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Oberlandesgericht Hamm·7 U 49/24·21.11.2025

Hundewiese: Keine Selbstgefährdung und kein Mitverschulden bei Kollision spielender Hunde

ZivilrechtDeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einer Kollision mit dem spielend jagenden Hund der Beklagten auf einer Hundewiese Schmerzensgeld, Anwaltskosten und Feststellung weiterer Schäden. Das LG hatte die Klage wegen überwiegenden Mitverschuldens (75 %) abgewiesen. Das OLG bejahte die ungekürzte Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB, verneinte Handeln auf eigene Gefahr sowie ein anspruchsminderndes Mitverschulden, da die Gefahr zwar vorhersehbar, im konkreten Moment aber nicht vermeidbar gewesen sei. Es sprach (unter Anrechnung bereits gezahlter 2.500 EUR) 17.500 EUR zu, ersetzte Anwaltskosten und stellte die Ersatzpflicht für zukünftige Schäden fest.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Klage überwiegend zugesprochen (Schmerzensgeld, Anwaltskosten, Feststellung), LG-Urteil abgeändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt bei Verletzungen auf einer Hundewiese im Rahmen von § 833 Satz 1 BGB nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht und setzt eine bewusste Risikoübernahme nach umfassender Interessenabwägung voraus.

2

Ein Hinweis „Betreten auf eigene Gefahr“ an einer kommunalen Hundewiese betrifft regelmäßig nur das Verhältnis zum Einrichtungsträger und schließt deliktische Ansprüche zwischen Nutzern nicht ohne Weiteres aus.

3

Eine anspruchsmindernde Zurechnung der Tiergefahr des eigenen Hundes nach § 254 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass sich eine spezifische Tiergefahr dieses Hundes im Unfallgeschehen nach § 286 ZPO feststellen lässt.

4

Ein Mitverschulden wegen Aufenthalts auf einer Hundewiese setzt neben der Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus, dass die drohende Rechtsgutsverletzung im konkreten Einzelfall auch vermeidbar war.

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Bei der Schmerzensgeldbemessung nach § 253 Abs. 2 BGB ist vorrangig das Maß der bereits eingetretenen und objektiv vorhersehbaren künftigen Lebensbeeinträchtigung aufgrund einer Gesamtbetrachtung des Schadensbildes maßgeblich; eine Orientierung an Vergleichsentscheidungen erfolgt erst nachgeordnet.

Relevante Normen
§ 308 Abs. 1 ZPO§ 288 Abs. 1 BGB§ 833 Satz 2 BGB§ 254 Abs. 1 BGB§ 833 Satz 1 BGB§ 834 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 5 O 107/23

Leitsatz

Kommt es bei einem Aufenthalt auf einer Hundewiese zu einer Verletzung durch einen spielenden Hund, kann nur im Einzelfall – wie hier nicht – von einem den Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB ausschließenden Handeln auf eigene Gefahr ausgegangen werden (in Anwendung von BGH, Urteil vom 20.12.2005 – VI ZR 225/04, r+s 2006, 301 Rn. 11 ff.; BGH, Urteil vom 17.03.2009 – VI ZR 166/08, r+s 2009, 295 Rn. 18, 7-15; OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2021 – 7 U 9/20, NJW-RR 2021, 536 = juris Rn. 4 f.).

Zur Feststellung – hier verneint – einer bei einem Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB nach § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigenden Tiergefahr des eigenen Hundes (in Anwendung BGH, Urteil vom 31.05.2016 – VI ZR 465/15, NJW 2016, 2737 Rn. 8 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2022 – 7 U 54/22, r+s 2023, 779 = juris Rn. 28 ff.).

Kommt es bei einem Aufenthalt auf einer Hundewiese zu einer Verletzung durch einen spielenden Hund, kann nur im Einzelfall – wie hier nicht – von einem den Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB berührenden Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB ausgegangen werden, wenn die drohende Gefahr nicht nur vorhersehbar, sondern im konkreten Einzelfall auch vermeidbar war (in Abgrenzung zum Einzelfall des OLG Celle, Beschluss vom 08.07.2024 – 20 U 49/13, VersR 2015, 1266 = juris Rn. 9).

Zur Bemessung des Schmerzensgeldes bei Tibiakopfmehrfragment­impressionsfraktur als Primärschädigung und einer Vielzahl von gravierenden Sekundärbeeinträchtigungen, insbesondere fünf Operationen, Bewegungseinschränkungen, Vielzahl von Arztbesuchen, Wegfall der sportlichen Tätigkeit, psychischer Belastung.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.04.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (5 O 107/23) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2023 bis zum 22.08.2023 aus 20.000,00 EUR und seit dem 23.08.2023 aus 17.500,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.134,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2023 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und zukünftigen, derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Vorfall vom 26.07.2022 resultieren, soweit diese nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, die ihre Kosten selbst tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin macht Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus einem Zusammenstoß mit dem Hund der Beklagten auf einer Hundewiese geltend.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil zwar kein Handeln auf eigenen Gefahr vorgelegen habe, die Klägerin dafür aber ein überwiegendes Mitverschulden von 75 % treffe, so dass sie ob ihrer körperlichen Beeinträchtigungen mit den von Beklagtenseite bereits gezahlten 2.500,00 EUR hinreichend entschädigt sei. Ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten bestehe im Hinblick auf § 86 VVG nicht.

5

Bezüglich der Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrages, der Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts (eGA I-228 ff.) verwiesen.

