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Oberlandesgericht Hamm·7 U 74/18·15.07.2019

Berufungsverlust nach Rücknahme; Streit um Gutachterhaftung und Vertrag mit Schutzwirkung

ZivilrechtSchadensersatzrechtVertragsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm ihre Berufung gegen das Urteil des LG Dortmund zurück; das OLG Hamm stellte hierauf den Verlust des Rechtsmittels fest. Inhaltlich betraf der Streit die Haftung eines Gutachters und die Frage eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 6.500 EUR festgesetzt.

Ausgang: Berufung der Klägerin nach Rücknahme als verloren festgestellt; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (Streitwert 6.500 EUR).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Berufung führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels, soweit das Rechtsmittel durch die Rücknahme nicht fortbesteht.

2

Bei Verlust des Rechtsmittels infolge Rücknahme hat die zurücknehmende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 516 Abs. 3 ZPO).

3

Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kann die Haftung eines Gutachters begründen, soweit Schutzpflichten zu Gunsten Dritter vereinbart oder anzunehmen sind.

4

Das Oberlandesgericht kann im Berufungsverfahren den Streitwert für das Rechtsmittelverfahren festsetzen.

Relevante Normen
§ 823 I, 253 BGB§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 4 O 300/15

Leitsatz

Haftung, Gutachter, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Tenor

Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig nachdem sie ihre Berufung gegen das am 23.08.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (4 O 300/15) zurückgenommen hat.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.500,00 EUR festgesetzt.