Vermutetes Eigentum (§ 1006 BGB) und Beweis der Unfallmanipulation durch Einwilligung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der Kfz-Haftpflichtversicherung Ersatz nach einem streitigen Verkehrsunfall; die Beklagte berief sich u.a. auf fehlendes Eigentum und eine Einwilligung in einen manipulierten Unfall. Das OLG bejahte aufgrund Besitzes die Eigentumsvermutung (§ 1006 BGB) und sah den Gegenbeweis (§ 292 ZPO) als nicht geführt an. Eine Einwilligung in die Eigentumsverletzung konnte die beweisbelastete Beklagte nach § 286 ZPO trotz zahlreicher Indizien nicht zur vollen Überzeugung des Senats nachweisen; entscheidend sei das Gewicht der Indizien im Einzelfall. Das Urteil wurde daher überwiegend abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 8.872,69 EUR zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten (gekürzt) verurteilt; im Übrigen blieb die Klage abgewiesen.
Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Verurteilung zur Zahlung von 8.872,69 EUR zzgl. Zinsen und (gekürzten) vorgerichtlichen RA-Kosten, im Übrigen Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Genügt der Besitzer eines Kraftfahrzeugs im Prozess seiner sekundären Darlegungslast, trägt der Bestreiter der Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 BGB den Gegenbeweis nach § 292 ZPO.
Die Einwilligung des Geschädigten in eine Eigentumsverletzung im Zusammenhang mit einem behauptet manipulierten Verkehrsunfall ist vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 286 ZPO zur vollen richterlichen Überzeugung zu beweisen.
Bei der Prüfung einer behaupteten Unfallmanipulation verbietet sich eine schematische Gesamtbewertung; eine bloße Häufung von Indizien ersetzt nicht die Würdigung von Aussagekraft und Gewicht der einzelnen Umstände im konkreten Einzelfall.
Eine nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugungsbildung darf nicht durch ein Abstellen auf bloße überwiegende Wahrscheinlichkeit ersetzt werden; verbleiben ernsthafte Zweifel, geht dies zu Lasten der beweisbelasteten Partei.
Dem Sachverständigen ist nach § 404a Abs. 3 ZPO vorzugeben, welche Tatsachenbehauptungen von Parteien und Zeugen der Begutachtung zugrunde zu legen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 4 O 306/23
Leitsatz
Genügt der Kläger im Hinblick auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB seiner sekundären Darlegungslast, muss der Beklagte den Gegenbeweis – hier erfolglos – nach § 292 ZPO führen (in Fortschreibung zu OLG Hamm, Beschluss vom 26.05.2021 – 7 U 55/20, r+s 2021, 546 Ls. 1). Bei der nach § 286 ZPO vom Schädiger – hier erfolglos – zu beweisenden Einwilligung in einen Verkehrsunfall verbietet sich jede schematische Lösung, wobei insbesondere eine reine Anhäufung von Indizien eine Überzeugungsbildung nicht ohne Weiteres zu ermöglichen vermag, sondern es vielmehr auf das Gewicht der jeweiligen Indizien – hier u. a. lohnender Streifschaden, geringes Verletzungsrisiko, Fahrzeugtypen, Mietwagen, Ausweichen in Gegenverkehr, Hineinlenken, vorprozessuale Angaben, Vorschäden, persönliche Kontakte, Hinzuziehung Polizei, Ort und Zeit des Abstellens, Rechtsschutzversicherung – im konkreten Einzelfall ankommt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 01.10.2019 – VI ZR 164/18, r+s 2020, 47 Rn. 9; BGH, Urteil vom 13.12.1977 – VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339 = juris Rn. 27; OLG Hamm, Urteil vom 01.08.2017 – 9 U 59/16, NJW-RR 2017, 1368 = juris Rn. 20 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 12.03.2021 – 7 U 12/20, NJW-RR 2021, 1188). Einem Sachverständigen ist nach § 404a Abs. 3 ZPO vorzugeben, welche Angaben von Parteien und Zeugen er bei seiner Begutachtung zugrunde zu legen hat.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. April 2025 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (Az. 4 O 306/23) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.872,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Oktober 2023 sowie weitere 887,03 EUR zu zahlen.
