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Oberlandesgericht Hamm·7 U 80/15·07.11.2016

OLG Hamm: Keine Rückabwicklung beim Kauf von Diamantohrringen wegen fehlender Täuschung

ZivilrechtKaufrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Käufer verlangte nach Anfechtung die Rückabwicklung eines 2011 geschlossenen Kaufvertrags über Diamantohrringe und berief sich auf arglistige Täuschung über die „Pärchen“-Eigenschaft sowie auf sittenwidrige Überteuerung. Das OLG holte ein Sachverständigengutachten ein und stellte fest, dass die Diamanten nach maßgeblichen internationalen Expertisen als klassifiziertes „Pärchen“ einzustufen sind und Abweichungen in späteren Graduierungen methodisch erklärbar sind. Eine arglistige Täuschung wurde nicht bewiesen; zudem ergab sich kein besonders grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung i.S.d. § 138 BGB. Die Berufung wurde daher zurückgewiesen; ein Anspruch auf Rückzahlung oder Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung bestand nicht.

Ausgang: Berufung des Käufers auf Rückabwicklung nach § 123 bzw. § 138 BGB ohne Erfolg; Urteil des LG bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB setzt voraus, dass der Anfechtende eine objektiv unrichtige Täuschungshandlung sowie zumindest bedingten Vorsatz und Kausalität für den Vertragsschluss beweist.

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Kenntnisse und Erklärungen eines Filialleiters in Verkaufsverhandlungen können dem Unternehmen nach handels- und vertretungsrechtlichen Grundsätzen (u.a. §§ 54 HGB, 166 BGB) zugerechnet werden; dies entbindet den Anfechtenden jedoch nicht vom Beweis der Unrichtigkeit der behaupteten Tatsachen.

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Ob Diamanten als wertbildendes „Pärchen“ anzusehen sind, kann anhand anerkannter internationaler Expertisen beurteilt werden; graduierungsbedingte Abweichungen zwischen Zertifikaten können auf subjektiven Bewertungs- und Ermessensspielräumen beruhen.

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Ein Kaufvertrag ist nach § 138 Abs. 1 BGB wegen sittenwidriger Überteuerung nur nichtig, wenn ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststellbar ist und hieraus bzw. aus weiteren Umständen eine verwerfliche Gesinnung folgt.

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Aus dem Umstand, dass ein Käufer eine Sache auch als Wertanlage erwerben will, folgt ohne weitere konkreten Umstände keine allgemeine Pflicht des Verkäufers zur Aufklärung über Marktwertschwankungen oder spätere Veräußerungserlöse.

Relevante Normen
§ 123 BGB§ 138 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 142 Abs. 1 BGB§ 143 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 16 O 100/14

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.06.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster (16 O 100/14) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

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I.

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Der Kläger, der bereits seit 2007/2008 Kunde der Beklagten und mit dem ehemaligen Leiter der Filiale A der Beklagten, dem Zeugen B, befreundet ist, verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises für ein Paar Diamantohrringe.

4

Die Beklagte erwarb die streitgegenständlichen Diamantohrringe bei der Firma C. Dem Kauf zugrunde lagen Expertisen der beiden Diamanten im „Emerald Cut“ zum einen des Instituts: D vom 28.10.2009, Anlage B 1, Bl. 53 d. A., darin wird der Diamant graduiert mit 3,61 carat, Colour Grade G, Clarity Grade VS2; zum anderen des Instituts: E vom 01.07.2010, Bl. 54 d. A., darin wird der Diamant graduiert mit 3,59 carat, Coulour Grade G, Claritiy Grade VS.

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Nachdem der Kläger bereits aus Anlass einer Veranstaltung im Herbst 2010 Interesse an dem Erwerb der Schmuckstücke gezeigt und ihm ein Kaufpreis mitgeteilt worden war, erwarb er 2011 die Ohrringe zu einen Kaufpreis von brutto 268.000 €. Dabei nahm die Beklagte eine Uhr zum Preis von 205.000 € in Zahlung. Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 26.03.2011 eine Rechnung über ein „Paar Ohrringe Brillant 602/56491 1 Emerald Cut 3,61ct TW VS und 1 Emerald Cut 3,59ct TW VS“, wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung, Bl. 4 d. A., verweisen. Dem Kläger wurden die vorbezeichneten Expertisen ausgehändigt.

