Berufungsverlust nach Rücknahme; Streit um Gutachterhaftung und Vertrag mit Schutzwirkung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm ihre Berufung gegen das Urteil des LG Dortmund zurück; das OLG Hamm stellte hierauf den Verlust des Rechtsmittels fest. Inhaltlich betraf der Streit die Haftung eines Gutachters und die Frage eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 6.500 EUR festgesetzt.
Ausgang: Berufung der Klägerin nach Rücknahme als verloren festgestellt; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (Streitwert 6.500 EUR).
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Berufung führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels, soweit das Rechtsmittel durch die Rücknahme nicht fortbesteht.
Bei Verlust des Rechtsmittels infolge Rücknahme hat die zurücknehmende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kann die Haftung eines Gutachters begründen, soweit Schutzpflichten zu Gunsten Dritter vereinbart oder anzunehmen sind.
Das Oberlandesgericht kann im Berufungsverfahren den Streitwert für das Rechtsmittelverfahren festsetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 4 O 300/15
Leitsatz
Haftung, Gutachter, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Tenor
Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig nachdem sie ihre Berufung gegen das am 23.08.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (4 O 300/15) zurückgenommen hat.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.500,00 EUR festgesetzt.