Scheckeinzug: Keine Haftung der Inkassobank bei Anlagebetrug des Schecknehmers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte von der Inkassobank Erstattung eines über 20.000 DM eingezogenen Inhaberschecks, der an eine später als betrügerisch eingestufte Anlagefirma geflossen war. Er berief sich u.a. auf einen Girovertrag mit Schutzwirkung, Bereicherung sowie deliktische Ansprüche wegen unterlassener Warnung bzw. „Wegschauens“. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück: Eine Schutzwirkung zugunsten der nicht eingrenzbaren Anleger bestehe nicht, die Bank habe durch den reinen Einzug nichts erlangt und es fehle an nachgewiesener Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der Betrugsmachenschaften. Auch scheck- und eigentumsrechtliche Ansprüche scheiterten mangels Abhandenkommens und mangels Anfechtung des Begebungsvertrags.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; keine Ansprüche gegen die Inkassobank auf Erstattung des Scheckbetrags.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Girovertrag zwischen Bank und Kontoinhaber entfaltet zugunsten der Kunden des Kontoinhabers regelmäßig keine Schutzwirkung, wenn der geschützte Personenkreis nicht hinreichend abgrenzbar ist und der Vertragszweck nicht den Schutz vor den eigenen Geschäftspraktiken des Kontoinhabers umfasst.
Eine Inkassobank erlangt im Rahmen des bloßen Scheckeinzugs i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich nichts, wenn sie die Schecksumme lediglich dem Kundenkonto gutschreibt und kein eigenes Sicherungsrecht (z.B. Pfandrecht) entsteht.
Bei arglistiger Täuschung ist die Nichtigkeit eines Begebungsvertrags nach § 138 Abs. 1 BGB nur bei zusätzlichen, über § 123 Abs. 1 BGB hinausgehenden Umständen anzunehmen; andernfalls verbleibt es bei der Anfechtbarkeit.
Ein Abhandenkommen eines Schecks i.S.v. Art. 21 ScheckG setzt den Verlust des Besitzes ohne wirksamen Begebungsvertrag voraus; ein lediglich anfechtbarer, nicht angefochtener Begebungsvertrag begründet kein Abhandenkommen.
Deliktische Ansprüche gegen eine Bank wegen Beihilfe oder sittenwidriger Schädigung setzen zumindest Kenntnis oder ein bewusstes Sichverschließen vor den haftungsbegründenden Umständen voraus; vage Verdachtsmomente genügen hierfür nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 3 O 22/97
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Februar 1997 verkündete Urteil der Zivilkammer III des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger um 20.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten Erstattung des Betrages aus einem Inhaberscheck, den der Kläger unter dem 20. September 1994 über einen Betrag von 20.000,00 DM zugunsten der Firma ... mit Sitz in ... ausgestellt und den die Firma ... mit Sitz in ... ihrer Geschäftsbank, der Beklagten, zum Einzug gegeben hat. Der Scheckbetrag wurde dem Konto der Firma ... unter dem 29. oder 30. September 1994 gutgeschrieben.
Die Firma ... vertrieb zur Zeit der Scheckbegebung sog. Kreditzertifikate der ... mit Sitz in, einem kleinen Inselstaat im Pazifik mit ca. 10.000 Einwohnern. Die Firma ..., deren Geschäftsführer der am 17. Dezember 1968 geborene war, vermittelte diese Zertifikate im Auftrag der Firma ... bzw. die Firma ... unterhielten bei der Beklagten insgesamt 4 Konten, darunter 2 Geschäftskonten, die am 15.09.1992 bzw. 22.04.1993 eröffnet und die lediglich auf Guthabenbasis geführt wurden.
Im Jahre, 1994 erschienen Zeitungsberichte, die vor einem Ankauf der Kreditzertifikate der Firma ... warnten und die Geschäftstätigkeit der Firmen ... und mehr oder minder unverhohlen als Anlagebetrug kennzeichneten. Am 20. März 1995 wurde ... verhaftet und im Oktober 1996 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Die Strafe wird zur Zeit in der JVA Hagen vollstreckt.
