Berufungsurteil: Eigendiktat des Sachverständigen als Protokollierungsfehler (§ 159 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Nach einem innerörtlichen Unfall beim Spurwechsel stritten die Parteien über Haftungsquote und Schadenshöhe. Das Landgericht hatte ein mündliches Sachverständigengutachten vom Sachverständigen im Eigendiktat protokollieren lassen und den Kläger trotz angeordneten persönlichen Erscheinens nicht angehört. Das OLG Hamm sah hierin wesentliche Verfahrensmängel und eine unzureichende Aufklärung der Anknüpfungstatsachen. Es hob Urteil und Verfahren auf und verwies zur erneuten, umfangreichen Beweisaufnahme (u.a. Parteienanhörung, Zeugen, Gutachten inkl. Weg-Zeit-Betrachtung) zurück.
Ausgang: Aufhebung von Urteil und Verfahren wegen wesentlicher Verfahrensmängel und Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Beweisaufnahme.
Abstrakte Rechtssätze
Die Protokollführung über die Beweisaufnahme obliegt dem Richter bzw. Urkundsbeamten; eine eigenverantwortliche Protokollierung eines mündlichen Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen ist in § 159 ZPO nicht vorgesehen und verfahrensfehlerhaft.
Ein über ein bloßes Wortlautprotokoll hinausgehendes Selbstdiktat des Sachverständigen ist unzulässig, weil dem Sachverständigen nicht überlassen werden darf, welche Teile des tatsächlich Gesagten als „wesentlich“ in das Protokoll aufgenommen werden.
Überlässt das Gericht dem Sachverständigen entgegen § 404a Abs. 3 ZPO die Auswahl der Anknüpfungstatsachen und werden diese nicht zuvor durch Parteienanhörung und Zeugenvernehmung hinreichend geklärt, liegt ein wesentlicher Aufklärungsmangel vor.
Im Verkehrsunfallprozess ist die persönliche Anhörung der unfallbeteiligten Parteien regelmäßig geboten, wenn nur hierdurch entscheidungserhebliche Angaben zum Unfallablauf (insbesondere zur Fahrlinie) aufgeklärt werden können.
Wesentliche Verfahrensmängel und ein umfangreicher Bedarf an erneuter Beweisaufnahme rechtfertigen auf Antrag die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8 O 325/23
Leitsatz
Die Übernahme der Protokollführung über die Beweisaufnahme, konkret die Protokollierung des mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen selbst, ist – anders als die Möglichkeit eines Wortlautprotokolls – in § 159 ZPO nicht vorgesehen, daher verfahrens-fehlerhaft, und kann keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein, so dass entweder die Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu wiederholen oder das erstinstanzliche Urteil auf Antrag aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen ist (im Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 29.07.2025 – 7 U 58/24, BeckRS 2025, 20662 Ls. 1 m. w. N.). Zum erforderlichen Umfang einer Beweisaufnahme bei einem innerörtlichen Spurwechsel und einem Zusammenstoß nach dem Spurwechsel
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 17.04.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld, Az. 8 O 325/23, einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, die niedergeschlagen werden – an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.142,41 Euro festgesetzt, von denen 12.505,56 Euro auf die klägerische Berufung und 7.636,85 Euro auf die Berufung der Beklagten entfallen.
Gründe
Der Kläger begehrt von den Beklagten materiellen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 20.02.2023 auf der F.-straße in W., welcher sich unstreitig im Zusammenhang mit einem Spurwechsel des von der Beklagten zu 1 gesteuerten Fahrzeugs von der linken auf die rechte Fahrspur ereignete. Bei dem Unfall kollidierte das Beklagtenfahrzeug im Bereich des rechten Hinterrades mit dem linken Frontbereich des Klägerfahrzeugs.
Der Kläger hat vorgetragen, der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Seinen Fahrzeugschaden, der sich aus Reparaturkosten laut Gutachten des Privatsachverständigen S. (15.920,97 €), merkantilem Minderwert (1.540,00 Euro), Sachverständigenkosten (2.656,44 Euro) und Unkostenpauschale (25,00 Euro) zusammensetzt, beziffert er mit 20.142,41 Euro.