Die Klage bleibt im Übrigen abgewiesen.
Unter Berichtigung des am Ende der Sitzung verkündeten Tenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit tragen die Beklagte die Kosten der Berufungsinstanz zu 100 % und von den Kosten erster Instanz 80 % sowie der Kläger 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 9.000,00 Euro festgesetzt; der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren bleibt auf bis zu 12.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)
I.
Die zulässige Berufung ist ganz überwiegend begründet.
Dem Kläger stehen die noch geltend gemachten Ansprüche jedenfalls aus § 7 Abs. 1 StVG, § 1 PflVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 249 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 251 Abs. 1 BGB bis auf einen Teil der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.
1. Die Fahrerin des bei der Beklagten pflichthaftpflichtversicherten und von einer Fahrzeugvermieterin gehaltenen Kraftfahrzeugs im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG hat ohne Einfluss höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG durch den auf ihre Lenkbewegung zurückzuführenden Zusammenstoß bei Betrieb des gemieteten Kraftfahrzeugs das im Eigentum des Klägers stehende Kraftfahrzeug (unter a) am streitgegenständlichen Ort (unter b) beschädigt, ohne dass eine Einwilligung des Klägers in diese Eigentumsverletzung feststeht (unter c).
a) Der Senat ist nach persönlicher Anhörung des Klägers und des Zeugen in Zweifeln Schweigen gebietender Weise davon überzeugt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls unmittelbarer Besitzer des Fahrzeugs war, der nach § 856 Abs. 2 BGB auch nicht durch das Abstellen und Zurücklassen des Fahrzeugs vor dem Unfall verloren gegangen oder das Fahrzeug in den Worten der Beklagten „herrenlos“ geworden ist.
Damit greift zu Gunsten des Klägers die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB, die die Beklagte im Hinblick auf § 292 ZPO, nachdem der Kläger seiner sekundären Darlegungslast genügt hatte (vgl. dazu Senat Beschl. v. 26.5.2021 – 7 U 55/20, r+s 2021, 546 Ls. 1), nicht widerlegen konnte.
Im Gegenteil ist der Senat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme unabhängig von der Eigentumsvermutung davon überzeugt, dass der Kläger am Unfalltag Eigentümer des vom Beklagtenfahrzeug beschädigten W. war.
Denn obwohl die Kaufrechnung (Anl. BK5, eGA II-102) als Rechnungsempfänger und damit wohl Käufer im schuldrechtlichen Sinne den Zeugen ausweist und aufgrund des Nichterscheinens des Geschäftsführers der Verkäuferin als weiterer Zeuge zum Senatstermin die genauen Abreden der Beteiligten bei Kaufvertragsschluss auf schuldrechtlicher und dinglicher Ebene nicht aufgeklärt werden konnten, steht aufgrund der glaubhaften Ausführungen des Klägers und des Zeugen zum Unfallzeitpunkt unmittelbarer Besitz und Eigentum des Klägers außer Frage (§ 286 ZPO). Der Zeuge, der nicht einmal einen Führerschein besitzt, hatte im Hinblick auf seine Teilzahlung des Kaufpreises ein reines Sicherungsinteresse an dem Fahrzeug, das jedenfalls mit der Rückzahlung des dem Kläger geliehenen Geldes an ihn etwa sechs Monate nach dem Kauf entfallen ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte das Fahrzeug in unmittelbarem Eigenbesitz des Klägers (§ 854 Abs. 1, Abs. 2 BGB) stehen und das Eigentum vollständig auf ihn übergehen (§ 929 Satz 1, Satz 2 BGB).
Die die Eigentumsstellung nicht ausweisenden Zulassungsbescheinigungen waren bereits unmittelbar nach Kaufvertragsschluss auf den Kläger ausgestellt worden.
b) An die Feststellung des Landgerichts, dass der streitgegenständliche Unfall zwischen Kläger- und Beklagtenfahrzeug zum behaupten Zeitpunkt an dem behaupteten Ort stattgefunden hat, der äußere Tatbestand der Rechtsgutsverletzung mithin feststeht (vgl. BGH Urt. v. 13.12.1977 – VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339 = juris Rn. 27), ist der Senat bereits nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, da an diesen keine Zweifel bestehen.