6

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts sowie Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung rügt und ihr erstinstanzliches Klagebegehren – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – weiterverfolgt.

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Die Annahme eines Mitverschuldens beruhe auf einer fehlerhaften Übertragung einer Ausnahmeentscheidung des Oberlandesgerichts Celle auf den vorliegenden Fall. Ihr sei kein Mitverschuldensvorwurf zu machen. Insoweit verkenne das Landgericht auch die Benutzungsregeln der Stadt. Zudem sei die Annahme des Landgerichts, sämtliche anwesenden Hunde hätten sich noch in einer Spielphase befunden, mit den Zeugenaussagen nicht in Einklang zu bringen. Weiter habe das Landgericht den angemessenen Schmerzensgeldbetrag fehlerhaft bemessen. Schließlich sei die Klägerin zur Geltendmachung der Rechtsanwaltskosten ermächtigt.

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Die Klägerin beantragt,

9

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

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die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 15.000,00 EUR jedoch nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2023 zu zahlen,

13

die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.134,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (12.07.2023) zu zahlen,

15

festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, ihr alle weiteren materiellen und zukünftigen, derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Vorfall vom 26.07.2022 resultieren, soweit diese nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

16

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit ergänzender Begründung.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

20

Der Senat hat die Klägerin erneut persönlich angehört. Insoweit wird auf das Protokoll vom 21.11.2025 (Bl. 346 f. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-346 f.) und den Berichterstattervermerk vom 21.11.2025 (eGA II-350 ff.) verwiesen.

21

II.

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Die Berufung ist zulässig und begründet.

23

1. Die zulässige Leistungsklage ist begründet.

24

Der Klägerin stehen die ausgeurteilten Ansprüche unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen (Teil-)Anerkenntnisses der Beklagten (§ 307 ZPO) und dessen Teilerfüllung aus § 833 Satz 1 in Verbindung mit § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 253 Abs. 2 BGB zu.

25

a) Es liegt mit der Tibiakopfmehrfragmentimpressionsfraktur unstreitig eine Körper- und Gesundheitsbeschädigung der Klägerin vor.

26

b) Der Hund der Beklagten ist ein Tier.

27

c) Die Beklagte ist unstreitig Halterin des Hundes.

28

d) Das Verhalten des Hundes war unstreitig haftungsbegründend kausal und auch die spezifische Tiergefahr hat sich aufgrund des unstreitigen Zusammenstoßes des Hundes mit der Klägerin im Rahmen seiner spielerischen Jagd und den dadurch hervorgerufenen Sturz und die dabei hervorgerufene Verletzung verwirklicht.

29

e) Es handelt sich bei dem Hund der Beklagten unstreitig um ein Luxustier, so dass der für Nutztiere geltende § 833 Satz 2 BGB nicht zur Anwendung kommt.

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f) Ein Handeln auf eigene Gefahr der Klägerin scheidet mit dem Landgericht ersichtlich aus. Die strengen Voraussetzungen für die Annahme eines Handelns auf eigene Gefahr sind nicht erfüllt (vgl. dazu BGH Urt. v. 20.12.2005 – VI ZR 225/04, r+s 2006, 301 Rn. 11 ff. m. w. N; BGH Urt. v. 17.3.2009 – VI ZR 166/08, r+s 2009, 295 Rn. 18, 7-15 m. w. N.; Senat Beschl. v. 4.1.2021 – 7 U 9/20, NJW-RR 2021, 536 = juris Rn. 4 f. m. w. N.; siehe auch Senat Urt. v. 7.3.2023 – 7 U 130/22, r+s 2023, 457 = juris Rn. 31 ff.).

31

aa) Grundlage eines solchen Haftungsausschlusses ist der Grundsatz von Treu und Glauben und das sich hieraus ergebende Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium"). Hiernach ist es nicht zulässig, dass der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, wenn er sich bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben hat. Nur bei derartiger Gefahrexponierung kann von einer bewussten Risikoübernahme mit der Folge eines vollständigen Haftungsausschlusses für den Schädiger ausgegangen werden (BGH Urt. v. 20.12.2005 – VI ZR 225/04, r+s 2006, 301 Rn. 11 m. w. N.), was im Rahmen der Tierhalterhaftung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. BGH Urt. v. 20.12.2005 – VI ZR 225/04, r+s 2006, 301 Rn. 11 m. w. N.). Danach kann der Umstand, dass sich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, regelmäßig erst bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254 Abs. 1 BGB Berücksichtigung finden und im Ergebnis dazu führen, dass der Verursachungsbeitrag des Tierhalters völlig zurücktritt (vgl. BGH Urt. v. 20.12.2005 – VI ZR 225/04, r+s 2006, 301 Rn. 14 m. w. N.). Ob ausnahmsweise ein Bewusstsein der besonderen Gefährdung angenommen werden kann, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl. BGH Urt. v. 20.12.2005 – VI ZR 225/04, r+s 2006, 301 Rn. 16 m. w. N.).

32

bb) Vorliegend lassen bereits der Vortrag der Beklagten wie aber auch die Angaben der Klägerin nicht erkennen, dass sich die Klägerin bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung mit der Folge eines vollständigen Haftungsausschlusses begeben hat.