Die Beklagten haben behauptet, der Unfall sei durch den Kläger, dessen genauer Fahrweg den Beklagten unbekannt sei, bereits durch „Fuß vom Gas nehmen“ oder Hupen abwendbar gewesen. Sie haben mit Nichtwissen bestritten, dass sich der Kläger vor der Kollision bereits neben dem Beklagtenfahrzeug auf der rechten Linksabbiegerspur befunden habe. Ein Teil der im Gutachten enthaltenen Schäden sei nicht kompatibel und der merkantile Minderwert zu hoch kalkuliert. Die Beklagten haben zudem den Ausgleich der Sachverständigenrechnung durch den Kläger bestritten, wobei das Gutachten auch fehlerhaft und damit nicht zu vergüten sei.
Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2024, zu dem das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet war, welcher allerdings nach Mitteilung seines Prozessbevollmächtigten im Stau gestanden habe und daher beim Termin nicht anwesend war, zunächst das mündlich erstattete Gutachten des Sachverständigen A. (im Eigendiktat) entgegengenommen, (erst) sodann die Beklagte zu 1 angehört und die Zeuginnen T. und Z., die beide zum Unfallzeitpunkt im Beklagtenfahrzeug saßen, vernommen. Am Schluss der Sitzung hat das Landgericht der Klage in Höhe von 7.636,85 € sowie von weiteren 800,63 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren jeweils nebst Zinsen teilweise stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten hafteten dem Grunde nach für die Folgen des Unfalls aus §§ 7 StVG, 823 BGB, 115 VVG. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs habe sich in dem Unfall verwirklicht und nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Beklagte zu 1 gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen habe. Ein Verkehrsverstoß des Klägers stehe demgegenüber nicht fest, Unabwendbarkeit für diesen aber ebenfalls nicht.
Gegen die Beklagte zu 1 als Spurwechslerin streite ein Anscheinsbeweis, welchen die Beklagten nicht entkräftet hätten. Insbesondere lasse das Schadensbild nach dem Gutachten des Sachverständigen keine Schlussfolgerung auf ein provoziertes Unfallgeschehen zu. Auch die eigenen Angaben der Beklagten zu 1 sprächen gegen einen atypischen Geschehensablauf; die Zeugenaussagen seien unergiebig. Da der Kläger den ihm obliegenden Nachweis der Unabwendbarkeit nicht erbracht habe, sei eine Abwägung nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG vorzunehmen, welche eine Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zulasten der Beklagten ergebe. Der Höhe nach habe der Kläger aufgrund eines durch den Sachverständigen festgestellten Vorschadens lediglich einen Anspruch auf Reparaturkosten in Höhe von 6.501,02 Euro, wobei insoweit lediglich mittlere Stundenverrechnungssätze in Ansatz zu bringen seien. Unter Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen bestehe ein Anspruch auf Ersatz von Wertminderung in Höhe von 1.000,00 Euro. Sachverständigenkosten seien in Höhe von 2.656,44 € erstattungsfähig. Ein Anspruch auf Kostenpauschale sowie Rechtsanwaltsgebühren bemessen am Klageerfolg und auf Zinsen bestünde ebenfalls.
Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vortrages, der Anträge und der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf das Urteil des Landgerichts Bielefeld (Bl. II-6 ff. d. eGA) verwiesen.
Hiergegen wenden sich der Kläger und die Beklagten mit ihren wechselseitigen (selbständigen) Berufungen, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Begehren vollumfänglich weiterverfolgten – der Kläger die Zahlungsverurteilung in Höhe seiner erstinstanzlichen Anträge, die Beklagten die vollumfängliche Klageabweisung.