Am Rande der im Übrigen erforderlichen erstmaligen Vernehmung des Gerichtssachverständigen hat sich aber auch der Senat selbst die Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO bilden können, dass die Feststellung des Landgerichts zutrifft. Denn der Sachverständigen hat die Kompatibilität der Anstoßsituation nahezu eindeutig, ohne dass ernsthafte Zweifel verblieben, feststellen können. Im Übrigen wird das Ergebnis bestärkt durch die polizeiliche Unfallaufnahme sowie die Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung und der Zeugin vor dem Senat.
c) Im Gegensatz dazu kann der Senat im Hinblick auf die erheblich lückenhafte Beweisaufnahme in erster Instanz dem Landgericht nicht darin folgen, dass in Zweifeln Schweigen gebietender Weise im Sinne des § 286 ZPO eine Einwilligung des Klägers in die Beschädigung seines Fahrzeugs feststeht. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wie sich das Landgericht ohne mündliche Erläuterung des unzureichend angeleiteten Sachverständigen und ohne persönlichen Eindruck vom Kläger und der Zeugin O. eine solche Überzeugung zu bilden vermochte.
Für den Senat bleiben – ohne dass festgestellt werden könnte, dass keine Einwilligung vorlag – ernsthafte Zweifel an einer Einwilligung des Klägers, die eine Überzeugungsbildung zu Gunsten der beweisbelasteten Beklagten nach dem Beweismaß des § 286 ZPO ausschließen (vgl. zur Beweislast BGH Urt. v. 1.10.2019 – VI ZR 164/18, r+s 2020, 47 Rn. 7; BGH Urt. v. 13.12.1977 – VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339 = juris Rn. 27).
aa) Diese Überzeugungsbildung setzt indes nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraussetzt, weil es selbst nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bedarf. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 76/23, BeckRS 2023, 41269 Rn. 15; BGH Urt. v. 1.10.2019 – VI ZR 164/18, r+s 2020, 47 Rn. 8).
In dieser Aufforderung zur lebensnahen Würdigung einer Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation liegt jedoch keine Absenkung des erforderlichen Beweismaßes der vollen Überzeugung. Irrig wäre daher die Annahme, der Tatrichter dürfe sich in Fällen dieser Art mit einer bloßen, wenn auch erheblichen Wahrscheinlichkeit begnügen. Denn nach § 286 ZPO muss der Tatrichter aufgrund der Beweisaufnahme entscheiden, ob er eine Behauptung für wahr oder nicht für wahr hält, er darf sich also gerade nicht mit einer bloßen Wahrscheinlichkeit beruhigen. § 286 ZPO stellt dabei nur darauf ab, ob der Tatrichter selbst die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung gewonnen hat. Diese persönliche Gewissheit ist für die Entscheidung notwendig, und allein der Tatrichter hat die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei wie ausgeführt nicht voraus. Insofern kann die objektiv erhebliche Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Geschehens zwar im Einzelfall zur Begründung der persönlichen Gewissheit des Tatrichters ausreichen, wenn dieser an sich mögliche Zweifel überwindet. Von der Erlangung der persönlichen Gewissheit des Richters von der Wahrheit darf jedoch nicht abgesehen werden. Hält der Tatrichter ein bestimmtes Geschehen selbst nur für hinreichend oder überwiegend wahrscheinlich, ohne sich dessen gewiss zu sein, kann dies für eine Überzeugungsbildung nur im Rahmen des – hier nicht in Rede stehenden – § 287 ZPO genügen (BGH Urt. v. 1.10.2019 – VI ZR 164/18, r+s 2020, 47 Rn. 9 m. w. N.; siehe auch in anderen Worten OLG Hamm Urt. v. 1.8.2017 – 9 U 59/16, NJW-RR 2017, 1368 = juris Rn. 20 ff.; Senat Urt. v. 12.03.2021 – 7 U 12/20, NJW-RR 2021, 1188; Senat Urt. v. 31.8.2018 – 7 U 33/17, BeckRS 2018, 32000 = juris Rn. 13).
bb) Vor diesem Hintergrund verbietet sich jede schematische Lösung. Insbesondere eine reine Anhäufung von Indizien vermag eine Überzeugungsbildung nicht ohne Weiteres zu ermöglichen; es kommt vielmehr auf das Gewicht der jeweiligen Indizien im konkreten Einzelfall an.
Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass allein die Umstände eines lohnenden Streifschadens mit geringem Verletzungsrisiko unter Einsatz typischerweise bei einem manipulierten Unfall eingesetzter Fahrzeuge – wie hier dem hochpreisigen älteren Fahrzeug des Klägers und dem ohne Selbstbeteiligung versicherten Mietfahrzeugs auf Beklagtenseite – sowie mehrerer (inkriminierter) Unfallereignisse der Beteiligten – wie hier nicht – nicht zwingend für die Annahme einer Einwilligung in einen Verkehrsunfall genügen (vgl. Senat Beschl. v. 12.4.2022 – 7 U 1/21, VersR 2022, 1157 Ls.; siehe auch Senat Urt. v. 21.10.2022 – 7 U 96/21, BeckRS 2022, 38555 Rn. 14).
cc) Das gilt im vorliegenden Fall – entgegen der die Beweislastverteilung verkennenden und die Nullhypothese unpassend anwendenden Würdigung des Landgerichts, dessen entscheidende Richterin sich keinen persönlichen Eindruck von der im Hinblick auf die vorläufigen Feststellungen des Sachverständigen unzureichend vernommenen Zeugin verschafft hat – erst recht im Hinblick auf die nicht feststellbare Unplausibilität des von der Zeugin geschilderten Unfallhergangs.
Grundsätzlich bedarf es bei einer plausiblen Erklärung wie dem Ausweichen vor Gegenverkehr, die die Beklagte hier weder durch die Vernehmung der Zeugin in erster oder zweiter Instanz noch durch Vernehmung des Sachverständigen in zweiter Instanz widerlegen konnte, ausdrücklicher – gutachterlicher – Feststellungen zu etwa einem bewussten Hineinlenken, einem bewussten Durchziehen oder des Fehlens einer Abwehrreaktion, um daraus ein Indiz dafür ableiten zu können, dass der Unfall ein einverständliches Geschehen darstellt (vgl. dazu Senat Urt. v. 12.3.2021 – 7 U 12/20, NJW-RR 2021, 1188 Ls. 1; OLG Hamm Beschl. v. 22.12.2020 – 9 U 123/20, BeckRS 2020, 50029 = juris Rn. 6; OLG Hamm Beschl. v. 21.12.2018 – 26 U 172/18, BeckRS 2018, 38487 = juris Rn. 7).
An eben solchen Feststellungen fehlt es nach der durchgeführten Vernehmung des Sachverständigen durch den Senat, nachdem ihm unter Anwendung der richtigen Beweislastverteilung der der Begutachtung zugrunde zu legende Sachverhalt vorgegeben worden ist (§ 404a Abs. 3 ZPO). Es lässt sich nach dessen Ausführungen im Senatstermin weder ein bewusstes, über das von der Zeugin geschilderte Ausweichen hinausgehendes Hineinlenken, ein bewusstes Durchziehen / Verlängern der Kollisionsphase oder das Fehlen erforderlicher Abwehrreaktionen feststellen. Vielmehr lässt sich aus der Spurenlage allein eine typische unwillkürliche Streifkollision mit kollisionsbedingter Ableitung vom geschädigten Fahrzeug feststellen.
Entgegen dem schriftlichen Ansatz des Sachverständigen, die bereits nach Aktenlage, aber nach Vernehmung der Zeugin durch den Senat endgültig nicht trug, kann der Zeugin auch nicht vorgehalten werden, sie habe entgegen ihren vorprozessualen Angaben bereits vor der Kollision eine Vollbremsung gemacht. Eine solche vor der Kollision durchgeführte Vollbremsung hat sie im Unfallfragebogen (Anl. B3 Seite 2, eGA I-114: „Ja, ausgewichen und beim Eintreffen des Autos voll gebremst“) nicht klar geschildert und jedenfalls weder bei der erst- noch zweitinstanzlichen Vernehmung zu Protokoll gegeben. Für den Senat bestanden insoweit keinerlei Anhaltspunkte, dass die Zeugin insoweit die Unwahrheit gesagt haben könnte. Sie konnte die genauen zeitlichen Abläufe nachvollziehbarerweise schlicht nicht (mehr) einordnen. Selbst die genauen Abläufe nach dem Zusammenstoß waren ihr nicht mehr klar erinnerlich.