33

Vielmehr ist die Klägerin ersichtlich von keiner ernsthaften Gefährdung ausgegangen. Vor allem aber war sie aufgrund der städtischen Benutzungsordnung der Hundewiese (Anl. K9, eGA I-159) dazu verpflichtet, „ihren Hund so zu führen und zu beaufsichtigen, dass er auf Zuruf reagiert und den Hundeauslaufbereich nicht unbeaufsichtigt verlässt“, „von dem Hund ausgehende Übergriffe zu verhindern“ und „durch den Hund entstandene Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen“. All das setzt voraus, dass sich die Klägerin auf der Hundewiese aufhalten musste, und impliziert zugleich, dass die Klägerin auch auf die Einhaltung dieser Vorgaben durch andere Nutzer vertrauen durfte und sich damit nicht anspruchsausschließend freiwillig einer Fremdgefährdung aussetzen wollte.

34

Auf das städtische Schild „Hundewiese – Betreten auf eigene Gefahr“ (eGA I-51) kann sich die Beklagte insoweit ebenfalls nicht berufen. Denn dieses sollte ersichtlich nur das Verhältnis der Nutzer zum Träger der gemeindlichen Einrichtung regeln. Entsprechend heißt es in der Benutzungsordnung (Anl. K9, eGA I-159), dass „durch den Hund entstandene Personen- und Sachschäden auszugleichen“ sind.

35

g) Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht analog § 254 Abs. 1 BGB wegen Zurechnung der Verwirklichung der Tiergefahr ihres eigenen Hundes (unter aa)) oder gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen eines eigenen Mitverschuldens (unter bb)) zu kürzen.

36

aa) Die Tiergefahr ihres eigenen Hundes aus § 833 Satz 1 BGB, die sich die Klägerin anspruchsmindernd nach § 254 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müsste (vgl. BGH Urt. v. 31.5.2016 – VI ZR 465/15 NJW 2016, 2737 Rn. 8 f.; siehe auch Senat Beschl. v. 19.12.2022 – 7 U 54/22, r+s 2023, 779 = juris Rn. 28 ff.), hat sich vorliegend nicht nachweislich verwirklicht.

37

(1) Die Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 BGB setzt voraus, dass sich im Unfall eine "spezifische" oder "typische" Tiergefahr desjenigen Tieres verwirklicht hat, dessen Halter – hier im Wege des „Mitverschuldens“ – in Anspruch genommen werden soll. Dies ist dann der Fall, wenn ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten des betreffenden Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat ursächlich geworden ist, wobei Mitursächlichkeit – wie sonst auch – ausreicht (ständige Rspr., vgl. zuletzt etwa BGH Urt. v. 26.4.2022 - VI ZR 1321/20, r+s 2022, 410 Rn. 9 m. w. N.; BGH Urt. v. 11.6.2024 – VI ZR 381/23, r+s 2024, 76 Rn. 6 m. w. N.; siehe auch Senat Beschl. v. 19.12.2022 – 7 U 54/22, r+s 2023, 779 = juris Rn. 22).

38

Dazu können bereits von einem Tier ausgehende und auf ein anderes Tier einwirkende Reize eine für einen Schaden mitursächliche Tiergefahr darstellen (vgl. BGH Urt. v. 31.5.2016 – VI ZR 465/15 NJW 2016, 2737 Rn. 9; siehe auch Senat Beschl. v. 19.12.2022 – 7 U 54/22, r+s 2023, 779 = juris Rn. 23).

39

(2) Eine solche Mitursächlichkeit des (Verhaltens des) Hundes der Klägerin für das Verhalten des Hundes der Beklagten oder der anderen beteiligten Hunde lässt sich vorliegend nicht feststellen (unter (b)). Es lässt sich allenfalls eine Mitverwirklichung der Tiergefahr der anderen anwesenden Hunde für das Verhalten des Hundes der Beklagten feststellen (unter (a)).

40

(a) Aufgrund der Angaben der erstinstanzlich vernommenen Zeugen lässt sich allenfalls mit dem Landgericht feststellen, dass sich neben der Tiergefahr des beklagten Hundes O. jedenfalls auch die Tiergefahr der Hunde R. des Zeugen P., A. der Zeugin J. und Y. des Zeugen V. spezifisch realisiert hat.

41

Die einzige, die positiv ausgesagt hat, dass allein der Hund O. der Beklagten auf sie zugelaufen sei, während die anderen Hund sich in einer Ausruhphase befunden haben, ist die Klägerin (Berichterstattervermerk vom 21.11.2025 Seite 1 Abs. 6, eGA II-350; Protokoll vom 21.02.2024 Seite 2 letzter Abs., eGA I-204, und Seite 3 Abs. 1, eGA I-205). Zweitinstanzlich erstmals konkret zu den anderen Hunden befragt, wollte die Klägerin indes nicht ausschließen, dass die anderen Hunde (außer ihrem eigenen) zeitverzögert auch angelaufen kamen (Berichterstattervermerk vom 21.11.2025 Seite 1 Abs. 7 f., eGA II-350).

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Unabhängig davon schildern alle Zeugen übereinstimmend, dass das Spiel- und Jagdtreiben gerade noch nicht beendet war und zudem, dass die anderen Hunde sogar in die konkrete Situation eingebunden waren. Diese Schilderungen sind besonders glaubhaft, weil sämtliche Zeugen dabei ersichtlich nicht erkannt haben, dass sie damit ihre eigene Haftung im Sinne des § 833 Satz 1 BGB oder § 834 BGB begründet haben könnten.