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Der Kläger beauftragte 2014 das H GmbH (H) mit der Erstellung weiterer Expertisen. Dieses Institut graduierte den Diamant 3,61 carat abweichend mit dem Colour Grade F und dem Clarity Grade S1, sowie den Diamant 3,59 carat abweichend mit dem Clarity Grade VS2. Wegen der Einzelheiten wird auf die Expertisen H vom 28.02.2014, Bl. 7, 8 d. A., verwiesen.

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Mit Schreiben vom 24.03.2014, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, Bl. 5-6 d.A., erklärte der Kläger wegen der aus den Expertisen H ersichtlichen Abweichungen bezüglich der Paar-Eigenschaft die Anfechtung des Kaufvertrags, monierte den erheblich überteuerten Kaufpreis, üblich seien 130.000-160.000 €, und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung auf.

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Der Kläger hat behauptet, ihm seien die Ohrringe als (wertvolles) „Paar“ veräußert worden, tatsächlich seien die Ohrringe von schlechterer Qualität und wiesen nicht die Eigenschaft als Pärchen auf. Als renommierte Juwelierin, die eine Gemmologin beschäftige, hätte die Beklagte auch gewusst, dass die Diamanten schlechtere Qualität aufwiesen. Tatsächlich hätten die Ohrringe so einen erheblich geringeren Wert, der Kaufpreis sei überhöht. Die Beklagte habe ihn, der die Schmuckstücke auch als Wertanlage anschaffen wollte, über den Marktwert/Verkaufswert getäuscht, dieser sei erheblich niedriger.

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Die Beklagte hat die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat behauptet, die Steine seien bei der Ausfassung zum Zwecke der neuen Graduierung beschädigt worden.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, Bl. 157-160 d. A. verwiesen.

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Das Landgericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen B.

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Mit am 16.06.2015 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

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Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Kläger unter keinem rechtlich erdenklichem Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen die Beklagte zustehe.

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Etwaige Mängelansprüche des Klägers seien - in der Regelverjährung - verjährt; die Beklagte habe einen Mangel nicht arglistig verschwiegen. Hinsichtlich der vom Kläger beanstandeten Qualität der Steine hätte sich die Beklagte auf die vorliegenden Zertifikate verlassen können, es sei auch nicht ersichtlich, dass die Gemmologin einen abweichenden Reinheitsgrad/eine andere Qualität hätte feststellen können. Hinsichtlich der Paar-Eigenschaft liege schon deswegen keine Täuschung vor, da es sich nicht um identische Steine handeln müsse. Auch in Bezug auf den Kauf der Ohrringe (auch) als Wertanlage liege keine arglistige Täuschung vor. Der Zeuge B habe zwar bestätigt, dass der Kläger die Steine auch als Wertanlage habe anschaffen wollen, dieses Wissen habe er aber nicht an den Geschäftsführer der Beklagten weitergegeben. Weder die Beklagte noch ihr Geschäftsführer hätten arglistig gehandelt.

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Eine Anfechtung nach § 123 BGB scheide daher ebenso aus, für § 138 BGB sei kein Raum, weil der Neupreis der Uhr voll angerechnet worden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Bl. 160-164 d.A., verwiesen

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Gegen dieses Urteil, welches dem Kläger unter dem 17.06.2015 zugestellt wurde, hat er mit am 14.07.2015 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung mit am 14.09.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet.