Der Kläger vertritt die Ansicht, die Auferlegung einer Mithaftungsquote von 25 % auf ihn sei rechtsfehlerhaft. Die Beklagte zu 1 habe den Fahrspurwechsel plötzlich und ohne vorhergehende Anzeichen hierfür vorgenommen. Der Anstoß sei für ihn unvermeidbar gewesen. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen. Mit Blick auf die Berechnung der Reparaturkosten habe das Landgericht nicht der eigenen Berechnung des Sachverständigen folgen dürfen, welches sämtliche Achsteile und das Lenkgetriebe unberücksichtigt lasse. Ebenso verhalte es sich mit dem durch den Sachverständigen unberücksichtigt gelassenen Scheibenrad. Auch mit Blick auf den merkantilen Minderwert habe das Landgericht nicht der Einschätzung des Gutachters A. folgen dürfen.
Die Beklagten rügen mit ihrer Berufung, das erstinstanzliche Urteil sei formal fehlerhaft ergangen, da der Kläger trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens im Termin nicht anwesend war. Aus diesem Grunde habe insbesondere die Fahrlinie des Klägerfahrzeugs nicht aufgeklärt werden können, was im Wege der Zurückverweisung oder durch den Senat nachzuholen sei. Durch die nicht vollständige Sachverhaltsfeststellung durch das Landgericht seien die Beklagten in ihren Rechten verletzt. Es könne zudem nicht festgestellt werden, dass die durch das Landgericht als kausal auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückgeführten Schäden nicht durch das Altschadensereignis entstanden seien. Einstellung von Sturz und Nachlauf an der Vorderachse sowie die Smart-Reparatur hätten vor diesem Hintergrund nicht in die Reparaturkostenkalkulation aufgenommen werden dürfen. Unbeschadet dessen wäre ein etwaiger Schadensersatzanspruch vorliegend auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt gewesen, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, das Fahrzeug weiter genutzt zu haben. Dieses sei bereits am 10.03.2023 (also keinen Monat nach dem Unfall) auf den Zeugen N. zugelassen worden. Es werde bestritten, dass der Wiederbeschaffungsaufwand gleich oder größer als die fiktiv geltend gemachten Reparaturkosten gewesen sei und dass – in Ansehung des Altschadens an Achse/Lenkung, der im Privatgutachten ausgewiesene vermeintliche Wiederbeschaffungswert von 64.900 Euro zutreffend sei. Es fehle an klägerischem Vortrag zu dem beim Verkauf realisierten Restwert. Eine Wertminderung stehe dem Kläger bei dieser Abrechnungsart
ohnehin nicht zu. Die Sachverständigenkosten seien nicht ersatzfähig, da der Kläger den Sachverständigen über die Altschadensproblematik nicht aufgeklärt habe. Die Berufungsausführungen des Klägers hinsichtlich des Austausches des Lenkgetriebes ließen unberücksichtigt, dass das vorliegende Unfallgeschehen nach Einschätzung des Sachverständigen geringfügig gewesen sei, wohingegen der Altschaden einem massiven Kollisionsgeschehen zugeordnet werden müsse. Es werde bestritten, dass der Kläger vor Veräußerung des Fahrzeugs Reparaturarbeiten an Achse und/oder Lenkung vorgenommen habe, und dass der Käufer auf die Vorschadensproblematik hingewiesen worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17.04.2024 aufzuheben (ersichtlich gemeint: abzuändern) und die Beklagten zu verurteilen,
an den Kläger 20.142,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2023 zu zahlen,
an den Kläger 1.295,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.04.2023 zu zahlen;
hilfsweise
Aufhebung und Zurückverweisung;
sowie
Zurückweisung der gegnerischen Berufung.
Die Beklagten beantragen,
die klägerische Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise
Aufhebung und Zurückverweisung;
sowie
auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil des Landgerichts Bielefeld, AZ 8 O 325/23, zugestellt am 07.05.2024, aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht Bielefeld zurückzuverweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil des Landgerichts Bielefeld, AZ 8 O 325/23, zugestellt am 07.05.2024, teilweise aufzuheben (richtig abzuändern) und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die zulässigen Berufungen sind begründet.
Sie führen gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur beiderseits ausdrücklich beantragten Aufhebung des angefochtenen Urteils einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit der Senat sie nicht niedergeschlagen hat.
Das landgerichtliche Urteil leidet an einem wesentlichen Mangel im Sinne der vorgenannten Vorschrift, deren Voraussetzungen auch ansonsten vorliegen.