43

Der Zeuge Z. als „Führer“ des beklagten Hundes hat ausgeführt, unmittelbar vor dem Sturz hätten sich zwei bis drei Hunde über den Platz gejagt. O. sei vorne gewesen, es hätte aber auch jeder andere Hund sein können (Protokoll vom 21.02.2024 Seite 5 letzter Abs., eGA I-207; siehe auch Seite 6 Abs. 6, eGA I-208 „eine Gruppe von Hunden kam auf die Menschen zu“; so auch Seite 7 Abs. 1 und Abs. 3, eGA I-209). Eine Ausruhphase hat er ausdrücklich ausgeschlossen (Protokoll vom 21.02.2024 Seite 6 Abs. 1, eGA I-208).

44

Ein vorprozessualer Fragebogen, den der Zeuge ausgefüllt hätte, liegt nicht vor. Es gibt nur die Schadensschilderung der Beklagten, die aber wohl mit dem Zeugen abgestimmt gewesen sein wird, vom 19.09.2022 (Anl. B2, eGA I-63). Sie passt zur Schilderung des Zeugen Z. beim Landgericht: „Zahlreiche weitere freilaufende Hunde jagten und spielten auf dieser Hundewiese in unterschiedlichen Konstellationen. Etliche Hundebegleiter standen in Gruppen beieinander und unterhielten sich, unter ihnen auch die Geschädigte. Zu diesem Zeitpunkt wurde O. von anderen Hunden spielerisch gejagt und prallte mit [der Klägerin] zusammen, die den Hunden nicht mehr ausgewichen ist.“

45

Die Zeugin J. bestätigt zwar die Angaben der Klägerin, dass das Laufspiel eigentlich schon zu Ende gewesen sei, berichtet dann aber ausdrücklich, dass der Hund der Beklagten verfolgt von den anderen Hunden erneut losgelaufen sei (Protokoll vom 21.02.2024 Seite 8 Abs. 7, eGA I-210; siehe auch Seite 9 Abs. 5, eGA I-211). Die anderen Hunde seien dann nur an ihnen vorbeigelaufen (Protokoll vom 21.02.2024 Seite 8 letzter Abs., eGA I-210, und Seite 9 Abs. 7, eGA I-211).

46

Die Angaben der Zeugin passen auch zu ihren Angaben gegenüber dem Versicherer der Beklagten vom 23.12.2022 (Anl. B15, eGA I-197). Dort hat sie angegeben, dass drei bis vier Hunde im Pulk über die Wiese liefen. „Der Pulk wollte an den Menschen vorbeilaufen, nur O. änderte spontan seine Richtung und rammte die Besitzerin von W..“

47

Auch der Zeuge V. schildert, dass sich zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes mehrere Hunde gejagt haben (Protokoll vom 21.02.2024 Seite 11 Abs. 3, eGA I-213, und Seite 12 Abs. 3, eGA I-214; siehe auch Seite 10 letzter Abs., eGA I-212); insoweit kommt es in der Gesamtwürdigung aller Aussagen entgegen der Berufungsbegründung nicht darauf an, in welcher Reihenfolge sich die Hunde jagten und ob sie tatsächlich zwischen der Klägerin und dem Zeugen hindurchliefen, da es sich insoweit um eine unwesentliche Nebentatsache handelt. Wichtig ist vielmehr, dass der Zeuge die von der Klägerin vorgegebene Ruhephase gerade nicht bestätigen konnte (Protokoll vom 21.02.2024 Seit 11 Abs. 4, eGA I-213); entgegen der Berufungsbegründung ist insoweit nicht entscheidend, dass der Zeuge über den tatsächlichen Umstand hinaus noch generalisierende Erwägungen zur Gewöhnlichkeit gemacht hat.

48

Die Angaben des Zeugen passen auch zu seinen Angaben gegenüber dem Versicherer der Beklagten vom 05.02.2023 (Anl. B15, eGA I-198), nach denen die Hunde spielten und sich jagten. „Zwei Hunde, die sich im Spiel jagten, liefen von hinten kommend zwischen der Geschädigten und mir vorbei, wobei der hintere Hund [mit der Klägerin] kollidierte.“

49

Allein der Zeuge P. konnte nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob der Hund der Beklagten einen anderen Hund gejagt hat oder von einem anderen Hund gejagt worden ist (Protokoll vom 21.02.2024 Seite 13 Abs. 1, eGA I-215). Er konnte indes, was für die Glaubhaftigkeit der anderen Zeugen spricht, grundsätzlich bestätigen, dass die Hunde alle miteinander gespielt haben. Nur wer nun konkret mit wem gespielt und wer wen gejagt hat, könne er nicht mehr sagen (Protokoll vom 21.02.2024 Seite 13 Abs. 4, eGA I-215).

50

Die Angaben des Zeugen im Fragebogen des Versicherers der Beklagten vom 11.01.2023 (Anl. B15, eGA I-199) enthalten keinerlei Detail zur hier relevanten Frage.

51

(b) Es ist indes nicht nach § 286 ZPO feststellbar, dass das Verhalten des Hundes der Klägerin für das Verhalten des Hundes der Beklagten oder der anderen beteiligten Hunde mitursächlich gewesen ist und sich damit in der Verletzung der Klägerin auch die spezifische Tiergefahr ihres eigenen Hundes verwirklicht hätte.

