Berufung wegen angeblichen Scraping abgewiesen; Aussetzungsantrag zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte Daten-Scraping und begehrte in der Berufungsinstanz Unterlassung sowie Aussetzung des Verfahrens. Das OLG Hamm wies den Aussetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unbegründet, weil der Kläger keine konkreten Angaben zu betroffenen Daten und zu haftungsbegründender Kausalität machte. Ein Antrag nach § 890 ZPO/§ 259 ZPO war unbestimmt und unzulässig. Die Kosten trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Detmold sowie der Aussetzungsantrag wurden abgewiesen; Kosten trägt der Kläger, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung eines Verfahrens zugunsten einer Vorlageentscheidung ist nicht geboten, wenn die Vorlagefrage den hier maßgeblichen haftungsbegründenden Sachverhalt nicht berührt oder bereits entscheidungserhebliche Tatsachen fehlen.
Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 890 ZPO und Folgeanträge nach § 259 ZPO sind bestimmt zu stellen; fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit oder an der Darlegung einer Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung, sind sie unzulässig.
Bei Anspruchsgrundlagen aus Datenverarbeitung (‚Scraping‘) muss der Kläger substantiiert darlegen, welche konkreten personenbezogenen Daten betroffen sind und inwiefern hieraus haftungsbegründende und kausal verbundene negative Folgen entstanden sind; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht.
Die Kostenentscheidung tritt nach § 97 ZPO zugunsten der obsiegenden Partei ein; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO angeordnet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 2 O 136/22
Tenor
Der Aussetzungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Detmold (02 O 136/22) vom 09.05.2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung im angefochtenen Urteil (eGA I-1268) auf ebenfalls 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 22.09.2023 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Die Vorlagefrage 4 aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.09.2023 (VI ZR 97/22) ändert an dem Umstand, dass durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt ist, dass der Kontrollverlust allein keinen Schaden darstellt, nichts, weil es bei der Vorlagefrage des BGH gerade nicht darum geht (ein Kontrollverlust liegt im dortigen Verfahren unzweifelhaft vor und gleichwohl stellt der BGH seine Frage) und es vorliegend - anders als im Falle des BGH - bereits an der Darlegung und dem Nachweis haftungsbegründend kausaler negativer Gefühle fehlt. Eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens ist deshalb weiterhin nicht veranlasst (vgl. EuGH Urt. v. 6.10.1982 – C-283/81, NJW 1983, 1257, 1258; BVerfG Beschl. v. 28.8.2014 – 2 BvR 2639/09, NVwZ 2015, 52 Rn. 35; BVerfG Beschl. v. 14.1.2021 – 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005, Rn. 10 ff. m. w. N.).
Der Antrag zu 5 bleibt aus den unmittelbar dem hiesigen Hinweis zu entnehmenden Gründen unbestimmt. Zudem ist er unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 890 Abs. 2 ZPO und des § 259 ZPO nicht gewahrt sind. Der Antrag ist nach seinem wahren Gehalt nicht auf ein Unterlassen gerichtet, eine Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung ist nicht dargelegt (vgl. weiterhin die aus sich heraus verständlichen Ausführungen bei Senat Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 = juris Rn. 219-234; veröffentlicht auch bei nrwe.de).
Schließlich hat der Kläger, was die gesamte Klage zu Fall bringt, trotz Hinweises seine konkrete Betroffenheit vom Scrapingvorall weiterhin nicht dargelegt, konkret nicht angegeben, welche Daten des Klägers namentlich abgegriffen worden sein sollen, sondern nur pauschal behauptet wird, dass die Klägerseite von dem Datenschutzvorfall betroffen sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert war aus den im Hinweis genannten Gründen festzusetzen und für das erstinstanzliche Verfahren abzuändern. Mit seiner Stellungnahme auf den Hinweis bringt der Kläger nichts Neues vor, sondern will nur seine Rechtsauffassung an die Stelle der Rechtsauffassung des Senats setzen.