Berufung zurückgewiesen mangels Stellungnahme auf Hinweisbeschluss (§522 Abs.2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte form- und fristgerecht Berufung gegen das Urteil des LG Münster ein. Der Senat weist die Berufung zurück und entscheidet gemäß § 522 Abs. 2 ZPO unter Bezug auf einen Hinweisbeschluss, auf den die Beklagte nicht Stellung nahm. Eine weitergehende Begründung erfolgte daher nicht. Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Münster zurückgewiesen; Kosten trägt die Beklagte; Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO über eine Berufung entscheiden, wenn nach einem Hinweisbeschluss keine entscheidungserheblichen Einwendungen vorgetragen werden.
Unterbleibt eine Stellungnahme auf einen Hinweisbeschluss und werden keine durchgreifenden Einwendungen erhoben, besteht kein Anlass zu einer weitergehenden Begründung des Beschlusses.
Die Kosten des Rechtsmittels sind von der unterliegenden Partei zu tragen (§ 97 ZPO).
Eine Entscheidung kann ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 08 O 213/15
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster (08 O 213/15) vom 24.05.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.168,84 EUR festgesetzt.
Gründe
Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 02.01.2018 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme der Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.