52

(aa) Eine Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO setzt keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus, weil es selbst nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bedarf. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 76/23, BeckRS 2023, 41269 Rn. 15; BGH Urt. v. 1.10.2019 – VI ZR 164/18, r+s 2020, 47 Rn. 8).

53

(bb) Vorliegend hat das Landgericht in Bezug auf die Beteiligung des Hundes der Klägerin bereits keine konkreten Feststellungen unter Würdigung der Angaben der Klägerin und der vernommenen Zeugen getroffen. Der Senat vermag insoweit keine vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietende Feststellungen zu Gunsten der Beklagten zu treffen.

54

Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich eine Beteiligung ihres Hundes ausgeschlossen, da dieser am Rande gegrast habe (Protokoll vom 21.02.20214 Seite 4 letzter Abs., eGA I-206), was mit der von ihr noch am Unfalltag gezeichneten Skizze (eGA I-52) übereinstimmt. Auch im Senatstermin hat die glaubwürdige Klägerin dies glaubhaft bestätigt und eingeräumt, dass es aber sein könne, dass ihr Hund später hinter den anderen Hunden hergelaufen und zu ihr gekommen sei (Berichterstattervermerk vom 21.11.2025 Seite 1 Abs. 9 ff., eGA II-350).

55

Aus den Angaben des einzig von Beklagtenseite benannten Zeugen Z. ergibt sich nichts anders. Dieser war vielmehr für die Behauptung der Beklagten unergiebig. Er hat ausgeführt, dass es durchaus sein könne, dass der Hund der Klägerin abseits gestanden und Gras gefressen habe (Protokoll vom 21.02.2024 Seite 5 letzter Abs., eGA I-207).

56

Vor diesem Hintergrund konnte vorliegend ausnahmsweise eine erneute Beweisaufnahme durch den Senat unterbleiben. Denn der Senat stützt sich bei der eigenen Beweiswürdigung nicht auf Umstände, die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen, die Wahrheitsliebe des Zeugen oder die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (vgl. BGH Urt. v. 3.12.2024 – VI ZR 18/24, r+s 2025, 182 Rn. 33; BGH Urt. v. 27.4.2021 – VI ZR 845/20, zfs 2021, 627 Rn. 8; BGH Beschl. v. 21.3.2018 – IV ZR 248/17, VersR 2018, 1023 Rn. 10), sondern allein auf die eindeutige Unergiebigkeit seiner Aussage. Hinzu kommt, dass das Landgericht hier von der Würdigung der Aussagen des von ihm vernommenen Zeugen zur maßgeblichen Beweisfrage ganz abgesehen hat (vgl. BGH Urt. v. 27.4.2021 – VI ZR 845/20, zfs 2021, 627 Rn. 9).

57

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Angaben der im Übrigen erstinstanzlich vernommenen Zeugen (dazu schon oben), die sich die Beklagte hilfsweise zur eigen gemacht haben könnte. Keiner der übrigen Zeugen hat eine Beteiligung des Hundes der Klägerin an dem Spiel- und Jagdtreiben der anderen Hunde geschildert. Einer ergänzenden Vernehmung der Zeugen hierzu seitens des Senats bedurfte es nicht, da sie von Beklagtenseite zu diesem Beweisthema bereits nicht benannt worden sind.

58

bb) Der Klägerin ist kein eigenes Verschulden nach § 254 Abs. 1 in Verbindung mit § 276 Abs. 2 BGB zu Last zu legen, weil sie die Sorgfalt nicht außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (ständige Rspr., vgl. BGH Urt. v. 17.6.2014 – VI ZR 281/13, NZV 2014, 399 Rn. 9 m. w. N.; Senat Beschl. v. 19.12.2022 – 7 U 54/22, r+s 2023, 779 = juris Rn. 39).

59

(1) Allerdings war die Möglichkeit des Eintritts einer Rechtsgutsverletzung durch das Verweilen auf der Hundewiese im Hinblick auf die dort gesteigerte Gefährdung durch spielende und jagende Hunde für die Klägerin objektiv und subjektiv vorhersehbar, so dass sie den drohenden Gefahren vorzubeugen hatte (vgl. allgemein nur BGH Urt. v. 14.3.2006 – X ZR 46/04, NJW-RR 2006, 965 Rn. 12).

60

Denn in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Celle (vgl. OLG Celle Beschl. v. 8.7.2024 – 20 U 49/13, VersR 2015, 1266 = juris Rn. 9) ist trotz der erheblichen Unterschiede im Detail zwischen der dort maßgeblichen und der hier maßgeblichen Hundewiese sowie der jeweiligen Gesamtumstände davon auszugehen, dass es beim Betreten einer Hundewiese objektiv vorhersehbar ist, dass man von Hunden angerannt, angesprungen oder sogar attackiert werden kann.

61

(2) Indes kann der Klägerin kein Vermeidbarkeitsvorwurf gemacht werden.

62

Fahrlässigkeit kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene den Eintritt des schädigenden Erfolges objektiv und subjektiv vermeiden konnte und musste (vgl. nur Grüneberg in Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 276 Rn. 21 m. w. N.).

63

(a) Im vorliegenden Einzelfall ging diese Pflicht zur Vermeidung des Eintritts des schädigenden Erfolges indes nicht wie im Einzelfall des Oberlandesgerichts Celle (vgl. OLG Celle Beschl. v. 8.7.2024 – 20 U 49/13, VersR 2015, 1266 = juris Rn. 9) soweit, dass die Klägerin die Hundewiese hätte verlassen müssen, andernfalls eine haftungsbegrenzende, wenn nicht -ausschließende Selbstgefährdung vorgenommen hätte.

