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Oberlandesgericht Hamm·7 U 4/18·14.03.2018

Schmerzensgeld bei Vorschaden: Mitverursachungsgrad prägt Billigkeitsbemessung

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einem Auffahrunfall u.a. höheres Schmerzensgeld (8.000 €), weitere vorgerichtliche Anwaltskosten und die Feststellung einer Ersatzpflicht für Zukunftsschäden. Der Senat kündigt die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO an, weil die Berufungsangriffe keine Rechtsfehler und keine abweichenden, nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen aufzeigen. Die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung (3.500 € abzüglich 400 € Zahlung) sei angesichts geringer Kollisionsbelastung und erheblicher degenerativer Vorschäden sowie einer Zurechenbarkeit der Beschwerden nur für einen begrenzten Zeitraum vertretbar. Auch der Feststellungsantrag sei mangels zu erwartender unvorhersehbarer Zukunftsschäden nicht begründet; eine 1,5-Gebühr sei nicht ersichtlich ersatzfähig.

Ausgang: Berufung soll gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mangels Erfolgsaussicht durch Beschluss zurückgewiesen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung kann nur auf eine Rechtsverletzung oder auf nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen gestützt werden, die eine abweichende Entscheidung tragen; bloße abweichende Würdigungsbehauptungen genügen nicht.

2

Die Schmerzensgeldbemessung ist im Berufungsverfahren in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie bei Berücksichtigung aller Umstände sachlich überzeugt; hält das Berufungsgericht sie nicht für überzeugend, hat es eigenständig einen angemessenen Betrag festzusetzen.

3

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist im Rahmen der Billigkeitsentscheidung der Grad der Verursachung bedeutsam; insbesondere kann die Genugtuungs- und Ausgleichsfunktion eine Berücksichtigung des Anteils unfallbedingter Ursachen gegenüber einer vorbestehenden krankhaften Anlage erfordern.

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Vorschäden schließen die Haftung für durch das Unfallereignis ausgelöste Beschwerden nicht aus; sie können jedoch die Höhe des Schmerzensgeldes mindern, wenn sie Entstehung und Dauer der Beschwerden wesentlich mitprägen.

5

Nicht hinreichend konkretisierte oder durch die Beweisaufnahme nicht bestätigte behauptete Unfallfolgen sind bei der Schmerzensgeldbemessung und Schadenszurechnung nicht zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 7, 18, 11 S. 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG§ 522 Abs. 2 ZPO§ 513 ZPO§ 529 ZPO§ 7, 18, 11 S. 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG§ 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21 O 72/16

Leitsatz

1. Im Rahmen der Bemessung eines Schmerzensgeldes ist sowohl für die Ausgleichsfunktion als auch in besonderem Maße für die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes der Grad der Verursachung von Bedeutung, mit welchem die schädigende Handlung zu den Leiden des Verletzten beigetragen hat.

2. Wenn die Gesundheitsbeeinträchtigungen Auswirkungen einer Schadensanfälligkeit sind, kann es geboten sein, in die Billigkeitsentscheidung miteinzubeziehen, inwieweit die körperlichen Beschwerden des Verletzten einerseits durch den Unfall und andererseits durch die vorher vorhandene krankhafte Anlage verursacht wurden.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten erscheint.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ersatz immaterieller und materieller Schäden sowie Feststellung einer Ersatzpflicht mit Blick auf Zukunftsschäden im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall auf der X in E am 30.11.2015, bei dem die Beklagte zu 1) auf den Pkw der Klägerin auffuhr. Dass die Beklagten für die Unfallfolgen dem Grunde nach vollständig haften, ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

4

Die Beklagte zu 2) hat während des erstinstanzlichen Verfahrens Zahlungen auf die geltend gemachten materiellen Schäden erbracht, worauf die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Sie hat zudem einen Betrag von 400,00 € – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – auf die Schmerzensgeldforderung der Klägerin gezahlt.

