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Oberlandesgericht Hamm·7 U 74/22·11.01.2023

Berufung zurückgewiesen – Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Essen ein. Das OLG Hamm weist die Berufung zurück und entscheidet gemäß § 522 Abs. 2 ZPO unter Bezug auf einen Hinweisbeschluss vom 15.12.2022, da der Kläger keine Stellungnahme abgab. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Essen wird zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger, Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidet das Berufungsgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO, kann es seine Entscheidung auf einen vorherigen Hinweisbeschluss stützen, wenn der Berufungsführer keine substantiierten Erwiderungen vorlegt.

2

Unterbleibt eine Replik des Berufungsführers auf einen Hinweisbeschluss, besteht regelmäßig kein Anlass für eine weitergehende, zusätzliche mündliche oder schriftliche Begründung der Entscheidung.

3

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach § 97 ZPO; trägt die unterliegende Berufungspartei die Kosten des Rechtsmittels.

4

Ein angefochtenes Urteil kann trotz Zurückweisung der Berufung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden; maßgebliche Rechtsgrundlagen sind §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 544 Abs. 2 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.06.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen (12 O 118/21) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.         

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.010,58 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 15.12.2022 Bezug genommen.

4

Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.