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Oberlandesgericht Hamm·7 U 35/25·02.10.2025

Hinweisbeschluss: Haftung wegen Auswahl-, Überwachungs- und Mitwirkungsschuld bei Baumfällung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach §823 Abs.1 BGB für durch einen beim Beklagten beauftragten Baumsturz beschädigtes Auto. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten zu 2 gemäß §522 Abs.2 S.1 ZPO zurückzuweisen, da das Landgericht zu Recht Auswahl- und Überwachungsverschulden sowie die eigene Mitwirkung des Beklagten als haftungsbegründend festgestellt hat. Ein Mitverschulden des Klägers ist nicht erkennbar.

Ausgang: Berufung des Beklagten zu 2 wird wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten gemäß §522 Abs.2 S.1 ZPO zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl eines Dritten für gefährliche Arbeiten besteht; unterbleibt eine nachvollziehbare Eignungsprüfung, begründet dies Auswahlverschulden.

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Der Auftraggeber hat die sachgerechte Durchführung beauftragter gefährlicher Arbeiten zu überwachen und bei erkennbaren Mängeln einzuschreiten; ein Unterlassen begründet Überwachungsverschulden.

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Wer sich selbst aktiv und tragend an der Durchführung gefährlicher Arbeiten beteiligt, unterliegt der Sorgfalt nach §276 Abs.2 BGB und kann deliktisch für daraus resultierende Schäden haften.

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In Fällen eindeutiger Gefährdungslage ist die Rechtswidrigkeit des Handelns indiziert; ein Mitverschulden des Geschädigten nach §254 BGB kommt nur in Betracht, wenn dieser die Gefahrenquelle geschaffen oder hätte erkennen und abwehren müssen.

Relevante Normen
§ BGB § 823 Abs. 1§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 1006 Abs. 1 BGB§ 856 Abs. 2 BGB

Leitsatz

Zum Auswahl- und Überwachungsverschulden eines Grundstückseigentümers bei der Beauftragung eines Dritten mit der Fällung eines Baumes.

Zum eigenen Verschulden eines Grundstückseigentümers bei Mitarbeit bei der Fällung eines Baumes neben einem beauftragten Dritten.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten zu 2 auf seine Kosten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird dem Beklagten zu 2 Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Rubrum

1

Anmerkung der Redaktion: Die Berufung wurde mit Beschluss vom 27.10.2025 zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zutreffend hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben.

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Die Einwendungen des Beklagten zu 2, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 31 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-31 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.

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Dem Kläger steht der ausgeurteilte Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu 2 zu.

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1. Das Eigentum des Klägers an seinem Pkw ist durch den Sturz des unter Mithilfe des Beklagten zu 2 gefällten Baumes auf den Pkw verletzt worden.

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Das Berufungsvorbringen begründet keine Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Feststellung des Eigentums des Klägers an dem beschädigten Pkw. Im Gegenteil ist der Senat, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die zugunsten des Klägers geltende Eigentumsvermutung im Sinne des § 1006 Abs. 1 BGB, aufgrund der umfassenden Beweisaufnahme des Landgerichts vom Eigentums- und Besitzerwerb seitens des Klägers und von dessen fortwährendem unmittelbaren Eigenbesitz und Eigentum überzeugt. Soweit sich der Beklagte zu 2 darauf beruft, die Eigentumsvermutung gelte bei abgestellten Fahrzeugen nicht, sei auf § 856 Abs. 2 BGB verwiesen (vgl. etwa Staudinger/Gutzeit, BGB, Neubearbeitung 2018, § 856 Rn. 23).

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2. Auch an den Feststellungen des Landgerichts zu den schuldhaften Verletzungshandlungen, die haftungsbegründend kausal für die Beschädigung des Pkw waren, bestehen keinerlei Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

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Zutreffend weist das Landgericht, was der Beklagte zu 2 in der Berufungsbegründung nicht zum Anlass genommen hat, weiter vorzutragen, bereits darauf hin, dass von einem Auswahlverschulden im Hinblick auf den Beklagten zu 1, der die Baumfällarbeiten federführend vorgenommen hat, vorliegt. Es ist nicht dargelegt, auf welcher verlässlichen Grundlage dieser ausgewählt worden ist. Allein der Umstand, dass dieser als Gärtner tätig war, befähigt ihn nicht zur Nutzung einer Motorsäge und zum Fällen eines Baumes; auch die entsprechende Rechnung und ein etwaiger vorabgeschlossener Vertrag wird nicht vorgelegt.

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Zudem ist auch von einem Überwachungsverschulden auszugehen. Denn da der Beklagte zu 2 den Beklagte zu 1 mit der Fällung des Baumes beauftragt hat, ist nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte zu 1 neben einem eigenen Mitarbeiter bei den Baumfällarbeiten auf den ungelernten Beklagten zu 2 zurückgreifen musste, der zusammen mit dem Mitarbeiter nicht in der Lage war, den fallenden Baum über das befestigte Seil derart zu sich zu ziehen, dass ein Sturz über die Grundstücksgrenze auf den Pkw des Klägers verhindert wurde. Hier hätte der Beklagte zu 2 bereits einschreiten und den Beklagten zu 1 dazu anhalten müssen, mit eigenen entsprechend ausgebildeten und erprobten Mitarbeitenden die beauftragten Arbeiten durchzuführen, oder die Arbeiten abbrechen müssen.

