn ein vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer rechts an einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, muss er bei größeren Lücken damit rechnen, dass Querverkehr diese nutzt. Der Vorfahrtsberechtigte darf nur mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, dass notfalls ein sofortiges Anhalten vor etwaigen abbiegenden Fahrzeugen möglich ist.

2. Wenn mehrere (auch unmarkierte) Fahrstreifen vorhanden sind und auf dem linken Fahrstreifen eine Fahrzeugschlage steht oder langsam fährt, darf diese auch innerorts nach § 7 Abs. 2a StVO nur mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholt werden.

3. Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge rechtfertigt eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Abbiegenden, der einen Vorfahrtsverstoß gem. § 9 Abs. 3 StVO begangen hat und damit den Verkehrsunfall überwiegend verursacht hat.

Tenor

Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig nachdem sie ihre Berufung gegen das am 08.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg (I-1 O 191/17) zurückgenommen hat.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.095,85 EUR festgesetzt.