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Mit der Berufung rügt der Kläger, das Landgericht sei verfahrensfehlerhaft dem Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, mit dem geklärt werden sollte, ob es sich bei den Ohrringen um ein „Paar“ handle, nicht nachgekommen. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht angenommen, ein Paar liege vor, wenn die Steine optisch zusammen passen würden. Tatsächlich sei es dem Kläger darum gegangen, ein Paar im Klassifizierungssinne zu erwerben, weil dies zu einer Wertsteigerung führe. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen einer arglistigen Täuschung verneint, das Wissen des Filialleiters müsse der Beklagten zugerechnet werden. Tatsächlich hätte der Beklagten als Fachhändlerin auffallen müssen, dass die Diamanten von schlechterer Qualität gewesen seien.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 268.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 Zug um Zug gegen Rückgabe von einem Paar Ohrringen, Brillant 602/56491, ein Emerald Cut 3,61ct si 1 und ein Emerald Cut 3,59ct vs 2 zu zahlen;

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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag i.H.v. 2.847,67 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, bei den verkauften Ohrringen handele es sich um eine Pärchen im Klassifizierungsinn, sie verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil.

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Der Senat hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens, welches der Sachverständige mündlich erläutert und ergänzt hat. Wegen des Inhaltes der Parteianhörung und des Inhaltes der mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen wird auf die Berichterstattervermerke zur Senatssitzung vom 29.01.2016, Bl. 246 d.A., und vom 08.11.2016, Bl. 367 d.A., verwiesen.

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II.

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Die zulässige Berufung des Klägers bleibt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ohne Erfolg.

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Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises für die im März 2011 erworbenen Diamantohrringe in Höhe von 268.000 € besteht, davon ist das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

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1.              Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall oder Abs. 1 S. 2 1. Fall BGB (zum Meinungsstand Sprau, in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl., 2016, § 812, Rn. 19 und 23) i. V. m. §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 und 2, 123, 124 Abs. 1 BGB besteht nicht.

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Die unter dem 24.03.2015 erklärte Anfechtung lässt den Bestand des Kaufvertrags und damit den Rechtsgrund für den durch Leistung des Klägers erlangten Auszahlungsanspruch der Beklagten gegen ihre kontoführende Bank in Höhe des Kaufpreises unberührt, da der beweisbelastete Kläger (Ellenberger in: Palandt, § 123, Rn. 30 m.w.N.) die Voraussetzungen des Anfechtungsgrundes nicht bewiesen hat.

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a)              Nach § 123 BGB kann derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten. Dies setzt eine Täuschung zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen oder durch Verschweigen von aufklärungsbedürftigen Tatsachen voraus. Die Täuschung muss rechtswidrig sein und der Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder sie für möglich halten. Bedingter Vorsatz genügt; er ist gegeben, wenn der Handelnde, obwohl er mit der möglichen Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt. Der Handelnde muss zudem wissen, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird, d.h., dass dieser bei wahrheitsgemäßer Erklärung nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte (Ellenberger in: Palandt, § 123, Rn. 2, 3, 5, 11 jeweils m.w.N.).

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b)              Der Kläger hat behauptet, er sei durch unrichtige Angaben über die wertbestimmende (den Preis erhöhende) Pärchen-Eigenschaft dazu veranlasst worden, die auch als Wertanlage gedachten Schmuckstücke zu erwerben, tatsächlich handele es sich bei den erworbenen Steinen aber nicht um ein solches „Pärchen“.

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c)              Nach den getroffenen Feststellungen des Landgerichts war dem Leiter der Filiale der Beklagten in A, dem Zeugen B, bekannt, dass der Kläger die Ohrringe auch als Wertanlage erwerben wollte. Insoweit hat das Landgericht ausgeführt, dass dies – trotz § 166 BGB - der Beklagten unbekannt gewesen sei, sie daher den Kläger nicht getäuscht habe. Da der Filialleiter - nach dem Vortrag des Klägers - weder den Einkaufspreis noch die Kalkulationsgrundlagen gekannt habe, komme auch insoweit keine arglistige Täuschung in Betracht.

