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Oberlandesgericht Hamm·7 U 39/25·18.09.2025

Einwilligung in Verkehrsunfall bejaht; Zurechnung an Fahrzeugeigentümer nur im Ausnahmefall

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verfolgt mit der Berufung Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen die Haftpflichtversicherung eines Betonmischers. Streitpunkt ist, ob eine rechtfertigende Einwilligung in die Fahrzeugbeschädigung (manipulierter Unfall) vorlag und ob sie dem Fahrzeugeigentümer zugerechnet werden kann. Der Senat hält die Berufung für aussichtslos und beabsichtigt die Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO. Nach Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme sprechen insbesondere gravierende Widersprüche in den Angaben des Klägers und des Fahrers für eine Einwilligung; diese sei dem (formellen) Eigentümer hier ausnahmsweise nach § 166 BGB zurechenbar, sodass Ansprüche insgesamt ausscheiden.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil soll nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, da Ansprüche wegen Einwilligung und deren Zurechnung ausscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine rechtfertigende Einwilligung in die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen eines Verkehrsunfalls kann aufgrund einer Gesamtwürdigung der Indizien auch ohne Nachweis einer Bekanntschaft der Unfallbeteiligten festgestellt werden.

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Für die Annahme einer Einwilligung in einen (manipulierten) Verkehrsunfall bedarf es regelmäßig keiner ausdrücklichen Feststellung eines bewussten Hineinlenkens oder des Fehlens einer Abwehrreaktion, wenn der Unfallhergang nach den festgestellten Umständen anderweitig eindeutig auf eine Absprache hindeutet.

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Umstände wie ein lohnender Streifschaden mit geringem Verletzungsrisiko, der Einsatz typischer Unfallfahrzeuge oder das Vorliegen mehrerer Unfallereignisse genügen für sich genommen nicht zwingend für die Annahme einer Einwilligung; maßgeblich sind die individuellen, tragenden Indizien des Einzelfalls.

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Die Einwilligung des berechtigten Besitzers/Nutzers eines Fahrzeugs ist dem Eigentümer nicht schon deshalb zuzurechnen, weil dem Nutzer die tatsächliche Verfügungsgewalt weitgehend überlassen ist; eine Zurechnung kommt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht.

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Ein besonders gelagerter Ausnahmefall für die Zurechnung nach § 166 BGB kann vorliegen, wenn das Fahrzeug wirtschaftlich allein dem Nutzer zugeordnet ist und der formelle Eigentümer dem Nutzer hinsichtlich Nutzung und Umgang mit dem Fahrzeug freie Hand lässt.

Relevante Normen
§ StVG § 7 Abs. 1§ 17 Abs. 1, Abs. 2§ 9§ BGB § 254, § 823 Abs. 1, Abs. 2§ StGB § 303§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 8 O 225/23

Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Annahme einer – hier bejahten – rechtfertigenden Einwilligung in einen Verkehrsunfall (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13.12.1977 – VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339 = juris Rn. 10, 27 f.; BGH, Urteil vom 01.10.2019 – VI ZR 164/18, r+s 2020, 47 Rn. 7 ff.; Senat, Urteil vom 12.03.2021 – 7 U 12/20, NJW-RR 2021, 1188; OLG Hamm, Urteil vom 01.08.2017 – 9 U 59/16, NJW-RR 2017, 1368 = juris Rn. 20 ff.).

Eine Zurechnung der Einwilligung des berechtigten Besitzers / Nutzers eines Kraftfahrzeugs in einen Unfall zum Eigentümer, insbesondere in Fällen des Sicherungseigentums oder Leasings, lässt sich nicht allein mit dem Argument, die Entscheidungsgewalt sei weitgehend und der (berechtigte) unmittelbare Besitz zur alleinigen und freien Verfügung überlassen, begründen (entgegen offenbar KG, Beschluss vom 16.12.2021 – 22 U 69/21, r+s 2022, 166 = juris Rn. 40). Vielmehr kommt eine Zurechnung im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt etwa BGH, Urteil vom 17.01.2023 – VI ZR 203/22, r+s 2023, 265 Rn. 40 f. m. w. N.) nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen – wie hier – in Betracht.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers auf seine Kosten zurückzuweisen.

Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Rubrum

1

Anmerkung der Redaktion: Die Berufung wurde mit Beschluss vom 27.10.2025 zurückgewiesen. 

Gründe

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I.

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Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

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Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 51 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-51 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.

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1. Der Senat sieht sich nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellung des Landgerichts gebunden, da weder die Berufungsbegründung konkrete Anhaltspunkte aufzeigt noch diese sonst ersichtlich wären, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Vielmehr ist auch der Senat nach eigener Würdigung in Zweifeln Schweigen gebietender Weise im Sinne von § 286 ZPO davon überzeugt (vgl. BGH Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 76/23, BeckRS 2023, 41269 Rn. 15; BGH Urt. v. 1.10.2019 – VI ZR 164/18, r+s 2020, 47 Rn. 8), dass jedenfalls eine Einwilligung des Klägers in die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs durch den bei der Beklagten versicherten Betonmischer vorgelegen hat.

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Entscheidend sind dabei im vorliegenden Einzelfall im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung (vgl. nur BGH Urt. v. 13.12.1977 – VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339 = juris Rn. 10, 27 f.; BGH Urt. v. 1.10.2019 – VI ZR 164/18, r+s 2020, 47 Rn. 7 ff.; Senat Urt. v. 12.03.2021 – 7 U 12/20, NJW-RR 2021, 1188; OLG Hamm Urt. v. 1.8.2017 – 9 U 59/16, NJW-RR 2017, 1368 = juris Rn. 20 ff.) vor allem die persönlichen Angaben des Klägers und des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs als Zeuge beim Landgericht, deren Würdigung durch das Landgericht mit der Berufung bereits nicht angegriffen werden.

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So sind die Angaben des Klägers beim Landgericht (Protokoll vom 10.05.2024 Seite 3 ff., eGA I-119 ff.) zum Anlass der Fahrt, zum Leuchten der Ölkontrollleuchte, zum Aufsuchen der Werkstatt, zum vorherigen Anruf wegen des Ölwechsels inkonsistent und nicht glaubhaft. Insbesondere erschließt sich der Sinn der klägerischen telefonischen Nachfrage zum Parkendürfen vor der Werkstatt auf einem öffentlichen Parkstreifen nicht – zumal der Kläger weder einen Werkstatttermin vereinbart noch, was bei einem vorabendlichen Abstellen vor der Werkstatt mit Blick auf einen Termin am nächsten Tag nahegelegen hätte, mögliche Modalitäten der Schlüsselübergabe abgesprochen hat. Das Landgericht hielt den Kläger vor diesem Hintergrund überzeugend auch offensichtlich für unglaubwürdig. Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass seine Schilderung auch nicht mit seinem schriftsätzlichen Vorbringen vom 23.02.2024 (Seite 2 f., eGA I-90 f.) in Übereinstimmung zu bringen ist, worauf es aber nicht entscheidend ankommt, da dies auch auf einem Missverständnis zwischen Kläger und Klägervertreter beruhen kann, zu dem es auch bezüglich der Aktivlegitimation gekommen zu sein scheint. Allerdings lässt die Berufungsbegründung eine solche mögliche Erklärung vermissen. Entscheidend sind jedenfalls entgegen dem Berufungsvorbringen nicht die „vagen Angaben zum Unfallhergang“, sondern die diversen Widersprüche zum Anlass des Abstellens an der Unfallstelle.