5

Mit angefochtenem Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz Bezug genommen wird, hat das Landgericht E dem Ersatzbegehren mit Blick auf die materiellen Schäden, soweit diese nicht von der Erledigungserklärung erfasst waren, weitestgehend entsprochen. Lediglich mit Blick auf die begehrte Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren hat es eine Kürzung vorgenommen, mit der Begründung, dass lediglich eine 1,3-fache, nicht aber die vorliegend klägerseits in Ansatz gebrachte 1,5-fache Gebühr zu ersetzen sei. Als Schmerzensgeld hat das Landgericht der Klägerin einen Betrag von 3.500,00 € abzüglich der gezahlten 400,00 € zugesprochen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Landgericht insbesondere darauf abgestellt, dass die bei der Kollision auf den Körper der Klägerin einwirkenden Kräfte vergleichsweise gering gewesen und für die bei der Klägerin durch den Unfall verursachten Beschwerden bestehende degenerative Vorschäden mitursächlich gewesen seien. Die Beeinträchtigungen seien lediglich hinsichtlich eines zeitlich begrenzten Zeitraums von allenfalls neun Monaten den Beklagten zuzurechnen. Im Feststellungsantrag hat das Landgericht die Klage gestützt auf das eingeholte Gutachten des T mit der Begründung abgewiesen, dass künftige nicht voraussehbare und nicht bereits in die Schadensersatzberechnung eingeflossene Beeinträchtigungen nicht zu erwarten seien.

6

Mit der Berufung, mit der die Klägerin die Abänderung des angefochtenen Urteils begehrt, greift sie dieses insoweit an, als der ausgeurteilte Schmerzensgeldbetrag hinter dem Betrag von 8.000,00 € zurückbleibt; sie verfolgt zudem ihren Anspruch auf Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren im Umfang ihres erstinstanzlichen Antrags sowie ihren Feststellungsantrag weiter. Zur Begründung macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die tatsächlichen durch den Unfall bei der Klägerin eingetretenen Verletzungen und Verletzungsfolgen nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere sei nicht hinreichend in die Wertung eingeflossen, dass die bestehende Vorschädigung bis zum Unfall keinerlei Beschwerden verursacht habe. Das Landgericht, welches sich nach den Ausführungen im Urteil bei der Bemessung des Schmerzensgeldes an anderen Urteilen habe orientieren wollen, habe es zudem versäumt, Vergleichsurteile konkret zu benennen. Soweit das Landgericht davon ausgehe, dass Beeinträchtigungen der Klägerin nicht mehr auf das Unfallgeschehen zurückzuführen seien, was insbesondere für die Beschwerden im Brustbereich gelte, sei dies nahezu willkürlich. Schmerzensgelderhöhend hätte zudem das verzögernde Regulierungsverhalten der Beklagten berücksichtigt werden müssen. Mit Blick auf den Feststellungantrag habe das Landgericht das Gutachten falsch zitiert; dieses weise mit Blick auf die angenommene Dauer von unfallbedingten Beschwerden zudem Widersprüche auf. Als vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühr sei eine 1,5-fache Gebühr ersatzfähig, wobei die Klägerin insoweit auf ihren bisherigen Vortrag Bezug nimmt.

7

II.

8

Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zulegende Tatsachen eine andere – der Klägerin günstigere – Entscheidung rechtfertigen. Beides zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Die Feststellungen und Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil sind vielmehr in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Ergebnis richtig.

9

1.

10

Die Annahme des Landgerichts, der Klägerin stehe aufgrund des Verkehrsunfallereignisses ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten in Höhe von 3.500,00 € gemäß §§ 7, 18, 11 S. 2 StVG i. V. m. 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu, von dem die bereits geleisteten 400,00 € in Abzug zu bringen seien, ist aus berufungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Schmerzensgeld besteht nicht.

11

a)

12

Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß § 513 Abs. 1 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Hält das Berufungsgericht sie zwar für vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden. Das Berufungsgericht darf es demnach nicht dabei belassen, zu prüfen, ob die Bemessung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinander gesetzt und eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (BGH, Urt. v. 28.03.2006, Az. VI ZR 46/05, NJW 2006, 1589, 1592 unter Tz. 30).

