Sturz am Niveauunterschied: Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Tageslicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schadensersatz wegen eines Sturzes an einem Niveauunterschied zwischen zwei Zufahrten und stützte sich auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB). Das OLG Hamm änderte das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten ab und wies die Klage ab. Eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle habe bei ausreichendem Tageslicht nicht vorgelegen, weil der Niveauunterschied ohne Weiteres erkennbar gewesen sei und bauordnungsrechtliche Vorgaben eingehalten wurden. Zudem wäre selbst bei unterstellter Dunkelheit der Anscheinsbeweis zur Ursächlichkeit durch die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs entkräftet; hilfsweise läge ein anspruchsausschließendes Mitverschulden nahe.
Ausgang: Auf die Berufung der Beklagten wurde das LG-Urteil abgeändert und die Schadensersatzklage wegen fehlender Verkehrssicherungspflichtverletzung (hilfsweise fehlender Kausalität/ Mitverschulden) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet nur zu solchen, zumutbaren Sicherungsmaßnahmen, die nach der Verkehrsauffassung erforderlich sind; ein vollständiger Ausschluss jedes Schadensrisikos ist nicht geschuldet.
Bei Niveauunterschieden auf Verkehrsflächen erfordert die Verkehrssicherungspflicht regelmäßig nur Schutz vor Gefahren, die über das übliche Benutzungsrisiko hinausgehen und für den Benutzer nicht vorhersehbar oder nicht ohne Weiteres erkennbar sind.
Der Maßstab für die Erkennbarkeit einer Gefahrenstelle ist objektiv; besondere Kenntnisse des Geschädigten sind grundsätzlich erst im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen.
Eine bei Dunkelheit abhilfebedürftige Gefahrenquelle begründet nicht ohne Weiteres eine Sicherungspflicht auch bei ausreichendem Tageslicht, wenn der Gefahr bei Dunkelheit durch Ausleuchtung begegnet werden kann.
Der Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit eines Sturzes an einer Gefahrenstelle ist entkräftet, wenn bewiesene Tatsachen die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 10 O 182/24
Leitsatz
Bei einem Niveauunterschied auf einer Verkehrsfläche erfordert die Verkehrssicherungspflicht regelmäßig nur Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne Weiteres erkennbar sind (im Anschluss an BGH, Urteil vom 03.06.2008 – VI ZR 223/07, r+s 2008, 348 Rn. 10; BGH, Urteil vom 11.12.1984 – VI ZR 218/83, r+s 1985, 60 = juris Rn. 11; OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006 – 9 U 143/05, NJW-RR 2006, 1100 = juris Rn. 9 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 13.08.2015 – I-9 U 139/15, NJW-RR 2016, 400 = juris Rn. 10). Dieser Maßstab zur Bemessung der Verkehrssicherungspflicht stellt einen objektiven Maßstab dar, auch wenn sich die Verkehrspflicht grundsätzlich an den schutzbedürftigsten Personen auszurichten hat und Sonderkenntnis des Betroffenen regelmäßig erst auf der Ebene des Mitverschuldens mit entsprechender Beweislast auf Seiten des Verkehrssicherungspflichtigen eine Rolle spielen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23.10.1984 – VI ZR 85/83, r+s 1985, 33 = juris Rn. 16; zur restriktiven Handhabung des Mitverschuldens BGH, Urteil vom 01.07.2025 – VI ZR 357/24, r+s 2025, 827 Ls. 3 und Rn. 18). Aus der Ausrichtung an der schutzbedürftigsten Person folgt indes nicht, dass eine bei Dunkelheit – als gefahrträchtigstem Moment – abhilfebedürftige Gefahrenquelle bei ausreichendem Tageslicht einer Absicherung bedarf. Zur Widerlegung des Beweises des ersten Anscheins, wonach ein Sturz, wenn der Geschädigte im Bereich einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle gestürzt ist, auch auf der Gefahrenstelle beruht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 26.02.2009 – III ZR 225/08, NJW 2009, 3302 Rn. 5; OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2020 – I-7 U 36/19, VersR 2021, 1188 = juris Rn. 49 m. w. N.)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das am 11. April 2025 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az. 10 O 182/24) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)
I.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Klägerin steht weder ein (quasi-)vertraglicher noch deliktischer Schadensersatzanspruch, insbesondere aus § 823 Abs. 1 BGB, wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zu.