Das Landgericht hat den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend und verfahrensfehlerhaft aufgeklärt.
Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Protokollierung des mündlich im Termin durch den Sachverständigen A. erstatteten Gutachtens im Eigendiktat erfolgt ist. Die Protokollführung obliegt, soweit nicht gem.
§ 159 Abs. 1 S. 2 ZPO ein Urkundsbeamter für die Protokollführung hinzugezogen wird, im Einzelrichterprozess diesem (Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 159 Rn. 4; Wendtland in: BeckOK ZPO, 57. Ed.
Stand: 01.07.2025, § 159 Rn. 5). Die eigenverantwortliche Protokollierung der mündlichen Gutachtenerstattung durch den Sachverständigen selbst, wie sie vorliegend erfolgt ist, ist in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen und daher verfahrensfehlerhaft (Senatsurt. v. 19.12.2023 – I-7 U 73/23, juris Rn. 2 ff.; Senatsurt. v. 29.7.2025 – 7 U 58/24, BeckRS 2025, 20662 Rn. 36 ff.; a. A. OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.10.2024 – 8 U
2323/23, juris Rn. 71 ff.; Rogler, r+s 2024, 567; offenlassend: OLG Schleswig Hinweisbeschl. v. 22.10.2024 – 7 U 40/24, BeckRS 2024, 32645 Rn. 8).
Die Protokollierung im Eigendiktat, die über ein reines Wortprotokoll hinausgeht, berührt unmittelbar den Bereich der dem Vorsitzenden zugewiesenen Verhandlungsführung bzw. den der weiteren Aufklärung und Vervollständigung gem. § 396 Abs. 2 und 3, § 402 ZPO, insbesondere wenn der Sachverständige – wie vorliegend – auf Rückfragen der Prozessbevollmächtigten reagiert und diese Fragen und Vorhalte selbst für das Protokoll zusammenfasst. Tragender Grund für die Unzulässigkeit eines solch weitreichenden, über ein Wortprotokoll der zusammenhängenden Sachverständigenausführungen hinausgehenden Selbstdiktats des Sachverständigen ist, dass diesem nicht wertend überlassen werden darf, welche Passagen des tatsächlich Gesagten er in sein Diktat und damit in das Protokoll übernimmt und welche Passagen er außenvorlässt. Bei der zu protokollierenden Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der Aussage obliegt die Entscheidung, was wesentlich ist, und was nicht, dem protokollführenden Richter oder Urkundsbeamten und kann nicht auf den Sachverständigen als zu vernehmender Person übertragen werden. Eine Legitimation des Sachverständigen hierzu durch das Überlassen des Diktiergerätes oder durch Billigung des Inhalts des Protokolls ist nicht möglich (s. zum Ganzen ausführlich Senatsurt. v. 29.7.2025 – 7 U 58/24 a. a. O. Rn. 39 f.).
Hinzu kommt vorliegend, dass das Landgericht dem Sachverständigen, indem es im Rahmen der Terminsladung zum Gegenstand der Begutachtung lediglich ausführt, der Sachverständige solle ein Unfallrekonstruktionsgutachten erstatten und zu unfallbedingten Reparaturkosten sowie zum Minderwert Stellung nehmen, auch noch entgegen § 404a Abs. 3 ZPO überlässt, welchen Tatsachenstoff bzw. welche Anknüpfungstatsachen er seinem mündlichen Gutachten zugrunde legen soll. Dies in Verbindung mit der Protokollierung des Gutachtens im Eigendiktat des Sachverständigen steht in eklatantem Widerspruch zu den in der Zivilprozessordnung normierten richterlichen Aufgaben der (An-)Leitung des Sachverständigen und der Verhandlungsführung (vgl. Senatsurt. v. 29.7.2025, a. a. O. Rn. 44).
Die Verletzung der Anforderungen an eine prozessordnungsgemäße Protokollierung i. S. d. § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO ist vorliegend auch nicht dadurch gem. § 295 ZPO geheilt, dass sich der Inhalt der Beweisaufnahme aus dem Urteil selbst klar ergäbe und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Sachverständige weitere Erklärungen abgegeben hat, die erheblich sein könnten (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurteil, a. a. O. Rn. 46 f.).
