Berufung unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung wegen Kanzleifehler abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung innerhalb der Frist ein, jedoch beim erstinstanzlichen Gericht statt beim Berufungsgericht; die Weiterleitung führte zur verspäteten Eingabe beim OLG. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit der Begründung versäumter Kanzleiadresse zurückgewiesen. Das OLG nahm an, dass das Verschulden dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist und besondere Vorsorgemaßnahmen bei mündlichen Korrekturanweisungen erforderlich sind. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Ausgang: Berufung als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzungsantrag wegen zurechenbarem Kanzleiverschulden abgelehnt, Klägerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unzulässig, wenn die Rechtsmittelschrift nicht innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist beim zuständigen Berufungsgericht eingeht (§ 517, § 519 Abs. 1 ZPO).
Ein Wiedereinsetzungsantrag setzt voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden der Partei erfolgt ist; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wird der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet.
Der Prozessbevollmächtigte hat bei Unterzeichnung der Berufungsschrift für die zutreffende Adressierung Sorge zu tragen; er kann auf zuverlässige Mitarbeiter vertrauen, dieser Vertrauensschutz ist aber begrenzt.
Bei der Anweisung einer Korrektur einer bereits fehlerhaft gefertigten Schriftsatzadresse, die nur mündlich erteilt wird, sind besondere, sofortige und eindeutige Vorkehrungen zu treffen, damit die Ausführung nicht unterbleibt.
Über die Kosten der Berufungsinstanz entscheidet § 97 Abs. 1 ZPO; bei Verwerfung trägt die unterliegende Partei die Kosten.
Zitiert von (8)
7 zustimmend · 1 neutral
- BGHXI ZR 365/1612.09.2017Zustimmendjuris Rn. 9
- Oberlandesgericht DüsseldorfI-16 U 5/1624.11.2016Zustimmend2 Zitationen
- Oberlandesgericht DüsseldorfI-16 U 109/1521.07.2016Zustimmend2 Zitationen
- Landgericht Mönchengladbach10 O 272/1323.04.2014Zustimmendjuris
- Oberlandesgericht Hamm31 U 127/1310.12.2013Zustimmend7 U 84/09
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 3 O 24/09
Bundesgerichtshof, XII ZB 47/10 [NACHINSTANZ]
Tenor
In dem Rechtsstreit
wird der durch den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellte Antrag vom 26.11.2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.08.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Dortmund (AZ: 3 O 24/09) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin nach einem Streitwert von 15.210 €.
Gründe
I.
Die Klägerin hat gegen das ihrem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 14.09.2009 zugestellte Urteil zwar innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist am 14.10.2009, aber entgegen § 519 Abs. 1 ZPO nicht beim OLG als Berufungsgericht, sondern beim erstinstanzlichen Gericht Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist nach Weiterleitung so erst am 22.10.2009 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen.
Mit Schriftsatz vom 10.11.2009 zeigte der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte seine Mandatsniederlegung an. Mit Schriftsatz vom 16.11.2009 beantragte er die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Mit Schriftsatz vom 23.11.2009 meldeten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Mit Schriftsatz vom 26.11.2009 beantragte der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Zur Begründung versicherte er an Eides statt, er habe bei Unterzeichnung der Berufungsschrift bemerkt, dass entgegen seiner ursprünglichen Bestimmung des OLG Hamm als Berufungsgericht durch das Anwaltsprogramm eine unzutreffende Adressierung erfolgt sei. Daraufhin habe seiner bislang stets zuverlässigen Büroangestellten die Einzelweisung erteilt, die die Adresse auf der von ihm bereits unterzeichneten Berufungsschrift zu korrigieren, was dann aber irrtümlich unterblieben sei.
II.
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
Sie ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO beim Berufungsgericht eingelegt wurde; denn die Berufungsbegründungsfrist, die am 14.10.2009 ablief (§ 520 Abs. 2 ZPO), wurde durch die im ordentlichen Geschäftsgang ohne der Justiz zuzurechnende Versäumnisse erst am 22.10.2009 beim Berufungsgericht eingegangene Berufungsschrift nicht gewahrt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungseinlegungsfrist hat keinen Erfolg und war zurückzuweisen.
Es bestehen bereits Bedenken, ob der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte nach Anzeige der Mandatsniederlegung und Meldung der jetzigen Prozessbevollmächtigten zur Akte überhaupt noch gemäß § 87 Abs. 2 ZPO als handlungsbefugt für die Klägerin gelten und mit Wirkung für diese einen Wiedereinsetzungsantrag stellen konnte.
Das kann aber letztlich dahinstehen, da jedenfalls Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen könnten, weder dargetan noch glaubhaft gemacht wurden.
Es lässt sich der Antragsbegründung nicht entnehmen, dass die Klägerin ohne ihr zuzurechnendes Verschulden ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten an der Wahrung der Berufungseinlegungsfrist verhindert war. Vielmehr trifft letzteren an der Fristversäumung ein Verschulden, das sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
Grundsätzlich trägt der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung dafür, dass die Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Demgemäß muss er sich bei Unterzeichnung dieses Schriftsatzes davon überzeugen, dass er zutreffend adressiert ist. Der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist dieser Pflicht auch nachgekommen und hat seiner Mitarbeiterin die klare Anweisung erteilt, die Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren.
Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt weiterhin darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 2008, 2589, 2590 mwN).
Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Betrifft die Anweisung einen wichtigen Vorgang und wird sie nur mündlich erteilt, müssen ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen sein oder werden, dass die Anweisung (etwa im Drange der übrigen Geschäfte) nicht in Vergessenheit gerät und unterbleibt (vgl. BGH aaO mwN).
Zwar überspannt es nach der Rechtsprechung des BGH die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt zu verlangen, dass der Rechtsanwalt bei einer Angestellten, an deren Zuverlässigkeit keine Zweifel bestanden, die Vornahme einer einfachen Berichtigung der falschen Adressierung zu kontrollieren hat. Der vorliegende Fall unterscheidet sich allerdings insoweit von denen, die der BGH (vgl. NJW 2009, 296 mwN) zu entscheiden hatte, als dass vorliegend der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte die Einzelanweisung lediglich mündlich erteilt, also die zu berichtigende Adresse nicht handschriftlich auf der bereits unterzeichneten Berufungsschrift markiert bzw. korrigiert hat. Vor dem Hintergrund, dass entgegen seiner ersten Anweisung durch das zur Fertigung der Berufungsschrift genutzte Anwaltsprogramm eine unzutreffende Adressierung vorgenommen wurde, also bereits ein Fehler bei der Fertigung aufgetreten war, hatte er zum einen Veranlassung, besondere Vorkehrungen zu treffen, um eine Korrektur sicherzustellen. Zum anderen musste er aber vor allem sicherstellen, dass die nur mündlich erteilte Einzelweisung zutreffend ausgeführt wurde. Wird die Weisung zur Korrektur einer bereits einmal entgegen den anwaltlichen Vorgaben erfolgten und daher unzutreffenden Adressierung nur mündlich erteilt, so erfordert dies die zusätzliche klare und präzise Anweisung, die Korrektur sofort vorzunehmen; denn nur eine solche im Einzelfall erteilte zusätzliche Weisung, den Auftrag sofort und vor allen anderen Aufgaben auszuführen, stellt grundsätzlich eine ausreichende Vorkehrung dagegen dar, dass die Korrektur in Vergessenheit gerät - zumal weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass die weitere allgemeine Büroanweisung bestand, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen Aufgaben zu erledigen (vgl. BGH, NJW 2008, 2589, 2590).
III.
Die Entscheidung über die Kosten der Berufung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.