13

b)

14

Die durch das Landgericht vorgenommene Schmerzensgeldbemessung weist keine Rechtsfehler auf und ist auch im Übrigen überzeugend.

15

Ausgangspunkt für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind die auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme anzunehmenden Verletzungen der Klägerin – namentlich ein Haarriss am siebten Halswirbelkörper, eine Knochenquetschung, eine Zerrung der Halswirbelsäule sowie eine Zerrung der Lendenwirbelsäule –, wobei insbesondere auch Ausmaß, Dauer und die konkreten Folgen für das Leben der Klägerin zu berücksichtigen sind.

16

Dies hat das Landgericht in nicht zu beanstandender und zudem überzeugender Weise getan.

17

aa)

18

Zunächst hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Berufung die bei der Klägerin bestehenden Vorschädigungen der Halswirbelsäule in zutreffender Weise bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt.

19

Insoweit trifft es nicht zu, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die bei der Klägerin bestehende Vorschädigung der Halswirbelsäule keinerlei Beschwerden verursacht habe und die Klägerin deshalb auch nie in Behandlung gewesen sei. Vielmehr hat das Landgericht explizit in seine Erwägungen einbezogen, dass die Schilderung der Klägerin, bis zum Unfallzeitpunkt nicht wegen der bestehenden Osteoporose in Behandlung gewesen zu sein, durch die eingereichten Unterlagen belegt werde, sie lediglich mit Blick auf die Beweglichkeit des Halses schon vor dem Unfall eingeschränkt gewesen sei und die Schmerzen unfallbedingt aufgetreten seien (vgl. S. 10 f. des Urteils).

20

Gerade weil die unfallbedingten Verletzungen als "Auslöser" im Sinne einer Mitursache gewirkt haben, müssen die Beklagten für die Folgen der ausgelösten Beschwerden aufkommen (vgl. BGH, Urt. v. 26.01.1999, Az. VI ZR 374/97, NJW-RR 1999, 819).

21

Die Höhe des Schmerzensgeldes ist jedoch im Wege der Billigkeit festzusetzen, wobei angesichts der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes auch Umstände zu beachten sind, die ohne Einfluss auf die Unfallfolgen sind. Sowohl für die Ausgleichs- als auch in besonderem Maße für die Genugtuungsfunktion ist der Grad der Verursachung, mit welchem die schädigende Handlung zu den Leiden des Verletzten beigetragen hat, von Bedeutung. Dementsprechend ist es nicht rechtsfehlerhaft, sondern kann im Einzelfall, wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen Auswirkungen einer Schadensanfälligkeit sind, sogar geboten sein, in die Billigkeitsentscheidung miteinzubeziehen, inwieweit die körperlichen Beschwerden des Verletzten einerseits durch den Unfall und andererseits durch die vorher vorhandene krankhafte Anlage verursacht wurden (so schon BGH, Urt. v. 16.11.1961, Az. III ZR 189/60, NJW 1962, 243, Urt. v. 05.11.1996, Az. VI ZR 275/95, NJW 1997, 455).

22

Vorliegend steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T in seinem schriftlichen Gutachten vom 02.07.2017, welches durch die Parteien auch nicht angegriffen wird und welchem sich der Senat nach eigener Sachprüfung anschließt, fest, dass zum Unfallzeitpunkt im Bereich der Halswirbelsäule der Klägerin eine erhebliche Entkalkung der Wirbelkörper vorlag, welche den Knochen „weich“ gemacht hat. Dies hat im Zusammenspiel mit der zudem bestehenden mangelnden Elastizität aufgrund einer langstreckigen knöchernen Versteifung der Halswirbelsäule dazu geführt, dass auch bei niedrigen Kollisionsgeschwindigkeiten ein Bruch wie der durch die Klägerin erlittene entstehen konnte. Dass die Klägerin bei dem Unfall eine Zerrung davon getragen hat, liegt nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen ebenfalls an der individuellen Besonderheit der Klägerin, namentlich daran, dass die mittlere und untere Halswirbelsäule aufgrund der Knochen überbrückenden Spangen und fast fehlenden Zwischenwirbelräume biomechanisch starr ist. Im Ergebnis sind sowohl der Haarriss als auch die Zerrung der Halswirbelsäule trotz der niedrigen Insassenbelastung aufgrund der sehr ausgeprägten verletzungsfördernden medizinischen Konstitution der Klägerin von ihr erlitten worden.