Mit Schreiben vom 3. April 1995 kündigte die Beklagte gegenüber der Firma ... alle Konten mit Ausnahme eines Mietkautionskontos. Zur Begründung führte die Beklagte aus, daß sie in letzter Zeit mit Presseberichten konfrontiert worden sei, die von unseriösen Geldanlagegeschäften der Firma ... berichteten.
In erster Instanz war unstreitig, daß die Geschäftstätigkeit der Firma ... und ... einzig und allein auf Anlagebetrug ausgerichtet gewesen und der hier in Rede stehende Scheckbetrag für den Kläger endgültig verloren sei. Der Kläger hat von der Beklagten den Ausgleich dieses Verlustes verlangt und die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihre Sorgfaltspflichten bei dem Einzug des von ihm - dem Kläger - ausgestellten Schecks verletzt, weil die Beklagte die betrügerischen Machenschaften der Firma ... habe erkennen können. Die Firma ... habe das Stammkapital nicht eingezahlt und auf ihrem Briefkopf keine Kontonummer angegeben. Es seien zudem erhebliche Umsätze - bis zu 900.000,00 DM - über die Geschäftskonten der Firma ... erfolgt. Verdächtig sei auch gewesen, daß die Firma ... ihre Bankverbindung zu der Beklagten beibehalten habe, obwohl die Firma ... ihren Geschäftssitz nach ... verlegt habe. Ab Oktober 1994 sei es auch zu Antragen von Anlegern gekommen, die hinsichtlich der kriminellen Machenschaften der Firma ... Verdacht geschöpft hätten. Der Kläger vertritt deshalb die Auffassung, daß die Beklagte, da sie von den Betrügereien der Firma ... Kenntnis gehabt habe, bzw. Kenntnis habe nehmen müssen, die Konten der Firma ... habe einfrieren müssen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.000,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1994 zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, sie habe zur Zeit der Scheckbegebung keine Hinweise auf kriminelle Machenschaften der Firma ... gehabt und über die Bonität dieser Firma keine Auskünfte eingeholt, weil die Konten der Firma ... lediglich auf Guthabenbasis geführt worden seien. Als sie von der negativen Berichterstattung über die Firma ... in der Zeitung erfahren habe, habe sie sofort die Geschäftskonten der Firma ... gekündigt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, daß vertragliche Ansprüche zwischen den Parteien nicht bestünden, weil der Girovertrag zwischen der Firma ... und der Beklagten keine Schutzwirkung zugunsten des Klägers entfaltet habe. Denn einmal habe die Kundschaft der Firma ... einen nicht eingrenzbaren Personenkreis dargestellt. Andererseits könnten die Schutzpflichten gegenüber dem Kläger nicht weiter gehen als gegenüber dem eigentlichen Vertragspartner. Gegenüber der Firma ... sei die Beklagte indessen nicht verpflichtet gewesen, deren Bankgeschäfte auf deren Lauterkeit hin zu überprüfen. Außerdem sei nicht erkennbar, welche Schritte die Beklagte im Falle des Vorliegens von Verdachtsmomenten habe ergreifen sollen. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung käme nicht in Betracht, weil die Beklagte nichts erlangt habe. Auch eine deliktische Haftung scheide aus, weil es für ein vorsätzliches Handeln der Beklagten keine Anhaltspunkte gebe.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger im Wege der Berufung. Er vertritt die Auffassung, daß ihm gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte zustehe. Zur Zeit der Einreichung der Schecks am 29. September 1994 hätten gegenüber der Firma ... derart zahlreiche Verdachtsmomente vorgelegen, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihn - den Kläger - zu warnen und die Staatsanwaltschaft zu verständigen. In diesem Zusammenhang wiederholt und ergänzt der Kläger sein Vorbringen zu den einzelnen Indizien, die den Verdacht gegen die Firma ... nach seiner Auffassung begründet hätten.