Unabhängig von der fehlerhaften Protokollierung der Gutachtenerstattung durch den Sachverständigen ist auch die durchgeführte Beweisaufnahme im Übrigen nicht frei von Mängeln.
§ 286 Abs. 1 ZPO i. V. m. dem Anspruch auf rechtliches Gehör i. S. d. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet den Tatrichter, den zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt möglichst vollständig und richtig aufzuklären (vgl. BGH Urt. v. 26.3.1997 – IV ZR 91/96, NJW 1997, 1988, (1988 unter I.2.a)).
Dem genügt die erstinstanzlich vorgenommene Sachverhaltsfeststellung nicht.
aa) So ist bereits nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde das Landgericht von der persönlichen Anhörung des Klägers, dessen persönliches Erscheinen es in der Terminsladung angeordnet hatte, der nach Mitteilung seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung allerdings in einen längerdauernden Verkehrsstau geraten und daher zu dem Termin vor dem Landgericht am 17.04.2024 nicht erschienen war, (vgl. Bl. I-150 d. eGA) letztlich abgesehen und diesen nicht im Rahmen eines weiteren Termins angehört hat. Die persönliche Anhörung der unfallbeteiligten Parteien ist im Verkehrsunfallprozess in der Regel zur gebotenen Sachverhaltsaufklärung erforderlich (s. auch OLG München, Schlussurt. v. 13.5.2011 – 10 U 3951/10, NJW 2011, 3729 (3. Leits. und unter B.I.1.); OLG Schleswig, Urt. v. 20.12.2007 – 7 U 45/07, NJW-RR 2008, 1525 (1526); Kockentiedt/Windau, NJW 2019, 3348 (3350, unter II. 2. a)). Eine Anhörung des Klägers war und ist nach Auffassung des Senats vorliegend zur Unfallrekonstruktion unverzichtbar, weil letztlich nur der Kläger Angaben zu seiner Fahrlinie vor der Kollision machen kann. Die Beklagte zu 1 und die Zeuginnen haben angegeben, das klägerische Fahrzeug vor der Kollision nicht wahrgenommen zu haben. Die Fahrlinie des klägerischen Fahrzeugs ist aber sowohl für die Prüfung der Unabwendbarkeit des Unfalls für den Kläger, als auch für den Vorwurf der Beklagten zur ohne Weiteres gegebenen Vermeidbarkeit des Unfalls für diesen erheblich.
bb) Als zumindest unzweckmäßig erscheint es dem Senat auch, dass der erstinstanzlich tätige Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2024 vor der Anhörung der Beklagten zu 1 und Vernehmung der beiden Unfallzeuginnen zunächst das mündliche Sachverständigengutachten entgegengenommen hat, welches demnach lediglich den schriftsätzlichen Sachvortrag der Parteien und die weiteren dem Sachverständigen zugänglich gemachten Aktenbestandteile zur Grundlage hatte. Um den Sachverständigen i. S. d. § 404a Abs. 1 ZPO sachgerecht anleiten und die von diesem seiner Begutachtung zugrunde zu legendenden Tatsachen entsprechend § 404a Abs. 3 ZPO von Seiten des Gerichts bestimmen zu können, erscheint es dementgegen sachgerecht, zunächst die Anknüpfungstatsachen im Wege der Anhörung der Parteien und Vernehmung der Unfallzeugen zu klären und dem Sachverständigen vorzugeben, anstatt nach zunächst erfolgter Vernehmung des Sachverständigen und anschließender Befragung der Unfallbeteiligten und Zeugen lediglich ergänzend den Sachverständigen zu befragen, ob sich auf Basis dieser Schilderungen etwas an der Begutachtung ändere.
cc) Insoweit merkt der Senat zudem an, dass die Anhörung der Beklagten zu 1 sowie der beiden Zeuginnen durch das Landgericht nicht erschöpfend erfolgt ist. Für die Unfallrekonstruktion und insbesondere die Frage nach der Vermeidbarkeit des Unfalls für den Kläger maßgebliche Gesichtspunkte – wie etwa der genaue Kollisionsort, die Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs, die Fragen, wie lange vor Beginn des Spurwechsels die Beklagte geblinkt hat, und wie ihr genaues Fahrverhalten war (eher schnelles Herüberlenken oder eher langsames) – sind nicht zum Gegenstand der Befragungen gemacht worden.
