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Oberlandesgericht Hamm·7 U 56/18·12.11.2018

Verlustigkeitsbeschluss nach Rücknahme der Berufung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hat ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hagen zurückgenommen. Das Oberlandesgericht Hamm erklärt daraufhin das eingelegte Rechtsmittel für verlustig. Die Klägerin wurde zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 516 Abs. 3 ZPO verurteilt. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 3.248,02 EUR festgesetzt.

Ausgang: Berufung nach Rücknahme als verlustig erklärt; Verfahren eingestellt, Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Berufung führt zur Verlustigkeit des eingelegten Rechtsmittels.

2

Nach Rücknahme der Berufung kann das Berufungsgericht der zurücknehmenden Partei die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegen (vgl. § 516 Abs. 3 ZPO).

3

Das Gericht kann im Verfahren über die Verlustigkeit des Rechtsmittels den Streitwert des Berufungsverfahrens festsetzen.

4

Ein Verlustigkeitsbeschluss kann auf einen vorausgegangenen Hinweisbeschluss gestützt werden.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 3 O 181/16

Tenor

Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig nachdem sie ihre Berufung gegen das am 26.06.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen (3 O 181/16) zurückgenommen hat.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.248,02 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Dieser Verlustigkeitsbeschluss erging aufgrund des Hinweisbeschlusses vom 26.10.2018 .