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Auch die Angaben des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs beim Landgericht (Protokoll vom 10.05.2024 Seite 10 ff., eGA I-126 ff.) sind im Hinblick auf die Angaben der Zeugin O. unglaubhaft. Das Landgericht hielt den Zeugen V. vor dem nachfolgenden Hintergrund überzeugend offensichtlich für unglaubwürdig. Dabei verkennt der Senat nicht, dass mangelnde Mitwirkung von Beklagtenseite bei der Sachverhaltsaufklärung oder widersprüchliche Angaben von dieser Seite der Klägerseite grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen (müssen). In der Gesamtbetrachtung zu den ebenfalls widersprüchlichen Angaben des Klägers liegt der Fall hier jedoch anders. Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass der Zeuge V. mehrere verschiedene Anlässe für seine Fahrt und mehrere unterschiedliche Fahrtrichtungen geschildert hat. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist dabei nicht entscheidend, dass der Zeuge V. nach den Angaben der Zeugin O. unüblich abgebogen sein soll. Damit kommt es auch nicht auf die Frage an, ob ein Linksabbiegen „zu schwierig“ gewesen sei (was aber im Hinblick auf die Ausfahrt aus dem Betonwerk Ecke Z.-straße und N.-straße in F. – wie sie bei den öffentlich zugänglichen Satellitenbildern ersichtlich ist – ganz abwegig ist). Vielmehr ist entscheidend, dass der Anlass der Fahrt nach Angaben der Zeugin O. völlig eindeutig und ein anderer war, als die vom Zeugen V. (zunächst) geschilderten Varianten (Protokoll vom 10.05.2024 Seite 13 ff., eGA I-129 ff.). Der Zeuge befand sich nach Beendigung der Arbeit und essentieller Säuberung des Betonmischers auf dem Weg nach Hause. Dieser Weg nach Hause führte über die Z.-straße und die Unfallörtlichkeit K.-straße, allerdings in entgegengesetzter Richtung zur Fahrrichtung während des Unfalls. Widerlegt ist durch die Aussage der glaubhaften und aus Sicht des Landgerichts offensichtlich glaubwürdigen Zeugin O. im Übrigen auch die Behauptung des Zeugen, er habe vorher noch keine Unfälle gehabt.

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Vor diesem Hintergrund schließt sich der Senat auch der Würdigung des Landgerichts an, dass der Zeuge V. keinerlei vernünftige Erklärung für den nach den Feststellungen des Sachverständigen vollständig kompatiblen Unfall liefern konnte. Der vermeintliche Abbiege-, wohl eher Wendevorgang an der Kreuzung K.-straße und D.-straße war ausweislich der Lichtbilder (insbesondere Lichtbild 2 in der Fotoanlage des Sachverständigengutachtens, eGA I-195) längst abgeschlossen, als der Zeuge V. die Unfallstelle erreichte. Es gab keinen Gegenverkehr und es war taghell. Es bedurfte deshalb im vorliegenden Einzelfall auch keiner ausdrücklichen – gutachterlichen – Feststellung eines etwa bewussten Hineinlenkens, Durchziehens oder des Fehlens einer Abwehrreaktion (vgl. dazu Senat Urt. v. 12.3.2021 – 7 U 12/20, NJW-RR 2021, 1188 Ls. 1; OLG Hamm Beschl. v. 22.12.2020 – 9 U 123/20, BeckRS 2020, 50029 = juris Rn. 6; OLG Hamm Beschl. v. 21.12.2018 – 26 U 172/18, BeckRS 2018, 38487 = juris Rn. 7).

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Entgegen dem Berufungsvorbringen ist auch der Nachweis einer Bekanntschaft seitens der Beklagten zum Nachweis einer Einwilligung des Klägers in den Unfall nicht notwendig (vgl. KG Beschl. v. 16.12.2021 – 22 U 69/21, r+s 2022, 166 = juris Rn. 38; OLG Hamm Beschl. v. 22.12.2020 – 9 U 123/20, BeckRS 2020, 50029 = juris Rn. 6), wäre vielmehr nur ein zusätzliches Indiz (vgl. Senat Beschl. v. 6.3.2023 – 7 U 96/22, BeckRS 2023, 9527 = juris Rn. 19). Ob sich Kläger und Zeuge V. vor der Kollision kannten, ist hier offen, aber in der Gesamtbetrachtung nicht entscheidungserheblich.

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Entgegen dem Berufungsvorbringen lag aus Sicht des Klägers zunächst auch kein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Vielmehr hätte nach dem ursprünglichen klägerischen Vorbringen (Privatgutachten vom 24.07.2023 Seite 1 ff., eGA I-6 ff.) entgegen dem späteren Ergebnis der Beweisaufnahme (Gerichtsgutachten vom 26.11.2024 Seite 10 ff., eGA I-192 ff.) und im Hinblick auf Alter und Zustand des klägerischen Fahrzeugs rentierlich abgerechnet werden können. Dabei entspricht es aber ohnehin ständiger Rechtsprechung des Senats, dass allein die Umstände eines lohnenden Streifschadens mit geringem Verletzungsrisiko unter Einsatz typischerweise bei einem manipulierten Unfall eingesetzter Fahrzeuge sowie mehrerer Unfallereignisse nicht zwingend für die Annahme einer Einwilligung in einen Verkehrsunfall genügen (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 12.4.2022 – 7 U 1/21, VersR 2022, 1157 Ls.; siehe auch Senat Urt. v. 21.10.2022 – 7 U 96/21, BeckRS 2022, 38555 Rn. 14).

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Entscheidend sind vielmehr in erster Linie die bereits genannten Umstände. Mit den Feststellungen des Landgerichts sprechen im Rahmen der Gesamtwürdigung die von der Berufung nicht angegriffenen weiteren Umstände nur abrundend für eine Einwilligung des Klägers in den Unfall.

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2. Diese Einwilligung muss sich der Vater des Klägers als Volleigentümer des klägerischen Fahrzeugs auch entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen.

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Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine Zurechnung vom berechtigten Besitzer / Nutzer des Fahrzeugs zum Eigentümer, insbesondere in Fällen des Sicherungseigentums oder Leasings im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. anders offenbar KG Beschl. v. 16.12.2021 – 22 U 69/21, r+s 2022, 166 = juris Rn. 40); entsprechend kommt § 17 Abs. 2 StVG auf Ansprüche des geschädigten Eigentümers aus § 7 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 StVG nicht, sondern nur § 9 StVG in Verbindung mit § 254 Abs. 1 BGB zur Anwendung, die aber wiederum auf den parallel bestehenden Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 303 Abs. 1 StGB keine Anwendung finden (vgl. zuletzt etwa BGH Urt. v. 17.1.2023 – VI ZR 203/22, r+s 2023, 265 Rn. 40 f. m. w. N.). Denn der berechtigte Besitzer ist in diesen Fällen aufgrund der vertraglichen Absprachen in der Sicherungsabrede oder im Leasingvertrag gerade typischerweise nicht Repräsentant oder Wissens(erklärungs)vertreter des Eigentümers, weil sowohl Sicherungsnehmer als auch Leasinggeber (ausdrücklich) nicht damit einverstanden sind, dass der Sicherungsgeber oder Leasingnehmer „nach Belieben“ mit ihrem Fahrzeug verfahren.

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Im vorliegenden Ausnahmefall gilt jedoch etwas Anderes (vgl. im Ergebnis auch OLG Hamm Beschl. v. 21.12.2018 – 26 U 172/18, BeckRS 2018, 38487 = juris Rn. 12; OLG Hamm Urt. v. 19.3.2001 – 13 U 164/00, r+s 2002, 9 = juris Rn. 16; OLG Celle Urt. v. 26.7.1990 – 5 U 119/89, zfs 1991, 297):

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Unabhängig davon, dass der Kläger insoweit die Feststellungen des Landgerichts zur Zurechnung nicht in Frage stellt, bestehen keine Zweifel daran, dass der Vater des Klägers dem Kläger, dem das Fahrzeug bereits kurze Zeit nach dem Unfall ohnehin auch eigentumsrechtlich endgültig gehören sollte, bei Nutzung und Umgang freie Hand gegeben hatte. Denn aufgrund der vom Kläger, seiner Ehefrau und seinem Vater beim Landgericht geschilderten Zusammenhänge (u. a. Erwerb, Kostentragung, Mängelbeseitigung nach Erwerb, Verantwortlichkeit für Ölwechsel, Aufarbeitung Unfallfolgen) war das Fahrzeug wirtschaftlich allein für den Kläger bestimmt. Entsprechend hat vorprozessual zwar zunächst der Vater, dann aber der Kläger gestützt auf seine Stellung als schuldrechtliche Kaufvertragspartei eigentumsrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Auch hat der Kläger zunächst aus eigenem Recht geklagt, bevor sich erst in der Sitzung die vorübergehenden Eigentumsverhältnisse bis zum Ende des geplanten Urlaubs, für den die formelle Eigentumsstellung des Vaters überhaupt nur erforderlich war, genau aufklären ließen.

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3. Die geltend gemachten Ansprüche müssen deshalb insgesamt ausscheiden.

19

II.

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Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

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Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.

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Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.