64

Insoweit gilt nichts anders als bei der Frage des Handelns auf eigene Gefahr. Ob ein solcher Fall vorliegt, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl. BGH Urt. v. 20.12.2005 – VI ZR 225/04, r+s 2006, 301 Rn. 16 m. w. N.).

65

Im vorliegenden Fall spricht nichts dafür, dass die Klägerin zum Selbstschutz die Hundewiese hätte verlassen müssen. Hier waren auf der Hundewiese nur fünf Personen und Hunde anwesend. Die Hundewiese lud zum Verweilen ein. Sie war hinreichend großflächig, so dass ausreichend Platz um die Menschen herum zum Spielen und Jagen war. Die Klägerin war vor diesem Hintergrund auch nicht gehalten, auf den vorhandenen Bänken Platz zu nehmen. Die oben bereits aufgeführten Benutzungsregeln der Stadt (Anl. K8, eGA I-159) gaben zudem gerade vor, dass die Hundeführer Zugriff auf ihre Hunde haben müssen, um Übergriffe auf Dritte zu verhindern. Sie mussten auch Verunreinigungen unverzüglich beseitigen. Die Einhaltung dieser Benutzungsregeln ist bei Nichtbetreten der Hundewiese nicht möglich.

66

Das Betreten und Verweilen auf der Hundewiese kann mithin nicht dazu herangezogen werden, der Klägerin einen Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen.

67

(b) Der damit zunächst verbleibenden Obliegenheit, spielende Hunde soweit wie möglich im Auge zu behalten, ist die Klägerin nachgekommen, so dass es nicht darauf ankommt, dass es der Klägerin selbst bei Verletzung dieser Pflicht aus den unter (c) genannten Gründen im Hinblick auf den Zick-Zack-Kurs des Hundes der Beklagten ohnehin unmöglich war, auszuweichen.

68

Die glaubwürdige Klägerin hat glaubhaft ausgeführt, dass sie die Hundegruppe beobachtet und gesehen habe, wie sich der Hund der Beklagten aus der Gruppe in Bewegung gesetzt hat (Berichterstattervermerk vom 21.11.2025 Seite 1 Abs. 6 f., eGA I-350; Protokoll vom 21.04.2024 Seite 3 Abs. 2, eGA I-205).

69

Der Zeuge Z. hat nichts anders berichtet: Er wisse nicht, ob die Klägerin die Hundegruppe gesehen hat (Protokoll vom 21.02.2024 Seite 7 Abs. 1, eGA I-209).

70

Auch der Zeuge P. konnte dazu keine die Klägerin belastenden Angaben machen (Protokoll vom 21.02.2024 Seite 13 Abs. 3, eGA I-215).

71

Die Zeugin J. hat nichts dazu ausgeführt, dass die Klägerin die Hunde nicht beobachtet hat; sie hat nur vorprozessual ausgeführt, die Hundebesitzer hätten beobachtend auf der Wiese gestanden (Anl. B15, eGA I-197).

72

Der Zeuge V. hat nur ausgeführt, er habe die Hunde nicht die ganze Zeit beobachtet (Protokoll vom 21.02.2024 Seite 11 Abs. 5, eGA I-213).

73

Damit kann der Klägerin insoweit kein Vermeidbarkeitsvorwurf gemacht werden. Wie das Landgericht dennoch zu dem Ergebnis kommt, die Klägerin habe dem Geschehen „nicht ihre volle Aufmerksamkeit“ gewidmet (Urteilsumdruck Seite 8 Abs. 2, eGA I-235), ist nicht nachvollziehbar, zumal es sogleich feststellt, dass die Klägerin den sich aus der Gruppe lösenden Hund wahrgenommen hat.

74

Diese fehlende Stringenz der landgerichtlichen Ausführungen ohne jede konkrete Beweiswürdigung erlaubt es dem Senat, von einer erneuten Beweisaufnahme abzusehen (vgl. erneut BGH Urt. v. 3.12.2024 – VI ZR 18/24, r+s 2025, 182 Rn. 33; BGH Urt. v. 27.4.2021 – VI ZR 845/20, zfs 2021, 627 Rn. 8; BGH Beschl. v. 21.3.2018 – IV ZR 248/17, VersR 2018, 1023 Rn. 10; BGH Urt. v. 27.4.2021 – VI ZR 845/20, zfs 2021, 627 Rn. 9).

75

(b) Der schließlich verbleibenden Obliegenheit, auf den losgelaufenen und in ihrer Richtung laufenden Hund der Beklagten zu reagieren, konnte die Klägerin nicht genügen. In diesem Moment war der Zusammenstoß im Hinblick auf den Zick-Zack-Kurs des Hundes der Beklagten nicht mehr vermeidbar.

76

Zu dieser Würdigung ist der Senat erneut ohne ergänzende Beweisaufnahme eigenständig in der Lage, da sich das landgerichtliche Urteil zu diesem Gesichtspunkt nicht konkret unter Würdigung der vernommenen Zeugen und der Angaben der Klägerin äußert.