Dass die Zeugin die Tatsache eines entgegenkommenden Fahrzeugs möglicherweise entsprechend der dies nicht ausweisenden polizeilichen Verkehrsunfallanzeige (Anl. K1, eGA I-6), die allerdings auch den von der Zeugin bereits im Unfallfragebogen der Beklagtenseite (Anl. B3 Seite 2, eGA I-114) erwähnten, aber von keiner Partei benannten Augenzeugen nicht ausweist gegenüber der Polizei nicht angegeben hat, steht dem nicht entgegen. Denn selbst wenn die von der Beklagten benannten polizeilichen Zeugen ausgesagt hätten, dass sie einen solchen Umstand (wie auch den des zusätzlichen Zeugen) stets in die Verkehrsunfallanzeige aufgenommen hätten, erlaubte dies nicht die Feststellung, dass es kein entgegenkommendes Fahrzeug gab. Es stünde dann die Aussage der im konkreten Einzelfall betroffenen Zeugin gegen die Aussage der alltäglich mit derartigen Vorfällen betroffenen Zeugen, was hier zu Lasten der Beklagten ginge.
Ebenso wenig steht dem entgegen, dass die Zeugin die Fahrt des entgegenkommenden Fahrzeugs erstinstanzlich möglicherweise unzureichend konkret geschildert hatte. Insoweit bestand nach Vorlage des Sachverständigengutachtens jede Veranlassung für das Landgericht, die Zeugin im Hinblick auf dessen Feststellungen erneut zu vernehmen. Diese erneute Vernehmung durch den Senat hat ohne Weiteres plausibel gemacht, dass die nach dem bei ihrer Vernehmung hinterlassenen persönlichen Eindruck in jeder Hinsicht glaubwürdige Zeugin das vermeintlich entgegenkommende Fahrzeug zwar frühzeitig erkannt, aber mangels Ausweichmöglichkeit nach rechts im (unberechtigten) Vertrauen auf eine passende Vorbeifahrt zunächst weiter auf dieses zugefahren ist und (fahrlässig) erst zu spät bzw. falsch (vgl. dazu OLG Schleswig Beschl. v. 24.4.2020 – 7 U 225/19, NJW-RR 2020, 850 Ls. 1 und juris Rn. 4; OLG Hamm Urt. v. 7.6.2016 – 9 U 59/14, NJW-RR 2016, 1363, 1364 Ls. 1 bis 3 und juris Rn. 13) reagiert hat, als es schon zu spät war.
dd) Abgesehen davon, dass auch das Vorhandensein nicht offenbarter, nicht kompatibler Vorschäden nicht zwangsläufig auf ein manipuliertes Unfallgeschehen hindeutet (vgl. Senat Urt. v. 31.8.2018 – 7 U 33/17, BeckRS 2018, 32000 = juris Rn. 20; siehe auch Senat Urt. v. 11.6.2021 – 7 U 24/20, NJW-RR 2021, 1475 = juris Rn. 53), lässt sich aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen vor dem Senat entgegen seinem insoweit – wie er im Senatstermin auch selbst aufwarf – lückenhaften schriftlichen erstinstanzlichen Gutachten, das zu Nachfragen des Landgerichts hätte führen müssen, nicht ausschließen, dass die an den beiden linken Seitentüren vorhandenen streifenden Aufriebmerkmale tatsächlich doch beide wegen ihrer ansonsten ungewöhnlichen Parallelität auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind. Darüber hinaus war der vermeintliche Vorschaden, der nach den Ausführungen des Sachverständigen im Senatstermin nahezu wegzupolieren war, so marginal, dass er keinen manipulationstypischen Vorschaden darstellte.
