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Oberlandesgericht Hamm·7 U 70/19·13.02.2020

Berufung zurückgewiesen mangels Stellungnahme nach Hinweisbeschluss (§ 522 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld ein. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil auf den Hinweisbeschluss vom 20.12.2019 keine Stellungnahme des Klägers erfolgte. Die Kosten trägt der Kläger (§ 97 ZPO); das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde festgesetzt.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn auf einen Hinweisbeschluss nicht reagiert wird und deshalb eine weitergehende Begründung entbehrlich ist.

2

Die Kosten des Rechtsstreits werden der unterliegenden Partei auferlegt; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO.

3

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit kann ohne Sicherheitsleistung erfolgen; maßgebliche Normen sind u. a. §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

4

Das Berufungsgericht ist befugt, für das Berufungsverfahren den Streitwert festzusetzen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 544 Abs. 2 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 2 O 40/18

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.09.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (2 O 40/18) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.306,12 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 20.12.2019 Bezug genommen.

4

Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.