77

Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich entgegen den Feststellungen im Urteil (Urteilsumdruck Seite 8 Abs. 2, eGA I-235) nach ihren protokollierten Angaben nicht ausgeführt, der Hund sei wie auf Schienen auf sie zugelaufen, sondern ausdrücklich angegeben, er habe plötzlich seine Laufrichtung geändert (Protokoll vom 24.02.2024 Seite 3 Abs. 3, eGA I-205). Einen entsprechenden Eindruck hat die glaubwürdige Klägerin auch im Senatstermin glaubhaft hinterlassen (Berichterstattervermerk vom 21.11.2025 Seite 1 f., eGA I-350 f.).

78

Sogar der Zeuge Z. als Führer des Hundes der Beklagten selbst hat ausgeführt, dass der Hund der Beklagten seine Laufrichtung ständig gewechselt habe. Er sei nicht gerade wie auf einer Linie gelaufen (Protokoll vom 21.02.2024 Seite 6 Abs. 3, eGA I-208).

79

Ebenso hat die Zeugin J. ausdrücklich klargestellt, dass der Hund der Beklagten ganz plötzlich seine Laufrichtung ändert habe (Protokoll vom 21.02.2024 Seite 8 letzter Abs., eGA I-210, und Seite 9 Abs. 5, eGA I-211).

80

Die Angaben der Zeugin passen auch zu ihren Angaben gegenüber dem Versicherer der Beklagten vom 23.12.2022 (Anl. B15, eGA I-197). Sie schilderte eine spontane Richtungsänderung und ergänzte: „Für die Geschädigte gab es keine Ausweichmöglichkeit. Der Hund war schnell in seiner Bewegung.“

81

Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum für die Annahme, der Unfall sei für die Klägerin im Moment des Loslaufens des Hundes der Beklagten oder seines Laufs vermeidbar gewesen.

82

h) Für die Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.

83

i) Der Klägerin stehen vor diesem Hintergrund ein ungekürzter Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB (unter (1)) und ein Anspruch auf Erstattung ihrer Rechtsverfolgungskosten aus § 249 Abs. 1 BGB (unter (2)) zu.

84

(1) Der Senat hält einen den von der Klägerin genannten Mindestbetrag von 15.000,00 EUR übersteigenden Schmerzensgeldbetrag von 20.000,00 EUR für die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen und die sicher absehbaren Beeinträchtigungen für erforderlich, aber auch ausreichend. Diesen Anspruch hat die Beklagte nach ihrem Teilanerkenntnis bereits in Höhe von 2.500,00 EUR erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

85

(a) Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Diese hat der Tatrichter zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt (BGH Urt. v. 15.02.2022 – VI ZR 937/20, r+s 2022, 285 Rn. 13 m. w. N.; siehe auch Senat Urt. v. 7.3.2023 – 7 U 130/22, r+s 2023, 457 = juris Rn. 51 ff.).

86

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt primär von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, das bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten war oder für die Zukunft erkennbar und objektiv vorhersehbar ist. Erst in einem zweiten Schritt bedarf es einer Orientierung an vorhandenen vergleichbaren Gerichtsentscheidungen (Senat Beschl. v. 7.5.2021 – 7 U 9/21, r+s 2021, 541 Ls. 1; siehe auch Senat Urt. v. 7.3.2023 – 7 U 130/22, r+s 2023, 457 = juris Rn. 51 ff.).

87

(b) Gemessen daran rechtfertigen die hier bereits feststellbaren Primär- und Sekundärbeeinträchtigungen ein Schmerzensgeld von 20.000,00 EUR.

88

Die von der Klägerin erlittenen unfallbedingten Beeinträchtigungen stehen auf Grund der zahlreichen vorgelegten Behandlungsunterlagen sowie Arztberichte (insbesondere Entlassungsbericht Krankenhaus vom 03.08.2022 Anl. K1, eGA I-9 ff.; Arztbericht vom 13.12.2022 Anl. K2, eGA I-12 f.; Arztbericht vom 17.01.2023 Anl. K3, eGA I-14 f.; Arztbericht vom 14.02.2023 Anl. K4, eGA I-16 f.; Operationsbericht vom 27.02.2023 Anl. K6, eGA I-16 f.; Arztbericht vom 01.03.2023 Anl. K5, eGA I-18 ff.; Arztbericht vom 23.05.2023 Anl. K7, eGA I-24 f.; Arzt- und Operationsbericht vom 22.04.2024, eGA II-53 f. und II-56 ff.; Arztbericht vom 08.10.2024, eGA II-98; Arztbrief vom 15.10.2024, eGA II-108; Arztbericht vom 21.10.2024, eGA II-108; ärztlicher Antwortbogen vom 19.11.2024, eGA II-112; Attest vom 27.10.2025 Anl. K19, eGA II-305 f.) und vor allem nach dem Ergebnis der glaubhaften persönlichen Anhörung der glaubwürdigen Klägerin (Berichterstattervermerk vom 21.12.2025 Seite 2 ff., eGA II-351 ff.) unter Bezugnahme auf ihre vorgelegten Aufstellungen (Anl. K20 bis Anl. K24, eGA II-307 bis 318) in keinerlei Zweifel.

