Berufung wegen Mietzinsforderung: Vertrag nach §14 KirchenvermG unwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Mietzins für ein Kopiergerät; das LG hatte sie abgewiesen, das OLG wies die Berufung zurück. Entscheidungsgegenstand war die Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags unter Berufung auf §14 KirchenvermG. Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag mangels der vorgeschriebenen Vertretungs- oder Formvoraussetzungen nicht wirksam zustande gekommen ist. Die Widerklage auf Feststellung von Annahmeverzug der Klägerin wurde hingegen stattgegeben.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Verstößt ein Vertrag gegen eine gesetzliche Form- oder Vertretungsvorschrift einer Körperschaft, führt dies dazu, dass der Vertrag entweder nach §125 BGB nichtig ist oder mangels Vertretungsmacht gemäß §§177 ff. BGB schwebend unwirksam und ohne Genehmigung endgültig unwirksam wird.
Bei fehlender Vertretungsmacht eines Organs einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft finden §§177 ff. BGB Anwendung; die Genehmigung des Vertretungsorgans ist für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts erforderlich.
Allein die wiederholte Zahlung oder Nutzung durch die Körperschaft begründet keine schlüssige Genehmigung eines zuvor schwebend unwirksamen Vertrags, wenn das zuständige Vertretungsorgan keine Kenntnis hatte und keine Genehmigung erteilt hat.
Ist ein Mietvertrag nichtig, kann der Eigentümer Herausgabe nach §985 BGB verlangen; ein wörtliches Abholungsangebot der Herausgabepflichtigen genügt nach §§293,295 BGB, um die andere Partei in Annahmeverzug zu setzen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2 O 659/90
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Januar 1991 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin um 16.675,00 DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Der geltend gemachte Mietzinsanspruch für die Überlassung des Kopiergerätes steht der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil zwischen den Parteien kein wirksames Mietverhältnis zustande gekommen ist. Der xxx-Vertrag vom 26.04.1989 entspricht nicht den Voraussetzungen des § 14 S. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens (Kirchenvermögensgesetz) vom 24. Juli 1924 (Pr.GS S. 585), weil er unstreitig nur von Herrn xxx als Vorsitzendem des Kirchenvorstands und einem weiteren Mitglied unterzeichnet worden ist. Nach § 14 S. 2 Kirchenvermögensgesetz verpflichten die Willenserklärungen des Kirchenvorstands die Gemeinde und die vertretenen Vermögensmassen nur dann, wenn sie der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei Mitglieder schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels abgeben. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es sich bei § 14 Kirchenvermögensgesetz um eine Formvorschrift (so OLG Hamm Kirche, 3, 412, 417; LG Osnabrück NJW 1985, 388 f.) oder um eine Vertretungs- und Zuständigkeitsregelung (so Palandt/Heinrichs, 50. Aufl. 1991, § 125 Anm. 1 c) handelt. Stellt § 14 Kirchenvermögensgesetz eine Formvorschrift dar, so ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nach § 125 BGB nichtig. Handelt es sich hingegen um eine Regelung der Vertretungsmacht des Kirchenvorstands, dann ist die Beklagte durch Herrn xxx nicht wirksam vertreten worden, weil der Vertrag nur von ihm und einem, und nicht, wie es § 14 des Kirchenvermögensgesetzes voraussetzt, von zwei Mitgliedern unterzeichnet worden ist. Handeln Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft außerhalb der Grenzen ihrer Vertretungsmacht, so finden die §§ 177 ff. BGB Anwendung (vgl. Palandt/Heinrichs, § 178 Anm. 1 a) . Mangels ordnungsgemäßer Vertretung wäre dann der xxx-Vertrag nach § 177 Abs. 1 BGB zunächst schwebend unwirksam und nach Versagung der Genehmigung, die spätestens in der Weigerung, den Vertrag zu erfüllen, liegt, endgültig unwirksam geworden. Dem Landgericht ist nicht darin zu folgen, daß in der Zahlung des Mietzinses für das Kopiergerät für einige Monate eine schlüssige Genehmigung des schwebend unwirksamen Vertrags erblickt werden kann. Zuständig für die Genehmigung eines ohne hinreichende Vertretungsmacht abgeschlossenen Vertrags wäre nach § 1 des Kirchenvermögensgesetzes der zur Vertretung der Kirchengemeinde berufene Kirchenvorstand gewesen. Der Kirchenvorstand selbst hat aber, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, weder die Überweisung des Mietzinses veranlaßt noch von der Benutzung des Kopiergeräts Kenntnis erlangt.
Da der von dem Vertreter der Klägerin und Herrn xxx unterzeichnete Vertrag nach § 125 BGB oder §§ 177 Abs. 1, 182 Abs. 1 BGB unwirksam ist, ist auch der Antrag der Klägerin, festzustellen, daß der zwischen den Parteien geschlossene xxx-Vertrag auf eine Gesamtlaufzeit von 72 Monaten angelegt ist, unbegründet.
Die Widerklage, mit der die Beklagte die Feststellung begehrt, daß die Klägerin sich mit der Rücknahme des Kopiergeräts in Annahmeverzug befindet, ist hingegen begründet. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Beklagte die Klägerin mehrfach aufgefordert hat, das Kopiergerät abzuholen, zuletzt mit Schreiben vom 5. Juni 1990. Da die Beklagte wegen der Nichtigkeit des Mietvertrags das Gerät nach §§ 985, 812 Abs. 1 BGB nur herauszugeben hat, genügt nach § 295 BGB ein wörtliches Angebot der Beklagten, um die Klägerin nach § 293 BGB in Annahmeverzug zu setzen.
Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.