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Oberlandesgericht Hamm·7 U 3/22·02.05.2022

Berufung des Klägers wegen nicht bewiesenem Unfallhergang zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts Münster Berufung eingelegt und verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Das OLG Hamm weist die Berufung ab, weil die Klägerin den von ihr behaupteten Unfallhergang nicht bewiesen hat. Gericht und Zeugin werden glaubwürdig befunden; eine spätere Streitverkündung ändert daran nichts. Die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; Klägerin hat den Unfallhergang nicht bewiesen; Kosten der Berufungsinstanz der Klägerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Unfallhergang trägt die Klägerin; ohne den erforderlichen Beweis ist ein deliktischer Schadensersatzanspruch abzuweisen.

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Bei widerstreitenden Zeugenaussagen entscheidet die tatrichterliche Glaubwürdigkeitswürdigung; die Glaubenstragung zugunsten des Beklagten schließt den erforderlichen Beweis der klagenden Partei aus.

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Eine erst in der Berufungsinstanz vorgenommene Streitverkündung vermag das bereits ab dem Unfallzeitpunkt bestehende Eigeninteresse einer Zeugin zur eigenen Entlastung nicht zu beseitigen; dieses ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen.

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Kosten- und Vollstreckungsfolgen richten sich nach den Vorschriften der ZPO; das Gericht kann der unterliegenden Partei die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegen und die Entscheidung vorläufig vollstreckbar erklären.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Hs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 2 O 383/20

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.12.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster (02 O 383/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Streithelfer, werden der Klägerin auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 5.211,50 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf diejenigen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

4

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter.

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Mit einstimmig gefasstem Beschluss vom 10.03.2022 (eGA II-97 ff.) hat der Senat auf seine Absicht, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, hingewiesen.

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Die Klägerin hat hierzu Stellung genommen. Im Einzelnen wird auf die Stellungnahme vom 22.04.2022 (eGA II-130 f.) Bezug genommen.

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Auf die Streitverkündung der Klägerin in der Berufungsbegründung sind die Streitverkündeten mit Schriftsatz vom 26.04.2022 (eGA II-134 f.) auf Seiten der Beklagten als Streithelfer beigetreten. Die Berufung sei aus den Gründen des Hinweises, aber auch wegen des überwiegenden Eigenverschuldens der Klägerin zurückzuweisen.

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Es gelten die Ausführungen aus dem Hinweisbeschluss fort, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

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Die Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch, da sie dabei durchweg verkennt, dass sie den ihr obliegenden Beweis für den von ihr behaupteten Unfallhergang nicht geführt hat. Insoweit ist dem Beklagten zu 1 nicht mehr, aber auch nicht weniger Glauben geschenkt worden als der Zeugin. Daher konnte die Klägerin als beweisbelastete Partei im Hinblick auf die widerstreitenden Aussagen schlicht den notwendigen Beweis nicht führen. Unerheblich ist es auch, dass die Streitverkündung erst in der zweiten Instanz erfolgte. Ein unmittelbares Eigeninteresse der Zeugin, sich von eigenen Fehlern freizuzeichnen, bestand unabhängig davon bereits ab dem Unfallzeitpunkt und war auch bisher erfolgreich, da bislang – wohl aufgrund ihrer für sie günstigen Angaben – keine Ansprüche an sie herangetragen wurden.

10

II.

11

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 101 Hs. 1, § 708 Nr. 10 Satz 2, § 713 ZPO.