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Entscheidend ist aber letztlich, dass der Beklagte zu 2 selbst aktiv und tragend, weil die Arbeiten aus Sicht des Beklagten zu 1 offensichtlich nicht ohne den Beklagten zu 2 auszuführen waren, an der Fällung des Baumes beteiligt war und damit selbst die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) zu beachten und Schäden Dritter zu vermeiden hatte. Dies ist ihm nicht gelungen, da er es nicht vermochte, den stürzenden Baum durch den Zug am Seil von einem Sturz über die Grundstücksgrenze auf den Pkw des Klägers abzuhalten. Dabei ist der Beklagte zu 2 nicht anders zu behandeln als jeder andere Mitarbeiter des Beklagten zu 1, der in der beschriebenen Art tätig geworden wäre; es werden hier gerade keine vertraglichen Ansprüche, die nur gegen den Vertragspartner zu richten wären, sondern deliktische Ansprüche geltend gemacht, die jeden Beteiligten treffen (können).

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Die Verwendung des Seils zeigt eindeutig, dass der Beklagte zu 2 die später eingetretene Gefahr klar erkannt hat; sie war mithin objektiv wie subjektiv vorhersehbar.

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Der Sturz über die Grundstücksgrenze war auch objektiv klar vermeidbar. Insoweit wäre es jedenfalls, was der Senat aus eigener Erfahrung zu beurteilen vermag, beispielsweise ohne weiteres möglich (wenn auch erheblich kostspieliger) gewesen, den Baum durch Arbeiten von oben nach unten und durch Stutzen der Äste kleinteilig etwa unter Nutzung eines Hubwagens zu fällen. Möglich wäre es auch gewesen, vorab den Gefahrenbereich mit Genehmigung der zuständigen Behörde zu sperren.

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Es bestehen aber auch keine Zweifel daran, dass der Sturz des Baumes in die ungewollte Fallrichtung subjektiv vermeidbar war. Der Beklagte zu 2, der selbst erklärt hat, dass ihm die Fachkenntnis hinsichtlich der Fällung des Baumes gefehlt hat, kann sich insoweit nicht hinter der Tätigkeit und den Anweisungen des Beklagten zu 1 verstecken. Es fehlten ihm jegliche Kenntnisse und Erfahrungen für Baumfällarbeiten. Es gibt keinen Grund, der ihn annehmen lassen konnte, er sei technisch und körperlich in der Lage, einen fallenden Baum in die richtige Richtung zu ziehen. Zu einer solchen Einschätzung der Fähigkeiten des Beklagten zu 2 war auch der Beklagte zu 1 nicht in der Lage, da sich beide erst aus Anlass der Baumfällarbeiten kennengelernt und bis dahin keinerlei gemeinsame Erfahrungen bei einer solchen Tätigkeit gesammelt hatten. Auf die Anweisungen des Beklagten zu 1 durfte der Beklagte zu 2 mithin nicht vertrauen.

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3. Die Rechtswidrigkeit des Handelns des Beklagten zu 2 wird in solchen Fällen indiziert.

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4. Für ein (zurechenbares) Mitverschulden des Klägers im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB besteht entsprechend den nicht zweifelhaften Feststellungen des Landgerichts (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kein Anhaltspunkt. Der Schutzbereich des § 12 Abs. 4, Abs. 4a StVO erfasst den vorliegenden Fall nicht. Verhaltensweisen der Eltern des Klägers sind diesem schon nicht zuzurechnen. Außerdem kommt es nicht darauf an, ob diese gleichfalls davon ausgingen, der Baum würde nicht über die Grundstücksgrenze stürzen. Sie haben die Gefahrenquelle anders als der Beklagte zu 2 nicht geschaffen und waren nicht dazu berufen, diese richtig einzuschätzen und zu begrenzen.

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5. Auch den zu ersetzenden haftungsausfüllend entstanden Schaden hat das Landgericht bindend im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ermittelt. Soweit der Beklagte zu 2 meint, das Landgericht habe insoweit keine Feststellungen treffen dürfen, da der Gerichtssachverständige schon nicht habe ausschließen können, dass andere Ursache der Lack- und Glasschäden in Betracht kommen, verkennt er Inhalt und Umfang der richterlichen Überzeugungsbildungsmöglichkeiten im Sinne des § 286 ZPO. Das Landgericht hat in jeder Hinsicht klar und nachvollziehbar erläutert, dass und warum es in Zweifeln Schweigen gebietender Weise – zu dem auch aus Sicht des Senats – völlig überzeugenden Ergebnis gekommen ist, dass mangels jeder Erkenntnisse im Hinblick auf Vorschäden vor dem Hintergrund der persönlichen Anhörung des Klägers und der Zeugen in dem vom Gerichtssachverständigen anerkannten Bereich davon ausgegangen ist, dass der Kontakt mit dem Baum die Beschädigungen herbeigeführt hat. Die tatsächlich vorhandenen Vorschäden hat es aufgrund der erfolgten Beweisaufnahme überzeugend ausgegrenzt und insoweit zutreffend begründet, warum von einem wirtschaftlichen Totalvorschaden nicht ausgegangen werden konnte.

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Die in den Lichtbildern gezeichneten und dem Baumsturz zugeordneten Spuren gehen auch ganz erheblich über übliche Gebrauchsspuren hinaus. Sollten solche im maßgeblichen Bereich aber tatsächlich vor dem Ereignis vorgelegen haben, wofür keinerlei Anhaltspunkte bestehen, so hat das Landgericht völlig zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen, dass diese derart vernachlässigenswert gewesen wären, dass sie einer Erstattung von Reparaturkosten nicht entgegengestanden hätten (vgl. dazu Senat Urt. v. 28.6.2022 – I-7 U 45/21, NJW 2023, 615 Ls. 1; dem folgend etwa auch OLG Celle Urt. v. 1.3.2023 – 14 U 149/22, r+s 2023, 473).

20

II.

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Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

22

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.

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Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.