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Oberlandesgericht Hamm·7 U 50/12·14.02.2013

Berufung: Klage auf Mietzins nach Wertsicherungsklausel abgewiesen

ZivilrechtMietrechtGewerberaummietrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte rückständige und künftige Mieten aufgrund einer vereinbarten Wertsicherungsklausel. Die Beklagte bestritt in der Berufung erstmals ihre Passivlegitimation und machte geltend, nicht Mieterin zu sein. Der Senat gab der Berufung statt und wies die Klage ab, weil zwischen den Parteien kein Mietverhältnis i.S.d. §§ 566, 578 BGB besteht. Die Kostenentscheidung folgt dem Erfolg in der Berufung.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Mietzins nach Wertsicherungsklausel abgewiesen; Berufung der Beklagten stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Mietzins nach § 535 Abs. 2 BGB einschließlich Erhöhungen aufgrund einer vereinbarten Wertsicherungsklausel besteht nur, wenn zwischen Anspruchsinhaber und Anspruchsgegner ein Mietverhältnis begründet ist.

2

Die Übernahme oder Fortgeltung der Mieterstellung nach §§ 566, 578 BGB setzt die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen voraus; fehlen diese, begründen §§ 566, 578 BGB keinen Zahlungsanspruch gegen einen Dritten.

3

Die Passivlegitimation kann auch in der Berufungsinstanz erstmals bestritten werden; führt neues, substantiiertes Vorbringen in der Berufung zur Erkennbarkeit des Fehlens der Prozesslegitimation, ist die Klage abzuweisen.

4

Das Gericht kann das Rubrum nach § 319 ZPO berichtigen, wenn sich im weiteren Parteivorbringen klare Anhaltspunkte für eine andere Parteienstellung ergeben.

5

Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Prozessausgang; obsiegt der Beklagte in der Berufung, trägt er die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 535 Abs. 2 BGB§ 566, 578 BGB§ 91, 97 Abs. 2 ZPO§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 7 O 308/11

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Mai 2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin auferlegt, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Parteien durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung rückständiger und künftiger Mieten nach erfolgter Mieterhöhung aufgrund einer in einem Mietvertrag vom 01.08.1995, betreffend X-Straße in X2 vereinbarten Wertsicherungsklausel in Anspruch.

4

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz Bezug genommen wird, hat der Klage stattgegeben.

5

Mit der von ihr eingelegten Berufung wendet sich die Beklagte in erster Linie gegen die Auslegung der Wertsicherungsklausel im Hinblick auf einen am 21.12.2006 vereinbarten Nachtrag (Anlage K 4).

6

Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin ‑ bislang als H GbR bezeichnet ‑ in zweiter Instanz erstmals bestritten hat, hat der Senat das Beklagtenrubrum gemäß § 319 ZPO berichtigt.

7

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte erstmals die Passivlegitimation bestritten. Sie hat behauptet, sie sei nicht Hauptmieterin des Gewerbeobjektes, sondern nur Untermieterin der Firma S GmbH & Co. KG.

8

Das Vorbringen der Beklagten ist von dem Vertreter der Klägerin im Senatstermin unstreitig gestellt worden.

9

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

10

II.

11

Die zulässige Berufung ist begründet. Entsprechend dem Berufungsantrag war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

12

Ein Anspruch der Klägerin gemäß § 535 Abs. 2 BGB auf  Mietzinszahlung ‑ auch auf Erhöhung entsprechend der Wertsicherungsklausel ‑ besteht nach dem unstreitigen Vorbringen in der Berufungsinstanz nicht, da die Beklagte nicht Mieterin des Objektes ist. Ein Mietverhältnis mit der Klägerin ist daher gemäß §§ 566, 578 BGB nicht begründet worden.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 2 ZPO. Die Passivlegitimation der Beklagten ist von der Beklagten in erster Instanz nicht bestritten worden. Die Beklagte hat aufgrund eines neuen Vorbringens in zweiter Instanz ‑ erstmaliges Bestreiten der Passivlegitimation ‑ obsiegt.

14

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.