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Oberlandesgericht Hamm·7 U 30/23·10.03.2024

Berufung zurückgewiesen wegen repetitiver Vorbringen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit Berufung gegen das Urteil des LG Münster. Das OLG Hamm weist die Berufung zurück, da der Kläger lediglich bereits vorgebrachte Argumente wiederholt und keine neuen entscheidungserheblichen Gründe darlegt. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; die Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger; Entscheidung vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung kann zurückgewiesen werden, wenn der Berufungsführer keine neuen oder substantiierten Angriffsgründe vorbringt, die den Hinweisbeschluss oder die angefochtene Entscheidung entkräften.

2

Der Senat kann gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss entscheiden, wenn die Voraussetzungen für eine abweichende Entscheidung fehlen.

3

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 ZPO, wenn die Berufung zurückgewiesen wird.

4

Eine Entscheidung kann nach §§ 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 544 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 12 O 116/22

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.02.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster (12 O 116/22) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 6.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 08.02.2024 Bezug genommen.

4

Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

5

Der Kläger wiederholt ersichtlich allein das Vorbringen aus der Berufungsbegründung, welches der Senat bereits zum Gegenstand seines Hinweisbeschlusses gemacht hat. Anlass zu weitergehenden Ausführungen besteht insoweit nicht. Dass der Kläger die Rechtslage anders bewertet, nimmt der Senat zur Kenntnis.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713, § 544 Abs. 2 ZPO.