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Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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Hat der Filialleiter bei den Verkaufsverhandlungen „ins Blaue hinein“ Angaben zur Werthaltigkeit gemacht, wäre dies der Beklagten über §§ 54 HGB, 166 Abs. 1 BGB zurechenbar. Hat der Geschäftsführer bei der Preisfestsetzung als besonders werthaltiges „Pärchen“ bewusst Unrichtiges zugrundegelegt, wäre dies der Beklagten § 31 BGB analog bzw. § 166 Abs. 2 BGB zurechenbar.

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d)              Dies alles kann aber offenbleiben, denn der Kläger hat nicht zu beweisen vermocht, dass es sich bei den verkauften Ohrringen um kein solches „Pärchen“ handelt.

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Vielmehr steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass es sich bei den in den Ohrringen verarbeiteten Diamanten um ein solches „Pärchen“ handelt (dazu unter aa)), bereits nach eigenem Sachvortrag hat die Pärchen-Eigenschaft werterhöhende Bedeutung (dazu unter bb)).

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aa)              Der vom Senat beauftragte Sachverständige I hat in seinem – unter dem 06.06.2016 erstellten - schriftlichen Gutachten, ausgeführt, dass nach den maßgebenden Expertisen D und E ein „Pärchen“ vorliegt, weil die Steine in den Klassifizierungskategorien gut zusammen passen. Die optische Wirkung habe maßgeblichen Einfluss auf den Wert. Die Graduierung sei eine subjektive Technik mit Ermessensspielräumen, die – wie hier mit der vom Kläger eingeholten Expertise H hinsichtlich des Merkmals Farbe der Fall – zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könne. Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Erläuterungen im Senatstermin am 08.11.2016 überzeugend ausgeführt, dass es bei der Klassifizierung der Farbe als F oder G verschiedene Bereiche, unten und oben gebe, die jeweils näher an der nächsten Kategorie E oder H lägen.

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Diesen Ausführungen des Sachverständigen steht auch nicht das vom Kläger vorgelegte und als Sachvortrag zu wertende Privatgutachten J entgegen. Denn dieses Gutachten hat die Einordnung als „Pärchen“ auf der Basis der vom Kläger vorlegten (abweichenden) Expertisen H bestätigt.

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Wegen der dargestellten – auch durch den eigenen Sachvortrag belegten – subjektiven Bewertungsfaktoren ist auch die weitere Erläuterung des Sachverständigen plausibel, dass für den Markt maßgeblich und preisbestimmend die Expertisen der international (und nicht nur national) anerkannten Institute D und E seien.

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Der Sachverständige ist fachkundig, er ist u.a. auf den Gebieten „rohe und geschliffene Diamanten (ohne) Schmuck“ und „Schmuck (u. a. Diamanten)“ allgemein bestellt und verfügt zudem über Erkenntnisse aus seiner ehemaligen gewerblichen Tätigkeit als Betreiber eines Juweliergeschäfts.

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Es ergeben sich – entgegen den Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner Stellungnahme zum Gutachten – auch keine Zweifel an den Erläuterungen des Gutachters, weil dieser eine Begutachtung vorgenommen habe, ohne die Ohrringe anzufordern und die Diamanten auszufassen. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar erläutert, dass er hierzu keine Notwendigkeit gesehen habe. Er hat dargestellt, dass eine Graduierung im gefassten Zustand nach den IDC-Normen (International Diamond Council) nicht zugelassen sei. Jedenfalls die Farbe könne im gefassten Zustand nicht klar bestimmt werden, weil es unter anderen zu Reflexionen infolge der Fassung und der umgebenden Steine komme. Er hat aber anschaulich ausgeführt, dass die vorgelegten Expertisen maßgeblich sein.

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bb)              Bereits nach dem vom Kläger vorgelegten privaten Sachverständigengutachten hat eine Einordnung der Diamanten als „Pärchen“ werterhöhende Auswirkungen. Im Gutachten ist ausgeführt, dass eine solche Einordnung einen Preisaufschlag von etwa 8% rechtfertige. Auch wenn der vom Senat beauftragte Sachverständige jedenfalls für den heutigen (im Preisniveau erheblich gesunkenen) Diamantenmarkt einen solchen Preisaufschlag nicht bestätigten konnte, hat er auch nicht ausgeschlossen, dass der Markt 2011 eine solche Preisgestaltung zugelassen habe.