Der Kläger vertritt die Ansicht, daß ihm auch ein Anspruch gegenüber der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehe. Er beruft sich auf die Rechtsprechung des BGH (BB 1995, 2389) und meint, daß dem Scheckaussteller durchaus ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber der Inkassobank zustehen könne. Denn der Scheckbegebungsvertrag sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und der Einzug des Schecks abredewidrig erfolgt. Diese Umstände könne er - der Kläger - auch gegenüber der Beklagten einwenden, weil dieser grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Der Kläger stützt seinen Anspruch außerdem auf §§ 826, 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB und behauptet, daß die Beklagte seinen - des Klägers - Schaden zumindestens bewußt in Kauf genommen habe. In diesem Zusammenhang vertritt der Kläger die Auffassung, daß in dem Verhalten des zuständigen Mitarbeiters der Beklagten eine Beihilfe zum Anlagebetrug der Firma ... zu sehen sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1994 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Sie bestreitet mit Nichtwissen, daß die Geschäftstätigkeit der Firma ... einzig und allein darin bestanden habe, Anlagebetrug zu begehen. Sie behauptet, sie habe keine Auskünfte von der Schufa bzw. der Kreditreform eingeholt, weil mit der Firma ... keine Kreditvereinbarung getroffen worden sei. Sie habe erst Anfang 1995 von den unseriösen Geschäftspraktiken der Firma ... erfahren und daraufhin unverzüglich mit der Kündigung der Konten am 3. April 1995 reagiert. Zur Zeit des Scheckeinzuges hätten gegenüber der Firma ... keine Verdachtsmomente vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung aus einem Girovertrag mit Schutzwirkung für Dritte zu. Denn der Girovertrag zwischen der Beklagten und der Firma ... entfaltete keine Schutzwirkung zugunsten der Kunden der Firma .... Das Landgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß die Beklagte gegenüber der Firma ... nicht verpflichtet gewesen sei, die Geschäfte dieser Firma auf deren Seriosität hin zu überprüfen und deshalb auch keine solche Verpflichtung gegenüber dem Kläger bestanden habe.
Rechtsgrundlage für die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte ist die ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 157, 242 BGB (BGH NJW 84, 355; NJW-RR 86, 484). Es kommt also auf den hypothetischen Parteiwillen an. Doch ging das Interesse der Firma ... ersichtlich nicht darin, ihre Kunden vor deren eigenen Geschäftspraktiken zu schützen.
Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Beklagte hat nichts erlangt. Sie hat den Scheck lediglich zum Einzug erhalten und die Schecksumme der Firma ... unmittelbar nach der Einreichung gutgebracht. Nach Nr. 21 Abs. 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen erwirbt die Sparkasse zwar ein Pfandrecht an dem ihr zum Einzug eingereichten Scheck. Ein Pfandrecht hat die Beklagte jedoch deshalb nicht erlangt, weil die Konten der Firma ... lediglich auf Guthabenbasis geführt wurden, ein akzessorisches Pfandrecht mithin nicht entstehen konnte. Auch Sicherungseigentum am Scheck hat die Beklagte nicht erlangt, weil sie zur Zeit der Einziehung kein eigenes Sicherungsinteresse hatte (Baumbach-Hefermehl Art. 23 Rdn. 2).
Auch aus §§ 989, 990 in Verbindung mit Art. 21 ScheckG steht dem Kläger kein Anspruch gegenüber der Beklagten zu. Denn es fehlt an einer Vindikationslage, weil der Kläger durch die Scheckbegebung sein Eigentum am Scheck verloren hat. Die dingliche Eigentumsübertragung ist nicht gemäß § 138 Abs. 1 wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Im Falle der arglistigen Täuschung greift nämlich die Regelung des § 123 Abs. 1 ein. Der Getäuschte erhält ein Anfechtungsrecht gegenüber seinem Geschäftspartner. Sittenwidrigkeit erfordert im Falle der arglistigen Täuschung weitere über den Tatbestand des § 123 Abs. 1 BGB hinausgehende Umstände (BGH BB 1995, 2389). Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich.
