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Oberlandesgericht Hamm·7 U 44/17·05.02.2018

Berufung zurückgewiesen mangels Stellungnahme auf Hinweisbeschluss (§522 Abs.2 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerufungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte form- und fristgerecht Berufung gegen das Urteil des LG Münster ein. Der Senat weist die Berufung zurück und entscheidet gemäß § 522 Abs. 2 ZPO unter Bezug auf einen Hinweisbeschluss, auf den die Beklagte nicht Stellung nahm. Eine weitergehende Begründung erfolgte daher nicht. Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Münster zurückgewiesen; Kosten trägt die Beklagte; Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO über eine Berufung entscheiden, wenn nach einem Hinweisbeschluss keine entscheidungserheblichen Einwendungen vorgetragen werden.

2

Unterbleibt eine Stellungnahme auf einen Hinweisbeschluss und werden keine durchgreifenden Einwendungen erhoben, besteht kein Anlass zu einer weitergehenden Begründung des Beschlusses.

3

Die Kosten des Rechtsmittels sind von der unterliegenden Partei zu tragen (§ 97 ZPO).

4

Eine Entscheidung kann ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO vorliegen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 08 O 213/15

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster (08 O 213/15) vom 24.05.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.168,84 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

3

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

4

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 02.01.2018 Bezug genommen.

5

Eine Stellungnahme der Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.