23

Aufgrund dieses erheblichen Einflusses der bei der Klägerin bestehenden massiven Vorschädigungen der Halswirbelsäule auf die Entstehung der Verletzungen ist vorliegend von einer Relevanz der Vorschäden für die Bemessung des Schmerzensgeldes auszugehen.

24

Dies steht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 31.01.2000 zum Aktenzeichen 13 U 90/99 (zitiert nach beck-online), in dem eine wesentliche Minderung des Schmerzensgeldanspruchs aufgrund einer Vorschädigung – insbesondere wegen bestehender Beschwerdefreiheit vor dem Unfall – nicht angenommen wurde. Auch der 13. Zivilsenat betont in der zitierten Entscheidung, dass es eine Frage des Einzelfalles sei, ob und gegebenenfalls in welchem Maße eine Vorschädigung den im Wege der Billigkeit festzusetzenden Schmerzensgeldanspruch mindert. Anders als in dem vom 13. Zivilsenat zu entscheidenden Fall, in dem der Kläger trotz bestehender Vorschädigung aufgrund einer muskulären Kompensation vollständig beschwerdefrei war, hatte die Klägerin vorliegend nach ihrem eigenen Vortrag bereits Beeinträchtigungen im Bereich der Halswirbelsäule dergestalt, dass die Halswirbelsäule in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt war. Im vorliegenden Fall ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zudem davon auszugehen, dass die Vorschädigung der Halswirbelsäule der Klägerin bereits vor dem Unfall ein Ausmaß angenommen hatte, welches eine baldige Behandlungsbedürftigkeit auch ohne das Unfallereignis als überwiegend wahrscheinlich erwarten ließ. In diesem Sinne hatte der Gutachter T angesichts des Ausmaßes der Schädigung der Halswirbelsäule bereits in seinem schriftlichen Gutachten Zweifel daran geäußert, dass in den Monaten und Jahren vor dem Unfall keine Beschwerden und keine Behandlungen stattgefunden haben sollen (S. 27 d. GA). Anders als in dem durch den 13. Zivilsenat zu entscheidenden Fall geht es vorliegend daher nicht um Vorschädigungen, welche auch ohne den Unfall eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu einem nicht näher einzugrenzenden Zeitpunkt erwarten ließen, sondern die Schädigung der Halswirbelsäule ließ den Eintritt von (weiteren) Beschwerden in engem zeitlichem Zusammenhang konkret erwarten. Hiervon ist vorliegend auch deshalb auszugehen, weil nach dem Ergebnis der Begutachtung – von der Klägerin geschilderte – Beschwerden nach Ablauf von neun Monaten nach der Kollision nicht mehr als unfall-, sondern als verschleißbedingt einzustufen sind (hierzu s. noch unter b) cc)). Schließlich ist nicht ersichtlich, inwieweit der in dem vom 13. Zivilsenat zu entscheidenden Fall gegebene Vorschaden in Form arthrotischer Veränderungen des Kniegelenks überhaupt dazu beigetragen hat, dass es zu der erlittenen Kniegelenksdistorsion hat kommen können.

25

bb)

26

Das Landgericht hat entgegen der Rüge der Berufung auch die unfallbedingten Verletzungen sowie die hierdurch entstandenen Folgen zutreffend in die Abwägung eingestellt und gewichtet.

