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Oberlandesgericht Hamm·7 U 8/21·13.12.2021

Berufung zurückzuweisen: Unterlassungsanspruch wegen Drohung mit Kunden- und Bankinformation

ZivilrechtDeliktsrechtUnterlassungsrecht/StörerhaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Unterlassung, weil ein Mitarbeiter der Beklagten ankündigte, Kunden und Hausbank über offene Forderungen und weitere Klagen zu informieren. Das OLG Hamm hält diese Ankündigung für eine rechtswidrige Drohung i.S.v. §240 StGB und bestätigt den Unterlassungsanspruch gegen beide Beklagte. Die Beklagte 1) haftet nach §31 BGB analog, weil ihre Geschäftsführerin die Äußerung nicht zurückwies. Die Berufung wird als offensichtlich unbegründet angesehen.

Ausgang: Berufung der Beklagten als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen; Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen beide Beklagte bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ankündigung, Geschäftspartner, Kunden oder die Hausbank über offene Forderungen und angedrohte Klageverfahren zu informieren, kann eine rechtswidrige Drohung im Sinne des § 240 StGB darstellen, wenn sie darauf abzielt, das Vertrauen oder die wirtschaftliche Stellung des Gegners zu beeinträchtigen.

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Bei der Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB ist auf das Verhältnis von Mittel und Zweck abzustellen; fehlt der unmittelbare Bezug zum Einziehungszweck oder übersteigt die Drohung das zur Durchsetzung der Forderung erforderliche Maß, ist die Nötigung verwerflich.

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Ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch kann sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB unter Zugrundelegung einer rechtswidrigen Nötigungshandlung (§ 240 StGB) ergeben.

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Eine Gesellschaft kann analog § 31 BGB für die rechtswidrige Drohung eines Arbeitnehmers haften, wenn eine geschäftsführende Organperson sich die Äußerung zu eigen macht, sie nicht untersagt oder durch schlüssiges Verhalten die Duldung der Beeinträchtigung erkennen lässt, sodass Unterlassungsansprüche gerechtfertigt sind.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 31 BGB§ 240 StGB§ 522 Abs. 2 ZPO§ 546 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 23 O 36/20

Leitsatz

1. Die Ankündigung an einen Geschäftspartner, Kunden und Hausbank von offenen Forderungen und Klageverfahren zu unterrichten, wenn eine streitige Forderung nicht ausgeglichen werde, kann – so hier – eine rechtswidrige Drohung im Sinne von § 240 StGB darstellen.

2. Für eine solche (im Übrigen nicht zurechenbare) Ankündigung ihres Mitarbeiters kann eine Gesellschaft – so hier – einzustehen haben, wenn sich deren analog § 31 BGB zurechenbarer Geschäftsführer die Äußerung des Mitarbeiters zu Eigen gemacht hat (in Ergänzung zu BGH Urt. v. 28.7.2015 – VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 34).

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 08.01.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Münster nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es ist ferner beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 12.000,00 EUR festzusetzen.

Es besteht für die Beklagten Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe

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I.

3

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere für sie günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, gegen beide Beklagte zu.

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1.

6

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2 StGB und §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt. Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Einwände rechtfertigen eine abändernde Entscheidung nicht.

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Sofern die Beklagten vortragen, dass die im Parallelverfahren vor dem Landgericht Münster, Az. 023 O 21/20, geltend gemachten Forderungen im Wesentlichen durchgesetzt worden seien, führt dies zu keiner anderen Beurteilung im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Drohung mit einem empfindlichen Übel. Selbst wenn die mit der E-Mail vom 04.03.2020 angemahnten Forderungen bestanden haben, hätte der Beklagte zu 2) nicht ankündigen dürfen, die Kunden und die Hausbank von den derzeitigen Forderungen zu unterrichten und mitzuteilen, dass eine Klage wegen nicht unerheblicher weiterer Forderungen beim Gericht eingereicht sei, wenn die Klägerin die Forderungen nicht ausgleicht.

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a.

9

Nach § 240 Abs. 2 StGB ist die Tat rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Maßgeblich für die Verwerflichkeitsprüfung ist die Relation von Mittel und Zweck. Es kommt weder darauf an, dass das Mittel für sich gesehen erlaubt, noch der Zweck allein billigenswert ist (vgl. MüKoStGB/Sinn, 4. Aufl. 2021, StGB § 240 Rn. 126). Die Verwerflichkeit einer Nötigung kann entfallen, wenn das abgenötigte Verhalten von der Rechtsordnung erwartet wird oder der Täter hierauf einen Anspruch hat (vgl. BeckOK StGB/Valerius, 51. Ed. 1.11.2021, StGB § 240 Rn. 54). So fehlt es zum Beispiel an der Verwerflichkeit, wenn der Täter zur Durchsetzung seines einredefreien und unstreitigen Anspruchs eine Strafanzeige in Aussicht stellt, die den betreffenden Sachverhalt zum Gegenstand hat (vgl. BeckOK StGB/Valerius, 51. Ed. 1.11.2021, StGB § 240 Rn. 55). Droht der Täter damit, zum Zweck der Durchsetzung einer berechtigten, von der Schuldnerin jedoch nicht umgehend erfüllten Forderung, „den Lebenssachverhalt“ ins Internet zu stellen, ist dies nicht strafbar, wenn es dem Drohenden allein um die Erfüllung dieser Forderung geht (vgl. KG Berlin Beschl. v. 29.2.2012 – (4) 121 Ss 30/12 [unter 2 a]). Weisen die mitgeteilten Tatsachen hingegen keinen Bezug zum angestrebten Zweck auf, fehlt der Zusammenhang zwischen angekündigtem Übel und angestrebtem Zweck; was ein Indiz für die Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Relation ist (vgl. BeckOK StGB/Valerius, 51. Ed. 1.11.2021, StGB § 240 Rn. 58). Rechtfertigungsgründe müssen im Zeitpunkt der Verletzungshandlung, also zur „Zeit der Tat“ im Sinne von § 8 StGB, bereits vorgelegen haben (vgl. MüKoStGB/Ambos, 4. Aufl. 2020, StGB § 8 Rn. 3).