ee) Die vom Sachverständigen in den Raum gestellte und vom Landgericht übernommene Einschätzung, dass der „scharfkantige“ Bordstein die Reifen des entgegenkommenden Fahrzeugs hätte beschädigen können, trägt ebenfalls nicht. Zum ersten steht – wie der Sachverständige im Senatstermin klargestellt hat – nicht sicher fest, dass das entgegenkommende Fahrzeug auf den Bordstein ausweichen musste. Zum zweiten ist unklar, mit welcher (verbliebenen) Geschwindigkeit und in welchem Winkel es auf den Bordstein ausgewichen wäre, was für das Schädigungsrisiko aber die laut Sachverständigem entscheidende Rolle spielt. Zum dritten ist es nicht auszuschließen, dass der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs das bestehende Risiko gar nicht erkannt hat oder er es zwar erkannt, zur Vermeidung eines Unfalls aber in Kauf genommen hat und sich tatsächlich das Risiko einer Reifenbeschädigung nicht realisiert hat oder der andere Fahrer einen Schaden erlitten und schlicht nicht zum Anlass genommen hat, anzuhalten.
ff) Aufgrund dieser vom Senat zu treffenden Feststellung fehlt es bereits an wirklich gewichtigen Indizien für eine Einwilligung des Klägers in die Beschädigung seines Eigentums. Die übrigen von der Beklagten vorgebrachten Indizien sind teils ambivalent und deshalb kaum oder gar nicht von Gewicht oder haben sonst kein erhebliches Gewicht. Im Einzelnen:
(1) Vage Angaben des Klägers zum Abstellen seines Fahrzeugs lassen sich bereits nicht feststellen. Seine Schilderung ist insoweit seit dem Unfallgeschehen konsistent und spätestens in der Klage damit abgerundet, dass er das Fahrzeug ordnungsgemäß auf der Straße abgestellt und sonst zum Unfallgeschehen nichts beitragen könne. Mangels anderer Anhaltspunkte seine Abwesenheit beim Unfall unterstellt, ist vom Kläger nicht mehr zu verlangen.
Von Gewicht (vgl. BGH Urt. v. 13.12.1977 – VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339 = juris Rn. 30), aber in der Gesamtabwägung von unzureichendem Gewicht ist allenfalls, dass der Kläger die Nachfrage der Beklagtenseite, zu deren Beantwortung er nach § 119 Abs. 3 VVG überwiegend verpflichtet gewesen sein dürfte, wobei es an einer ordnungsgemäßen Belehrung nach § 120 VVG fehlte, nicht vollständig beantwortet hat. Den Nachfragen des Senats hat er sich indes ohne jedes Ausweichen gestellt und dabei keinen unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Seine Angaben waren auch nicht unglaubhaft, vielmehr von einigen – bei einem juristischen Laien nachvollziehbaren – juristischen Fehleinschätzungen geprägt.
Insoweit hat er beispielsweise auch darauf verwiesen, dass er den Kaufvertrag zum Zeitpunkt der Befragung nicht mehr vorliegen hatte, sich diesen erst vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung beim Landgericht wieder vom Verkäufer besorgt habe, das nach diesem nicht gefragt habe.
Zwar habe ihm seine erste Rechtsanwältin geraten, alle Fragen vollständig zu beantworten, wozu er sich aber nicht verpflichtet sah, was ihm wiederum sein zweiter (Prozess-)Bevollmächtigter bestätigt hat, so dass ihm insbesondere auch im Hinblick auf seinen sich im Senatstermin eindeutig offenbarten Rechtsirrtum, dass, wer in der Zulassungsbescheinigung als Halter eingetragen ist, auch Eigentümer sei, kein erheblicher Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann.
(2) Dass der Wert des Fahrzeugs beim Kaufvertrag und zum Unfallzeitpunkt laut Privatgutachten trotz der mehrere tausend zurückgelegten Kilometer gleich gewesen sein soll, kann diverse Ursachen haben und stellt keinen erheblichen Anhaltspunkt für eine Einwilligung dar.
