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Oberlandesgericht Hamm·7 U 72/24·22.06.2025

Berufung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit nach §522 ZPO zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des LG Bochum ein. Das OLG Hamm weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als offensichtlich erfolglos zurück und verweist auf seinen Hinweisbeschluss, zu dem keine Stellungnahme erfolgte. Eine mündliche Verhandlung wurde als entbehrlich angesehen. Die Klägerin trägt die Kosten (§97 ZPO); vorläufige Vollstreckbarkeit wurde angeordnet.

Ausgang: Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit verworfen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

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Erfolgt zu einem Hinweisbeschluss keine substantiierte Stellungnahme, kann das Fehlen einer weiteren Begründung für die Zurückweisung genügen.

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Eine mündliche Verhandlung und weitere Beweisaufnahme sind entbehrlich, wenn der Senat keine neuen Erkenntnisse erwartet und der Sachverhalt entscheidungserheblich abgeschlossen ist.

4

Die Kostenentscheidung trifft das Berufungsgericht nach § 97 ZPO; die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften (§§ 708 Nr. 10, 713, 522 Abs. 3, 542 Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 10, § 713 ZPO i. V. m. §§ 522 Abs. 3, 542 Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 5 O 134/23

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.05.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bo- chum, Az.: I-5 O 134/23, wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.320,48 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zurecht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

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Zur näheren Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23.05.2025 (Bl. 68 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte) verwiesen. Eine Stellungnahme hierzu ist nicht erfolgt, so dass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

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II.

6

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

7

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.

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III.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO i. V. m. §§ 522 Abs. 3, 542 Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.