Angesichts dieser nach Ansicht des Senats insgesamt unzureichenden Klärung der Anknüpfungstatsachen verwundert es nicht, dass auf Basis der vorhandenen spärlichen Informationen auch für den Sachverständigen der konkrete Unfallhergang letztlich nicht einer weitergehenden Rekonstruktion zugänglich war.
Es bedarf der Wiederholung und Ergänzung der Beweisaufnahme; denn das erstinstanzliche Urteil beruht sowohl zur Unabwendbarkeit als auch zur Haftungsquote auf verfahrensfehlerhaft getroffenen Feststellungen. Es fehlt bislang an einer tauglichen Entscheidungsgrundlage, weil mit Blick auf die konkrete Fahrlinie des klägerischen Fahrzeugs sowie auf eine (anschließende) Weg-Zeit-Betrachtung Auswirkungen sowohl für die Prüfung der Unabwendbarkeit des Unfalls für den Kläger als auch für den Vorwurf der Beklagten zur ohne Weiteres gegebenen Vermeidbarkeit des Unfalls für diesen nicht auszuschließen sind.
Die aufgrund der aufgezeigten verfahrensfehlerhaften Aufklärungsmängel notwendige Beweisaufnahme ist mit Blick auf die erforderliche Vernehmung der Zeugen sowie die erneut erforderliche Gutachtenerstattung (auch unter Weg-Zeit-Betrachtung) umfangreich i. S. d. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Infolgedessen waren – entsprechend der beiderseits ausdrücklich gestellten Anträge – gemäß der genannten Norm das landgerichtliche Urteil einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit der Senat sie nicht niedergeschlagen hat, an das Landgericht zurückzuverweisen.
Das Landgericht wird nunmehr im weiteren Verfahren – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats – die Beweisaufnahme zu wiederholen und sodann insgesamt erneut zu entscheiden haben.
Für das weitere Verfahren sieht der Senat sich zu folgenden weiteren Hinweisen veranlasst:
Soweit das Landgericht nach dem Ergebnis der erneuten Beweisaufnahme weiterhin einen Verkehrsverstoß des Klägers nicht festzustellen vermag, ist aufgrund des festgestellten Verstoßes der Beklagten zu 1 gegen den – höchste Sorgfaltsanforderungen stellenden – § 7 Abs. 5 StVO im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge gem. § 17 Abs. 1 und 2 StVG ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs und damit eine 100-prozentige Quote zum Nachteil der Beklagten in Betracht zu ziehen und zu erörtern (Senatsurt. v. 15.5.2018 – I-7 U 45/17, BeckRS 2018, 60322 Rn. 39; OLG Hamm, Urt. v. 13.05.2009 – 13 U 106/08, NZV 2010, 79).
Bezüglich der Haftung der Höhe nach erschließt sich die – nicht weiter begründete (vgl. S. 6 des Urteils, unter II.1) – Schadensberechnung des Landgerichts unter Zugrundelegung mittlerer Stundenverrechnungssätze bei der gegebenen Sachlage nicht (zu den Voraussetzungen eines – vorliegend allerdings nicht erfolgten – sog. Werkstattverweises vgl. Grüneberg in: Grüneberg, 86. Aufl. 2025, § 249 Rn. 24 m. weit. Nachw.). Der unfallgeschädigte Pkw ist laut Gutachten des Privatsachverständigen S. scheckheftgepflegt gewesen (vgl. S. 5 des Gutachtens vom 22.02.2023, Bl. I-15 d. eGA).
Eine Kostenentscheidung ist noch nicht veranlasst (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 538 Rn. 58); die Niederschlagung beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.