Keine Rechtsscheinhaftung des uG‑Geschäftsführers für deliktische Haftung; Schutzwirkung des Untermietvertrags verneint
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm stellt klar, dass eine Rechtsscheinhaftung eines Geschäftsführers einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft für deliktische Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht in Betracht kommt. Vertrauenshaftung wegen Weglassens des Rechtsformzusatzes greift nur im geschäftlichen Vertragsbereich, nicht bei deliktischem Handeln. Zudem ist der Vermieter regelmäßig nicht in den Schutzbereich eines Untermietvertrags einbezogen.
Ausgang: Klage von der Klägerin nach Hinweis mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen; zuvor PKH für den Beklagten bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsscheinhaftung des Geschäftsführers einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft für deliktische Verbindlichkeiten der Gesellschaft kommt nicht in Betracht; entsprechende Konstellationen sind nicht über § 311 Abs. 2 und 3, § 179 BGB analog zu lösen.
Die aus dem Weglassen des Rechtsformzusatzes folgende Vertrauenshaftung greift nur bei geschäftsbezogenen Verhandlungen oder Vertragsschlüssen, nicht im deliktischen Bereich.
Ein Vermieter wird regelmäßig nicht in den Schutzbereich eines Untermietvertrags einbezogen; für die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter müssen Leistungsnähe, Einbeziehungsinteresse, Erkennbarkeit/Zumutbarkeit und ein Schutzbedürfnis vorliegen.
Zur Ausdehnung des Vertragsschutzes auf Dritte ist nach Treu und Glauben ein besonderes Bedürfnis erforderlich; das bloße Fehlen des Rechtsformzusatzes begründet ohne weitere Anhaltspunkte kein Vertrauen des Dritten in die Haftung der handelnden Person.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 1 O 554/20
Leitsatz
Eine Rechtsscheinhaftung eines Geschäftsführers einer uG (haftungsbeschränkt) für eine Verbindlichkeit dieser haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft gemäß § 311 Abs. 2 und Abs. 3, § 179 (analog) BGB (in Anschluss an BGH, Urteil vom 13.01.2022 – III ZR 210/20, VersR 2022, 632 Ls. und Rn. 10, 23 ff.; BGH, Urteil vom 12.6.2012 – II ZR 256/11, NJW 2012, 2871 Rn. 9 ff.; BGH, Urteil vom 05.02.2007 – II ZR 84/05, NJW 2007, 1529 Rn. 9 ff.) kommt im Hinblick auf eine allein deliktische Haftung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft aus § 831 BGB oder aus § 823 BGB nicht in Betracht.
Der Vermieter ist nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (zuletzt BGH, Urteil vom 05.07.2024 – V ZR 34/24, NJW 2024, 2690 Rn. 14 m. w. N.) regelmäßig nicht – so auch hier – in den Schutzbereich des Untermietvertrages zwischen Mieter / Untervermieter und Untermieter einbezogen (in Fortschreibung zu BGH, Urteil vom 06.11.2012 – VI ZR 174/11, NJW 2013, 1002 Rn. 9 m. w. N.; BGH, Urteil vom 02.07.1996 – X ZR 104/94, BGHZ 133, 168 = juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 15.02.1978 – VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327 Ls. 1, auch juris Rn. 11 m. w. N.).
Tenor
Dem Beklagten wird unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei K. aus B. ratenfreie Prozesskostenhilfe für den auf Klageabweisung gerichteten Berufungsantrag bewilligt.
Es wird der Klägerin Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen, ggf. die Klage aus Kostengründen zurückzunehmen.
Beide Parteien mögen binnen der Frist mitteilen, ob sie (alternativ) auch mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind.
Rubrum
Bitte beachten Sie: Auf den Hinweis hat die klagende Versicherung die Klage mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen.