Der Scheck ist dem Kläger entgegen Art. 21 ScheckG auch nicht abhanden gekommen. Abhandenkommen im Sinne Art. 21 ScheckG bedeutet der Verlust des Besitzes am Scheck ohne wirksamen Begebungsvertrag (Baumbach-Hefermehl Art. 16 WechselG Rdn. 9). Der Begebungsvertrag des Klägers mit der Firma war jedoch wirksam. Er war zwar nach § 123 Abs. 1 BGB anfechtbar. Der Kläger hat jedoch die Anfechtung gegen die Firma ... nach § 143 Abs. 1, 2 zu keinem Zeitpunkt erklärt.
Auch ein deliktischer Anspruch nach §§ 826, 823 Abs. 2, 263 StGB steht dem Kläger nicht zu. Denn es kann nicht festgestellt werden, daß die Beklagte zur Zeit der Scheckeinreichung Kenntnis von den Machenschaften der Firma ... hatte. Die vom Kläger angeführten Indizien sind vage und alles andere als beweiskräftig. Der hohe Umsatz auf den Konten der Firma ... ließ allenfalls darauf schließen, daß diese Firma ein gut florierendes Anlagegeschäft betrieb. Es ließ aber nicht die Schlußfolgerung darauf zu, daß die Geschäftspraxis der Firma ... unseriös war. Denn einen Satz der Lebenserfahrung, daß die Umsätze von Anlagebetrügern hoch, die von seriösen Anlagefirmen dagegen niedrig sind, gibt es nicht. Daß das Stammkapital nicht eingezahlt war, wußte die Beklagte nach ihren Angaben nicht und mußte es auch nicht wissen. Darüber hinaus ist es auch kein hinreichendes Indiz für die kriminellen Machenschaften der Firma.... Das gleiche gilt für den Umstand, daß die Firma ... ihre Geschäftsverbindung zu der Beklagten beibehalten hat, nachdem sie ihren Sitz nach Hamburg verlegt hatte. Ein gewisses Indiz ist der Umstand, daß die Firma ... auf ihrem Briefkopf keine Kontonummer vermerkt hat. In einem solchen Fall besteht nämlich der Verdacht, daß eine Pfändung in das Konto vermieden werden soll, also mit Rückforderungen seitens der Geschäftspartner gerechnet wird. Doch ist auch dieser Umstand lediglich ein vager Anhaltspunkt, der die Beklagte nicht zu Reaktionen veranlassen mußte. Kenntnis von den von dem Kläger aufgeführten Zeitungsartikeln in dem Blick durch die Wirtschaft vom 4. Mai 1994 und der FAZ vom 14. September 1994 hat die Beklagte bestritten. Beweis für seine gegenteilige Vermutung hat der Kläger nicht angeboten. Die übrigen Zeitungsartikel sind erst nach dem Scheckeinzug erschienen, hätten also den Schaden des Klägers ohnehin nicht verhindern können.
Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, daß es für eine Anwendung des § 826 bereits genügt, daß sich der Schädiger der Kenntnis von den haftungsbegründenden Umständen bewußt verschließt (BGH NJW 1994, 2289). Doch hat der Kläger auch dafür keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen bzw. unter Beweis gestellt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß auch die ... die Konten gegenüber der Firma ... erst am 30. November 1994 kündigte, also lange nach dem Zeitpunkt des Scheckeinzuges, obwohl die aufgrund ihrer Größe und Anzahl der Mitarbeiter erheblich besser in der Lage ist, den Markt zu beobachten und Auffälligkeiten im Bereich der Anlagebranche zur Kenntnis zu nehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Verkündet am 21. Oktober 1997
, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts