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Oberlandesgericht Hamm·7 U 6/25·03.08.2025

Berufung gegen Abweisung einer Verkehrsunfallforderung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit Berufung gegen die Abweisung seiner Forderung aus einem Verkehrsunfall über 40.272,04 EUR durch das Landgericht Siegen. Das OLG Hamm hält die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO für offensichtlich aussichtslos und weist sie zurück. Das Gericht stützt sich auf die erstinstanzlichen Feststellungen und den Hinweisbeschluss; eine mündliche Verhandlung wird nicht durchgeführt. Die Kosten trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich aussichtslos zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ist eine Berufung offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg, kann das Berufungsgericht sie nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückweisen.

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Das Berufungsgericht darf sich zur summarischen Prüfung auf die unbestrittenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz stützen, wenn keine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist.

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Fehlen in der Berufungsbegründung neue, substanziierte Einwendungen gegen die Sach- und Rechtswürdigung der Vorinstanz, fehlt der Berufung Aussicht auf Erfolg.

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Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die unterlegene Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO.

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Eine Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung (regelmäßig 110 % des vollstreckbaren Betrags) abgewendet werden (vgl. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO).

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 S. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 1 O 90/22

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.12.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen, Az.: 1 O 90/22, wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.272,04 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 00.00.2021 auf der BAB X in Höhe von 40.272,04 Euro nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren geltend. Wegen des unstreitigen Sachverhalts sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. §§ 522 Abs. 2 S. 4, 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Siegen (S. 2 bis 4, vgl. Bl. 7 bis 9 d. II-eGA) Bezug genommen.

4

Das Landgericht Siegen hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstgerichtlichen Urteils verwiesen (S. 4 bis 7, vgl. Bl. 9 bis 11 d. II-eGA).

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Gegen das am 17.12.2024 verkündete und dem Kläger am selben Tage zugestellte Urteil des Landgerichts Siegen hat dieser mit am 15.01.2025 beim Oberlandesgericht Hamm eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 4. f. d. II-eGA), die er mit am 30.01.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Mit seiner Berufung greift der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang an und verfolgt das Ziel der Verurteilung der Beklagten vollumfänglich weiter. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegrün- dung vom 30.01.2025 (Bl. 19-28 d. II-eGA) verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

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Der Senat hat am 08.07.2025 einen – dem Kläger am 09.07.2025 zugestellten – Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO erlassen, auf den Bezug genommen wird (Bl. 44-54 d. II-eGA.). Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.07.2025 Stellung genommen (vgl. Bl. 66 f. d. II-eGA).

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II.

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Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

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Zur näheren Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 08.07.2025 verwiesen. Eine konkrete Stellungnahme hierzu ist abgesehen von dem Vorbringen des Klägers, an seiner Sicht der Dinge festzuhalten, nicht erfolgt, so dass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

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III.

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Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

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Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.

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IV.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2, § 711 ZPO.