Gründe
Eine Rechtsscheinhaftung des Beklagten gemäß § 311 Abs. 2 und Abs. 3, § 179 (analog) BGB in Verbindung mit § 831 BGB wie es das Landgericht angenommen hat – oder aber in Verbindung mit § 823 BGB kommt nicht in Betracht.
Die insoweit entwickelten Grundsätze einer Vertrauenshaftung, die auch für die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft gelten, greifen nur, wenn der Handelnde im Rahmen geschäftlicher Verhandlungen oder bei Vertragsabschlüssen unter Weglassung des die Haftungsbeschränkung entgegen § 5a Abs. 1 Satz 1 GmbhG ausweisenden Zusatzes zeichnet, nicht aber im deliktischen Bereich (vgl. BGH Urt. v. 13.1.2022 – III ZR 210/20, VersR 2022, 632 Ls. und Rn. 10, 23 ff.; BGH Urt. v. 12.6.2012 – II ZR 256/11, NJW 2012, 2871 Rn. 9 ff.; BGH Urt. v. 5.2.2007 – II ZR 84/05, NJW 2007, 1529 Rn. 9 ff.). Das wurde im erstinstanzlichen Urteil verkannt.
Aus dem (Unter-)Mietvertrag mit der Hauptmieterin der Versicherungsnehmerin der Klägerin (Anl. K5, Bl. 62 ff. der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA I-62 ff.), den der Beklagte auf (Unter-)Mieterseite unterzeichnet hat, vermag die Klägerin keine Vertrauenshaftung zu ihren Gunsten herzuleiten.
Der Untermietvertrag ist als unternehmensbezogenes Geschäft (vgl. nur BGH Urt. v. 13.1.2022 – III ZR 210/20, VersR 2022, 632 Rn. 18 m. w. N.) nicht mit dem Beklagten als Einzelunternehmer, sondern mit der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft zustande gekommen, nämlich mit der ohne jeden Hinweis auf den Beklagten persönlich bereits bei Vertragsabschluss im Handelsregister (eGA I-708) eingetragenen Firma „S.“ – wenn auch ohne Rechtsformzusatz. Unstreitig war auch der den Schaden verursachende Mitarbeiter ein solcher der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft.
Dass oder aus welchem Grund die Versicherungsnehmerin der Klägerin in den Schutzbereich des (Unter-)Mietvertrages, in Bezug auf den der Beklagte der Hauptmieterin als Vertragspartnerin grundsätzlich tatsächlich nach Rechtsscheinsgrundsätzen zu haften haben dürfte, einbezogen worden sein und zudem die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft vertraglich, respektive der Beklagte aus Rechtsschein haften sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; denn die notwendigen Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter sind nicht erfüllt (zuletzt etwa: BGH Urt. v. 5.7.2024 – V ZR 34/24, NJW 2024, 2690 Rn. 14 m. w. N.):
Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der (Haupt‑)Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger (Leistungsnähe). Der Gläubiger muss ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages haben (Einbeziehungsinteresse). Für den Schuldner muss die Leistungsnähe des Dritten und dessen Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages erkennbar und zumutbar sein (Erkennbarkeit und Zumutbarkeit). Für die Ausdehnung des Vertragsschutzes muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der Dritte anderenfalls nicht ausreichend geschützt wäre.
Mit Blick auf letztere Voraussetzung ist bereits hinreichend geklärt, dass zwischen Vermieter und Untermieter jedenfalls kein Schutzbedürfnis für eine Einbeziehung besteht (vgl. BGH Urt. v. 6.11.2012 – VI ZR 174/11, NJW 2013, 1002 Rn. 9 m. w. N.; BGH Urt. v. 2.7.1996 – X ZR 104/94, BGHZ 133, 168 = juris Rn. 18; BGH Urt. v. 15.2.1978 – VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327 Ls. 1, auch juris Rn. 11 m. w. N.).
Abgesehen davon ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin Vertrauen in das vertragliche Auftreten ohne Rechtsformzusatz gebildet hätte.