Spurwechselunfall: Anscheinsbeweis nur gegen Spurwechsler; Betriebsgefahr Auffahrender tritt zurück
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt nach einer innerstädtischen Kollision beim Wechsel von rechts nach links Schadensersatz von Fahrer, Halterin und Versicherer des links fahrenden Fahrzeugs. Der Senat sieht den Unfall in engem räumlich-zeitlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel und wendet den Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO zu Lasten des Spurwechslers an. Ein Anscheinsbeweis für ein Auffahrverschulden (§ 4 Abs. 1 StVO) oder sonstige Verstöße des Hintermanns greife dabei nicht. Da auf Beklagtenseite kein Verkehrsverstoß feststeht, trete die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs hinter dem schwerwiegenden Spurwechselverstoß vollständig zurück; die Berufung soll nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.
Ausgang: Berufung soll per Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden; Klageabweisung bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Steht eine Kollision im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel fest, spricht der Anscheinsbeweis für einen unfallursächlichen Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO.
Allein aus einer Kollision im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel folgt kein Anscheinsbeweis für einen Verstoß des auffahrenden Fahrzeugs gegen § 4 Abs. 1 StVO, § 1 StVO oder § 3 Abs. 1 StVO.
Wer bei einer Kollision im Zuge eines Spurwechsels ein Auffahrverschulden nach Anscheinsgrundsätzen geltend macht, muss darlegen und beweisen, dass die Fahrzeuge bereits so lange spurgleich hintereinander fuhren, dass der Hintermann Abstand halten und angemessen reagieren konnte.
Bei einem schwerwiegenden, unfallursächlichen Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 StVO kann die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs in der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG vollständig zurücktreten.
Das Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers entbindet den Spurwechsler nicht von der Pflicht, durch ausreichende Rückschau und Sorgfalt eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen (§ 7 Abs. 5 Satz 1 StVO).
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 16 O 32/24
Leitsatz
Steht allein ein Fahrstreifenwechsel eines Pkw im innerstädtischen Verkehr von der rechten in die linke Spur in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kollision mit einem Pkw in der linken Spur fest, so spricht der Anscheinsbeweis nur für einen Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO, nicht aber für einen Verstoß des Auffahrenden gegen § 4 Abs. 1 StVO, § 1 StVO oder § 3 Abs. 1 StVO (im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 08.07.2025 – I-7 U 6/25, r+s 2025, 1089 Ls. 1; in Fortschreibung zu BGH, Urteil vom 03.12.2024 – VI ZR 18/24, r+s 2025, 182 Rn. 20; BGH, Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16, r+s 2017, 153 Ls. 1 und Ls. 2 und Ls. 3; BGH, Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 177/10, NJW 2012, 608 Rn. 9, 13; OLG Hamm, Urteil vom 15.05.2018 – I-7 U 45/17, BeckRS 2018, 60322 Rn. 36, 34).2. In einem solchen Fall tritt die Betriebsgefahr des auffahrenden Pkw vollständig hinter dem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des spurwechselnden Pkw zurück (im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 08.07.2025 – I-7 U 6/25, r+s 2025, 1089 Ls. 1; OLG Hamm, Urteil vom 15.05.2018 - I-7 U 45/17, BeckRS 2018, 60322 Rn. 39; OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2009 – 13 U 106/08, NZV 2010, 79).
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers auf seine Kosten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 40 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-40 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.
Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1 bzw. § 18 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB, bzgl. der Beklagten zu 3 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVersG zu. Da beiden Seiten der Unabwendbarkeitsnachweis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG nicht gelungen ist, richtet sich die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG. Während im Rahmen der hiernach vorzunehmenden Abwägung von einem Verkehrsverstoß des Klägers gegen § 7 Abs. 5 StVO auszugehen ist (hierzu unter 1.), ist ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1 als Fahrer des Beklagtenfahrzeugs nicht erwiesen (hierzu unter 2.); dessen Betriebsgefahr tritt hinter dem Verschulden des Klägers vollständig zurück (hierzu unter 3.).
Im Einzelnen:
1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der Unfallentstehung in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel des klägerischen Fahrzeugs ein Anscheinsbeweis gegen den Kläger spricht, welchen dieser nicht zu erschüttern vermochte.
Steht ein Fahrstreifenwechsel eines Pkw von der rechten in die linke Spur in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kollision mit einem Pkw in der linken Spur fest, so spricht der Anscheinsbeweis für einen unfallkausalen Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO (vgl. Senat Beschl. v. 8.7.2025 – I-7 U 6/25, r+s 2025, 1089 Ls. 1 in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 3.12.2024 – VI ZR 18/24, r+s 2025, 182 Rn. 20; BGH Urt. v. 13.12.2016 – VI ZR 32/16, r+s 2017, 153 Ls. 1 und Ls. 2 und Ls. 3; BGH Urt. v. 13.12.2011 – VI ZR 177/10, NJW 2012, 608 Rn. 9, 13; Senat Urt. v. 15.5.2018 – I-7 U 45/17, BeckRS 2018, 60322 Rn. 36, 34).
Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Gefordert ist damit ein Höchstmaß an Sorgfalt, was eine ausreichende Rückschau voraussetzt sowie die rechtzeitige und deutliche Ankündigung des Fahrspurwechsels mittels Fahrtrichtungsanzeiger (Senat Beschl. v. 8.7.2025 – I-7 U 6/25, r+s 2025, 1089 = juris Rn. 8 m. w. N.).
Vorliegend ist der Spurwechsel des Klägers unstreitig.
Entgegen der Rüge des Klägers hat sich das Landgericht zudem in nicht zu beanstandender Weise davon überzeugt, dass der unmittelbare räumliche und zeitliche Zusammenhang zwischen Fahrstreifenwechsel und Kollision vorliegend gegeben ist.
Die diesbezügliche Feststellung ist für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend, da konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit nicht begründen. Auch der Senat ist unter Würdigung der Anhörung des Klägers sowie der erstinstanzlich erhobenen Beweise im Sinne des § 286 ZPO davon überzeugt, dass sich der Fahrspurwechsel des Klägers entsprechend dem Vortrag der Beklagten in engem Zusammenhang mit der sodann erfolgten Kollision ereignet hat.
Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung selbst ausgeführt, dass er langsam nach links gefahren sei, dabei auch geblinkt und Rückschau gehalten habe, und es dann zur Kollision kam (Protokoll vom 30.09.2024 Seite 2 Abs. 1, eGA I-181; siehe auch Seite 5 Abs. 1, eGA I-184). Er hat in diesem Zusammenhang dann auch – entgegen dem Berufungsvorbringen, das auf einen Auffahrunfall abstellen will – eine seitliche Kollision beschrieben. Dazu passt bereits sein Vortrag in der Klageschrift sowie das von ihm eingereichte Schadensgutachten, das den Anstoßbereich mit „Seite links, Hinten links“ beschreibt (Gutachten vom 23.10.2023 Seite 11, eGA I-11) und entsprechende Lichtbilder (Seite 12 ff., eGA I-18 ff.) sowie eine entsprechende Schadenskalkulation (Seite 5, eGA I-13) enthält.
Die vom Klägerin benannte Zeugin (Protokoll vom 30.09.2024 Seite 4 f., eGA I-183 f.) wie auch der Beklagte zu 1 (Protokoll vom 30.09.2024 Seite 2 f., eGA I-181 f.) haben den Unfall so geschildert, dass er in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem unstreitigen Spurwechsel stattgefunden hat.
Schließlich hat die Gerichtssachverständige – auch wenn sie abschließend von einem Auffahrunfall spricht – unzweifelhaft einen Spurwechsel zugrunde gelegt (Gutachten vom 13.03.2025 Seite 5 ff., eGA I-266 ff.), was sich ganz klar anhand der Überdeckungsskizzen (Anlage Seite 20 f., eGA I-290 f.) nachvollziehen lässt. Da der Beklagte zu 1 tatsächlich von hinten kam, ist es auch (entgegen dem Landgericht) nicht wirklich missverständlich, wenn die Sachverständige von einem Auffahrunfall spricht. Jedenfalls ist die Tatsachenlage eindeutig.
Dass der Kläger möglicherweise den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat und der Tote-Winkel-Assistent grundsätzlich einen Zusammenstoß hätte verhindern müssen, wie es der Kläger (Protokoll vom 30.09.2024 Seite 5 Abs. 1, eGA I-184) und die Zeugin (Protokoll vom 30.09.2024 Seite 4, eGA I-183) geschildert haben, steht dem nicht entgegen.
Denn rein tatsächlich ist der Unfall durch den Assistenten nicht verhindert worden, ohne dass sich daraus im Hinblick auf die Feststellungen der Gerichtssachverständigen irgendwelche Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Beklagten zu 1 ergeben. Der Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zu diesem Umstand, was zudem erstinstanzlich nicht beantragt worden war, bedarf es deshalb nicht.
Aus dem Umstand des Blinkersetzens ergibt sich nicht, dass der Kläger den Blinker rechtzeitig gesetzt hätte, zumal allein damit der Pflichtkanon des § 7 Abs. 5 (Hs. 1) StVO (siehe dazu schon oben) nicht erfüllt ist. Vielmehr hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung bereits keine hinreichend frühzeitige und sichere Rückschau geschildert. Auch die Zeugin konnte eine solche nicht hinreichend konkret schildern (Protokoll vom 30.09.2024 Seite 4 Abs. 7, eGA I-183: „Ich weiß jetzt auch nicht, ob ich konkrete Erinnerung habe, ob der Kläger nach hinten geguckt hat. Ich habe da so ein Bild vor Augen. Es kann aber auch sein, dass das ein anderes Mal war.“).
2. Demgegenüber ist auf Seiten der Beklagten kein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1 in die Abwägung der Verursachungsbeiträge einzustellen.
Insbesondere greift bei der gegebenen Sachlage ein gegen den Zeugen sprechender Anscheinsbeweis nicht ein. Denn steht allein ein Fahrstreifenwechsel in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kollision fest, so spricht der Anscheinsbeweis nur für einen Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO, nicht aber für einen Verstoß des Auffahrenden gegen § 4 Abs. 1 StVO, § 1 StVO oder § 3 Abs. 1 StVO (vgl. Senat Beschl. v. 8.7.2025 – I-7 U 6/25, r+s 2025, 1089 Ls. 1 = juris Rn. 18 ff. m. w. N. in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 3.12.2024 – VI ZR 18/24, r+s 2025, 182 Rn. 20; BGH Urt. v. 13.12.2016 – VI ZR 32/16, r+s 2017, 153 Ls. 1 und Ls. 2 und Ls. 3; BGH Urt. v. 13.12.2011 – VI ZR 177/10, NJW 2012, 608 Rn. 9, 13; Senat Urt. v. 15.5.2018 – I-7 U 45/17, BeckRS 2018, 60322 Rn. 36, 34).
Wie bereits unter Ziffer 1 ausgeführt, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber gerade nicht erwiesen, dass sich der Pkw des Klägers zum Kollisionszeitpunkt bereits längere Zeit auf der linken Fahrspur befunden und sich bereits in den fließenden Verkehr auf dieser Fahrspur eingegliedert gehabt hätte. Bei einer Kollision bei einem unstreitigen Fahrspurwechsel muss vielmehr der Vordermann, der ein Auffahrverschulden nach Anscheinsbeweisregeln geltend macht, vortragen und beweisen, dass er so lange im gleichgerichteten Verkehr spurgleich vorausgefahren ist, dass der Hintermann den nötigen Sicherheitsabstand einhalten und auf den Spurwechsel angemessen reagieren konnte. Von einer gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsvermutung wäre hiernach nur dann auszugehen, wenn beide Fahrzeuge unstreitig oder erwiesenermaßen so lange in einer Spur hintereinandergefahren wären, dass sich die Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können (vgl. Senat Beschl. v. 8.7.2025 – I-7 U 6/25, r+s 2025, 1089 Rn. 21). An Letzterem fehlt es ersichtlich, da sich die streitgegenständliche Kollision bereits im Zuge des Fahrspurwechsels ereignete, dieser also noch gar nicht abgeschlossen war, als es zu einem streifenden Auffahren des Transporters mit der vorderen rechten Ecke gegen die linke Fahrzeugseite des klägerischen Pkw kam.
Zudem ist nicht erwiesen, dass der Beklagte zu 1 unaufmerksam gewesen wäre und nach den Ausführungen des Sachverständigengutachtens (Gutachten vom 13.03.2025 Seite 7 ff., eGA I-268 ff.) gar widerlegt, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) überschritten hätte. Dafür, dass der Beklagte zu 1 aufgrund der konkreten Verkehrssituation mit unzureichend angepasster Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO) unterwegs gewesen wäre, bestehen ebenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte.
3. In einem solchen Fall tritt die Betriebsgefahr des auffahrenden Pkw vollständig hinter dem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des spurwechselnden Pkw zurück (vgl. Senat Beschl. v. 8.7.2025 – I-7 U 6/25, r+s 2025, 1089 Ls. 2 im Anschluss an Senat Urt. v. 15.5.2018 – I-7 U 45/17, BeckRS 2018, 60322 Rn. 39; OLG Hamm Urt. v. 13.5.2009 – 13 U 106/08, NZV 2010, 79).
II.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.
Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.