89

Die Klägerin erlitt in Folge ihrer unfallbedingten Tibiakopfmehrfragmentimpressionsfraktur als Primärschädigung eine Vielzahl von gravierenden Sekundärbeeinträchtigungen: Sie wurde bislang fünfmal operiert und war nachfolgend teils ganz erheblich und langfristig in ihrer Bewegung eingeschränkt sowie teils auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen. Ihr Knie ist mehr als dreieinviertel Jahre nach dem Unfall mit einer Vielzahl von Arztbesuchen, Reha, Lymphdrainagen und Krankengymnastikterminen weiterhin geschwollen und warm, ohne dass absehbar ist, wie dieser Umstand in den Griff zu bekommen wäre, insbesondere ob und wie viele weiteren Operationen noch notwendig werden. Sie leidet unter Schmerzen und ist regelmäßig auf Medikamenteneinnahme angewiesen. Sie ist weiterhin erheblich in ihrer Beweglich- und Belastbarkeit eingeschränkt, kann ihre diversen Sport- und Freizeitaktivitäten nicht mehr wie vor dem Unfall wahrnehmen und sich nicht in der ihr eigenen Agilität um ihre Enkelkinder kümmern. Die psychische Belastung der ersichtlich um Linderung und nicht um finanzielle Kompensation bemühten Klägerin ist angesichts ihres Ausgangsstatus vor dem Unfall immens.

90

(c) Ein niedrigeres Schmerzensgeld kommt auch nicht im Hinblick auf die von Beklagtenseite zitierte Entscheidung des Senats oder andere Rechtsprechung in Betracht. Die dort maßgeblichen Folgen sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Im zurückliegenden Fall ging es bei Festsetzung von 7.000,00 EUR Schmerzensgeld „nur“ um eine Tibiakopffraktur, einen mehrwöchigen stationären Aufenthalt, verbleibende Schrauben, eine notwendige Reha und dauerhafte Schmerzen (vgl. Senat Urt. v. 7.3.2023 – 7 U 130/22, r+s 2023, 457 = juris Rn. 54 ff. m. w. N. auch zu eher passenden Entscheidungen mit höheren Schmerzensgeldansprüchen).

91

(d) Für eine überholende Kausalität ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.

92

(2) Die entstandenen Rechtsanwaltskosten sind nach § 249 Abs. 1 BGB als Vermögensfolgeschaden zu ersetzen. Die Beklagte hat ihre Aktivlegitimation, auf deren Fehlen das Landgericht nicht hingewiesen hatte, inzwischen nachgewiesen (eGA II-60). Der Höhe nach hat ist der Gegenstandswert der Abrechnung mit 15.000,00 EUR nicht zu hoch bemessen (§ 308 Abs. 1 ZPO). Die Forderung ist zutreffend berechnet.

93

j) Der Zinsanspruch beruht jedenfalls auf § 291 Satz 1 Hs. 1, Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB (Rechtshängigkeitszinsen). Bezüglich des Schmerzensgeldes befand sich die Beklagte zudem bereits seit dem 01.01.2023 in Verzug gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB, ab Zahlung der anerkannten 2.500,00 EUR am 22.08.2023 indes nur noch in begrenzter Höhe.

94

Der die Beklagte vertretende Versicherer hat trotz mehrfacher Fristsetzung in den anwaltlichen Schreiben vom 13.09.2022 (Anl. B3, eGA I-64 f.), vom 12.10.2022 (Anl. B6, eGA I-68) sowie vom 16.11.2022 (Anl. B7, eGA I-69 f.), trotz anwaltlicher Erinnerung vom 12.12.2022 unter vertröstender Rückantwort vom 19.12.2022 (Anl. B8, eGA I-71) und trotz letzter Fristsetzung im anwaltlichen Schreiben vom 20.12.2022 bis zum 31.12.2022 (Anl. K8, eGA I-26 f.) nicht reguliert, obwohl dies spätestens aufgrund der schriftlichen Angaben der Zeugin J. vom 23.12.2022 (Anl. B15, eGA I-197) im Hinblick auf die zögerliche und wenig nachdrückliche Sachbearbeitung angezeigt gewesen wäre.

95

2. Die Feststellungsklage ist zulässig, da die Entwicklung des Krankheitsgeschehens ausweislich der vorgelegten Unterlagen und der Angaben der Klägerin im Senatstermin noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BGH Urt. v. 5.10.2021 – VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 25; Senat Urt. v. 29.10.2019 – 7 U 4/19, BeckRS 2019, 56097 = juris Rn. 35, 37).

96

Es ist völlig unklar, ob sich das Schmerzbild der Klägerin und ihre Beweglichkeit weiter verschlechtern wird, ob und welche weiteren operativen Eingriffe und medikamentösen Behandlungen erforderlich werden, ob und in welchem Ausmaß in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich zu erwartende arthritische Veränderungen auftreten werden und wie sich ihre körperliche Einschränkung im Bein auf den übrigen Körper sowie in fortschreitendem Maße pathologisch auf die Psyche auswirken wird.

97

3. Die Feststellungsklage ist unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen (Teil-)Anerkenntnisses der Beklagten (§ 307 ZPO) aus den unter 1 genannten Gründen auch begründet, wobei es auch insoweit nicht auf eine Wahrscheinlichkeit des Eintritts zukünftiger weiterer Schäden ankommt (vgl. BGH Urt. v. 8.4.2025 – VI ZR 25/24, r+s 2025, 733 Rn. 11).

98

III.

99

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; § 93 ZPO kommt aus den zum Verzugseintritt gemachten Ausführungen nicht zur Anwendung.

100

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO.

101

IV.

102

Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es wird weder von den Grundsätzen der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Handeln auf eigene Gefahr noch der herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle zum Handeln auf eigene Gefahr bzw. zum Verschulden, die – wie die vorliegende Entscheidung – eine Entscheidung im Einzelfall darstellt, abgewichen.