(3) Von einer zeitnahen Zulassung vor dem Unfallereignis, die ohnehin ein wenig gewichtiges Indiz für einen gestellten Unfall darstellt (siehe aber im Rahmen einer Gesamtwürdigung anderen Inhalts Senat Urt. v. 21.10.2022 – 7 U 96/21, VersR 2023, 171 = juris Rn. 17), kann vorliegend bei einem Vorlauf von knapp einem Jahr nicht die Rede sein. Ebenso wenig ist eine anstehende Hauptuntersuchung im Hinblick auf ein – etwas Anderes ist nicht bekannt – im Kern voll funktionsfähiges und nur knapp fünf Jahre altes Fahrzeug ein erhebliches Indiz.
(4) Soweit sich die Beklagte auf unklare Eigentums- und Besitzverhältnisse beruft, ist auch dies vorliegend kein erhebliches Indiz. Es hebelte ansonsten die Bedeutung des § 1006 Abs. 1 BGB aus.
(5) Auch die von der Beklagten vorgebrachten Gesichtspunkte hinsichtlich der beteiligten Personen sind nicht entscheidungserheblich. Den Grund für die Aufforderungen zur Abgabe zweier eidesstaatlicher Versicherungen hat der Kläger plausibel erklärt, ebenso deren Wegfall. Näher hat die Beklagte dazu nicht vorgetragen.
(6) Eine Bekanntschaft seitens der Zeugin O. oder ihres Ex-Freundes mit dem Kläger oder eine sonstige Nähebeziehung ist zwar zum Nachweis einer Einwilligung des Klägers in den Unfall nicht notwendig (vgl. KG Beschl. v. 16.12.2021 – 22 U 69/21, r+s 2022, 166 = juris Rn. 38; OLG Hamm Beschl. v. 22.12.2020 – 9 U 123/20, BeckRS 2020, 50029 = juris Rn. 6), wäre vielmehr nur ein zusätzliches Indiz (vgl. Senat Beschl. v. 6.3.2023 – 7 U 96/22, BeckRS 2023, 9527 = juris Rn. 19). Eine solche Bekanntschaft steht aber in keiner Weise fest, sondern wird nur völlig vage von der Beklagten in den Raum gestellt. Die Anhörung des Klägers bzw. die Vernehmung der Zeugen haben diesen von der Beklagten in den Raum gestellten Verdacht in keiner Weise erhärten können.
(7) Der Vorhalt der Beklagten, bei vermeintlich völlig klarer Sachlage unnötigerweise die Polizei hinzugezogen zu haben, verfängt nicht (vgl. zur begrenzten Bedeutung allgemein KG Beschl. v. 16.12.2021 – 22 U 69/21, r+s 2022, 166 = juris Rn. 38; OLG Hamm Beschl. v. 22.12.2020 – 9 U 123/20, BeckRS 2020, 50029 = juris Rn. 6). Die Zeugin war nach den Mietvertragsbedingungen, um ihren „Vollkaskoversicherungsschutz“ zu behalten, dazu verpflichtet, bei jedem Unfall die Polizei hinzuzuziehen. Zudem hätte sich die Zeugin, hätte sie den Unfall nicht polizeilich aufnehmen lassen und sich vom Unfallort ohne angemessene Wartezeit entfernt, wegen unerlaubten Entfernens um Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
(8) Abgesehen davon, dass Unfälle ohne Weiteres stets bei Dunkelheit und an einem abgelegenen Ort und ohne (unbeteiligte) Zeugen geschehen können, so dass diese Umstände keine erheblichen Indizien von Gewicht für einen gestellten Unfall darstellen müssen (vgl. schon Senat Beschl. v. 6.3.2023 – 7 U 96/22, BeckRS 2023, 9527 = juris Rn. 19 ff.), gab es hier ausweislich des Fragebogens der Zeugin einen weiteren Augenzeugen, den aber beide Parteien (bewusst) nicht bemühen wollten. Dass dieser als ehemaliger Lebensgefährte im vermeintlichen Lager der Zeugin stand, ändert im vorliegenden Einzelfall nichts. Im Übrigen haben sowohl Kläger als auch Zeugin unwiderlegt (noch) hinreichend plausible Gründe für ihre Anwesenheit an der nicht abgelegenen, sondern sich mitten in einem Wohngebiet befindlichen Unfallstelle vorgebracht.