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(1)

28

Dass sich das Landgericht nicht davon hat überzeugen können, dass die Klägerin Brustschmerzen infolge von bei dem Unfall erlittenen Blutergüssen erlitten hat, ist entgegen der Ansicht der Berufung nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen bestehen entgegen der Ansicht der Berufung keine konkreten Anhaltspunkte i. S. d. § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO, die Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen würden. Zwar stützt sich die Klägerin auf ein Attest des Arztes B vom 06.06.2016, in dem zu der Frage „Konnten Gurtspuren festgestellt werden?“ vermerkt ist „später, Blutergüsse“. Abgesehen davon, dass diese Angabe mit Blick auf Anzahl, Ausmaß und vor allem Zeitpunkt der festgestellten Blutergüsse zu ungenau ist, um auf den Unfall als Ursache schließen zu lassen, steht der Annahme von durch den Unfall entstandenen Blutergüssen das Ergebnis der interdisziplinären Begutachtung entgegen. Angesichts der durch den technischen Sachverständigen C errechneten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 7 bis 10 km/h führt der medizinische Sachverständige T in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend aus, er habe Zweifel an der Entstehung einer wesentlichen Gurtverletzung mit Blick auf das Fehlen individueller medizinischer Besonderheiten bei der Klägerin (wie beispielsweise der Einnahme von Blutverdünnern). Da die Klägerin weitere Beweismittel für die Entstehung von Blutergüssen infolge des Unfalls nicht benennt, ist sie insoweit – auch in Ansehung des geringeren Beweismaßstabes gemäß § 287 ZPO bei Feststehen einer Primärverletzung - beweisfällig geblieben.

29

Soweit die Klägerin geltend macht, unbeschadet der Frage, ob durch den Unfall infolge einer Gurtverletzung Brustschmerzen entstanden seien, habe das Landgericht verkannt, dass HWS-Verletzungen häufig in den Brustbereich ausstrahlten, mag dies zwar zutreffend sein. Nennenswertes Gewicht, welches dazu führen würde, dass der Schmerzensgeldbetrag von 3.500,00 € als zu niedrig anzusehen wäre, kommt den von der Klägerin geschilderten Brustschmerzen - ihr Vorliegen unterstellt - indes nicht zu. Die Klägerin hat hierzu in der Klageschrift lediglich geschildert, sie habe in der linken Schulter starke Schmerzen gehabt, die zum Teil in die linke Brust ausgestrahlt hätten. Hinsichtlich Häufigkeit und Ausmaß der Brustschmerzen findet sich eine weitergehende Konkretisierung weder schriftsätzlich noch hat die Klägerin hierzu im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung durch das Landgericht am 23.11.2016 zu den Unfallfolgen weitergehend vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung hat sie diese sogar überhaupt nicht erwähnt, so dass von nennenswerten Schmerzen im Brustbereich als Folge der Verletzung der Halswirbelsäule auch nach dem klägerischen Vortrag nicht auszugehen ist.

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(2)

31

Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Landgericht auch die Auswirkungen des Unfalls bzw. der Verletzungen auf das Leben der Klägerin, welche sie in der Berufungsbegründung erneut aufzählt, umfassend und zutreffend in seine Erwägungen einbezogen.

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Soweit die Klägerin erneut darauf verweist, dass ein Urlaub aufgrund der Verletzungen habe abgesagt werden müssen, konnte dies im Rahmen der Beweisaufnahme gerade nicht bestätigt werden. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge V hat diesbezüglich vielmehr bei seiner Vernehmung durch die Kammer am 23.11.2016 angegeben, man habe seinerzeit keine Urlaube geplant, so dass eine Absage eines Urlaubs nicht erfolgt sei. Dass – wie der Zeuge auf Nachfrage allerdings sodann bestätigt hat – die Absicht bestanden habe, über Weihnachten und Silvester ins Sauerland zu fahren, was aufgrund des Unfalls und der Verletzungen nicht verwirklicht worden sei, ist zu unkonkret, um Gewicht für die Bemessung des Schmerzensgeldes zu haben.