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2.              Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB i.V.m. § 138 BGB scheidet ebenfalls aus, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder ein besonders grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung festgestellt werden kann, noch sonstige Umstände die verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils belegen.

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a)              Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen der versprochenen Vergütung und dem Wert der dafür zu erbringenden Leistung besteht, nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn weitere Umstände hinzutreten, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung oder die Ausbeutung der schwierigen Lage oder Unerfahrenheit des Partners für das eigene unangemessene Gewinnstreben. Liegt ein grobes, besonders auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, so rechtfertigt dieser Umstand regelmäßig den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils und damit auf einen sittenwidrigen Charakter des Rechtsgeschäfts. Ein solches auffälliges grobes Missverhältnis wird bei Grundstückskaufverträgen und bei Kaufverträgen über vergleichbar wertvolle bewegliche Sachen regelmäßig schon dann angenommen, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie derjenige der Gegenleistung. Für das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses ist auf den objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen (BGH NJW 2000, 1154, 1155; NJW 2001,1127; NJW 2002, 429). Der objektive Wert bestimmt sich nach dem Preis, welcher der zu bewertenden Leistung üblicherweise im sonstigen Geschäftsverkehr zukommt, wobei bei gespaltenen Märkten auf den jeweiligen Markt abzustellen ist (BGH NJW 2000, 1154,1155; Ellenberger in: Palandt, § 138, Rn. 34 b).

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b)              Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt kein grobes Missverhältnis vor.

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Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens kann nicht festgestellt werden, dass der von den Parteien mit 268.000 € vereinbarte Kaufpreis deutlich über denjenigen Preisen lagen, die andere Händler 2011 für dieselben Ohrringe beim Verkauf an einen Kunden verlangt hätten.

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Der Sachverständige hat - ergänzend befragt - den reinen Herstellungspreis mit 102.000 € geschätzt und die von ihm hierbei berücksichtigten Parameter (Rapaport Diamond Report vom 25. März 2011 Volume 34/12, Umrechnungskurs US-Dollar/Euro, Abzüge: Rapaport und Schliff der beiden Diamanten (auf der Basis der internationalen Expertisen, Herstellungspreis für die Einfassung) im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt. Hinzu kommen – auch das hat der Sachverständige plausibel dargelegt - doppelte Verkaufsaufschläge des Herstellers und des Endhändlers. Allein unter Berücksichtigung des Verkaufsaufschlags des Endhändlers, den der Sachverständige aufgrund seiner gewerblichen Erfahrung als Juwelier bei großen Schmuckstücken mit (x2) angegeben hat, errechnet sich ein Preis, der nicht deutlich unter dem von den Parteien Vereinbarten liegt.

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Auch sonstige Umstände rechtfertigen nicht den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung. Der Kläger war im Schmuckgeschäft nicht unerfahren, es bestand zwischen den Parteien bereits ein langjähriger geschäftlicher Kontakt.

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3.              Der Kläger hat schon nicht dargetan, dass die Beklagte – durch ihre Beschäftigen - ihm gegenüber etwaige Aufklärungspflichten (Wertschwankungen auf dem Diamantenmarkt, geringerer Veräußerungserlös beim Verkauf) (schuldhaft) verletzt hat, so dass auch Schadensersatzansprüche gerichtet auf Rückabwicklung des Kaufvertrags ausscheiden. Allein der Umstand, dass er die Schmuckstücke nicht nur gekauft habe, um seiner Frau eine Freude zu bereiten, sondern sie auch als „das Wertobjekt“ erworben habe, reicht dafür nicht.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 534 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es handelt sich vielmehr um eine ausschließlich auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung getroffene Einzelfallentscheidung des Senats.