(9) Dass die nach dem persönlichen Eindruck des Senats von dem streitgegenständlichen Unfall erheblich betroffene Zeugin, welche in ihrer jungen Zeit als Fahrzeugführerin bereits mehrere Vorunfälle hatte, die Schuld an dem Unfall gegenüber der Polizei ohne weiteres eingeräumt hat, kann ihr mangels feststehender gegenteiliger Anhaltspunkte ebenfalls nicht zur Last gelegt werden. Dass sie ebenso wenig wie die Polizei vor diesem Hintergrund an Ort und Stelle Lichtbilder angefertigt hat, kann auch nicht zu Lasten des Klägers gehen. Die Zeugin hat ihrer vertraglichen Obliegenheit ohnehin durch das Hinzurufen der Polizei bereits genügt.
(10) Schließlich ist es dem Kläger nicht vorzuwerfen, dass er im Hinblick auf das Kostenrisiko und die fehlende Regulierungsbefugnis der Zeugin auf entsprechendes anwaltliches Anraten nur die ohne Zweifel zahlungsfähige Beklagte, nicht aber die Zeugin (und die Halterin des Fahrzeugs) verklagt hat.
gg) Ganz gewichtig gegen eine Einwilligung des Klägers in die Beschädigung seines Eigentums spricht vielmehr, dass der Kläger weder rechtsschutzversichert noch prozesskostenhilfeberechtigt ist, er also das absehbare Risiko eines kostenträchtigen Prozesses über mehrere Instanzen zu tragen hatte. Dass er nach Auskunft im Senatstermin vollkaskoversichert war, ändert daran nichts. Denn auch der Vollkaskoversicherer könnte sich entsprechend der Beklagten auf § 81 Abs. 1 VVG berufen (vgl. dazu nur OLG Hamm Beschl. v. 16.10.2023 – 20 U 156/23, VersR 2024, 935), so dass das Kostenrisiko bei einem Vorgehen gegen diese nicht entfiele.
2. Der danach zu ersetzende Schaden setzt sich aus den vom Sachverständigen festgestellten, von den Parteien nicht mehr in Frage gestellten Nettoreparaturkosten in Höhe von 6.890,18 EUR (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB), einer aufgrund der Feststellungen des Privatsachverständigen und des Gerichtssachverständigen jedenfalls nicht erheblich zu hoch bemessenen Wertminderung in Höhe von 450,00 EUR (§ 251 Abs. 1 BGB, § 287 ZPO), der hier üblichen Schadenspauschale in Höhe von 25,00 EUR (§ 249 Abs. 1 BGB), Sachverständigenkosten in Höhe von 1.467,51 EUR (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR (§ 249 Abs. 1 BGB) zusammen.
Bezüglich der Sachverständigenkosten steht die Aktivlegitimation im Hinblick auf die vormalige Abtretung erfüllungshalber und die erfolgte Selbstzahlung des Klägers an den Sachverständigen mit der damit einhergehenden Rückabtretung (§ 398 BGB) nicht mehr in Streit. Von einer die Ersatzpflicht im Ausnahmefall ausschließenden Unbrauchbarkeit des Gutachtens kann angesichts Vorstehenden nicht ausgegangen werden.
Bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Kläger auf die Hinweise in der Terminsverfügung die notwendige Rechnung vorgelegt. Kläger und Klägervertreter haben im Senatstermin die gesonderte Beauftragung der Klageerhebung sowie die Bezahlung der Rechnung glaubhaft bestätigt. Der Höhe nach war hier jedoch eine Reduzierung vorzunehmen, da die Rechnung nach neuem Gebührenrecht berechnet worden ist, die Beauftragung aber noch unter Geltung des alten Gebührenrechts erfolgte.
3. Rechtshängigkeitszinsen stehen dem Kläger, soweit beantragt (§ 308 Abs. 1 ZPO), aus § 291 Satz 1 Hs. 1, Hs. 2, § 288 Abs. 1 BGB zu.
II.
Die Kostenentscheidung folgt für die zweite Instanz aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, für die erste Instanz aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
III.
Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).