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b.

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Dies zugrunde gelegt ist das Verhalten des Beklagten zu 2) als verwerflich anzusehen. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Anspruch der Beklagten zu 1) – wie das Verfahren 023 O 21/20 vor dem Landgericht Münster zeigt – zum Zeitpunkt der Drohung nicht unstreitig gewesen ist. Vielmehr hat die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche, insbesondere den Abschluss eines von der Beklagten zu 1) behaupteten Handelsvertretervertrages, in Abrede gestellt und ihrerseits widerklagend Rückzahlungsansprüche geltend gemacht. Zudem bezog sich die Androhung, die Kunden und die Hausbank der Klägerin über etwaige bestehende Forderungen zu informieren, nicht lediglich auf die angemahnten Forderungen, sondern betraf nicht unerheblich weitere Forderungen. Daraus wird deutlich, dass es dem Beklagten zu 2) nicht lediglich darum ging, die Klägerin zur Zahlung der angemahnten Forderungen anzuhalten, sondern er des Weiteren – wie es das Landgericht festgestellt hat – insbesondere darauf abgezielt hat, das Vertrauen der Kunden und der Hausbank in die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin zu beeinträchtigen.

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c.

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Zu keiner anderen Beurteilung führt der Einwand der Beklagten, dass der Beklagte zu 2) irrtümlich davon ausgegangen sein will, auch bereits dann eine Vorpfändung ausbringen zu können, wenn kein gerichtlicher Titel vorliegt. Dieser Rechtsirrtum hat sich auf die Drohung, die Kunden und die Hausbank von den „derzeitigen Forderungen“ zu unterrichten, nicht ausgewirkt. Diese ist vom Beklagten zu 2) im Namen der Beklagten zu 1) vielmehr als weitere Maßnahme für den Fall angekündigt worden, dass bis zum 07.03.2020 kein Geldeingang festzustellen ist.

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2.

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Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) folgt jedenfalls aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB bzw. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 2, 240 StGB jeweils i.V.m. § 31 BGB analog. Die Beklagte zu 1) haftet insoweit für das Verhalten ihrer Geschäftsführerin (§ 31 BGB analog), die sich die Äußerungen des Beklagten zu 2) zu Eigen gemacht hat.

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a.

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Zur Unterlassung verpflichtet ist grundsätzlich der Störer, das heißt, wer, auch ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei genügt als Mitwirkung in diesem Sinne auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH Urt. v. 28.7.2015 – VI ZR 340/14, Rn. 34, beck-online).

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b.

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Gemessen hieran ist die Beklagten zu 1) als Störerin anzusehen. Ihre Geschäftsführerin hat sich die durch den Beklagten zu 2) verursachte Nötigungslage zunutze gemacht. So hat sie sich gegenüber der Klägerin von dem Inhalt dieser E-Mail nicht distanziert, indem sie insbesondere klargestellt hätte, dass dieses Vorgehen nicht im Sinne der Beklagten zu 1) ist. Da der Beklagte zu 2) bei ihr beschäftigt ist und als Arbeitnehmer ihren Weisungen unterliegt, hätte sie ihm derartige Drohungen untersagen und der Klägerin versichern können, dass ein entsprechendes Vorgehen nicht in ihrem Sinne sei und nicht umgesetzt werde. Die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) hat jedoch zu der E-Mail vom 04.03.2020 geschwiegen und weder im einstweiligen Verfügungsverfahren noch auf das Schreiben vom 29.05.2020 reagiert, mit dem die Klägerin die Erklärung gefordert hat, dass die in dem einstweiligen Verfügungsverfahren getroffene Regelung als rechtsverbindlich anerkannt wird. Schließlich hat sie sich im Hauptsacheverfahren gegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch sogar noch verteidigt. Hierdurch hat sie die Rechtsgutbeeinträchtigung bei der Klägerin geschehen lassen, die befürchten musste, die Beklagte zu 1) bzw. in ihrem Namen der Beklagte zu 2) würde entsprechend der Drohung die namentlich benannten Kunden sowie ihre Hausbank von ihren Forderungen gegen die Klägerin unterrichten, sofern sie die angemahnten Forderungen der Beklagte zu 1) nicht ausgleicht. Aus dem Verhalten der Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) ergab sich, dass sie entsprechendes geschehen lassen würde, um eine Zahlung der angemahnten Forderungen an die Beklagte zu 1) zu erreichen.

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II.

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Die Rechtssache hat zur einstimmigen Überzeugung des Senats auch keine grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.