1. An der Unfallstelle zwischen der höherliegenden, ansteigenden Zufahrt zum eingezäunten Hof des Beklagtengrundstücks und der tieferliegenden, abfallenden Zufahrt zum Einkaufsmarkt mit einer entsprechend zunehmenden und maximalen Höhedifferenz von 65 cm bestand zum Unfallzeitpunkt bereits keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle, da die Vorgaben des § 38 Abs. 1 BauO NRW eingehalten waren und sich auch aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht keine weitergehenden Anforderungen ableiten lassen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Zu berücksichtigen ist dabei, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, eine Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind (etwa BGH Urt. v. 28.3.2023 – VI ZR 19/22, r+s 2023, 626 Rn. 13; BGH Urt. v. 21.3.2023 – VI ZR 1369/20, r+s 2023, 570 Rn. 18).
Dieser Maßstab stellt einen objektiven Maßstab dar, auch wenn sich die Verkehrspflicht grundsätzlich an den schutzbedürftigsten Personen auszurichten hat und Sonderkenntnis des Betroffenen regelmäßig erst auf der Ebene des Mitverschuldens mit entsprechender Beweislast auf Seiten des Verkehrssicherungspflichtigen eine Rolle spielen (vgl. BGH Urt. v. 23.10.1984 – VI ZR 85/83, r+s 1985, 33 = juris Rn. 16; Wagner in MüKo-BGB, 9. Aufl. 2024, § 813 Rn. 541; T. Voigt in beckOGK, Stand: 01.05.2025, § 823 Rn. 415).
Im Hinblick auf den Niveauunterschied auf Verkehrsflächen ist insoweit anerkannt, dass die Verkehrssicherungspflicht regelmäßig nur Schutz vor Gefahren erfordert, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne Weiteres erkennbar sind (vgl. BGH Urt. v. 3.6.2008 – VI ZR 223/07, r+s 2008, 348 Rn. 10; BGH Urt. v. 11.12.1984 – VI ZR 218/83, r+s 1985, 60 = juris Rn. 11; OLG Hamm Urt. v. 13.1.2006 – 9 U 143/05, NJW-RR 2006, 1100 = juris Rn. 9 ff.; OLG Hamm Beschl. v. 13.8.2015 – I-9 U 139/15, NJW-RR 2016, 400 = juris Rn. 10; Wagner in MüKo-BGB, 9. Aufl. 2024, § 813 Rn. 533 ff.).
Vorliegend ist der Senat nach Inaugenscheinnahme der vorgelegten Lichtbilder der Örtlichkeit, der persönlichen Anhörung der Klägerin sowie des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 und des Zeugen davon überzeugt, dass der Niveauunterschied in Art, Lage und Zuwegung zu den Grundstücken auch im Hinblick auf die überstehende Kante der zur Bewehrung gesetzten L-Steine für einen Fußgänger bei ausreichendem Tageslicht ohne Weiteres erkennbar war.
Dass sich die Lichtverhältnisse zum Unfallzeitpunkt als derart dunkel darstellten, dass der Niveauunterschied nicht mehr ausreichend erkennbar war, ergibt sich bereits nicht aus dem eigenen Vortrag der Klägerin oder aus ihren persönlichen Angaben beim Landgericht und vor dem Senat. Es war nicht dunkel. Das entspricht auch den öffentlich zugänglichen Quellen im Internet sowie den Angaben des vernommenen Zeugen.
Daraus, dass bei Dunkelheit von einer abhilfebedürftigen Gefahrenquelle auszugehen wäre, wofür trotz an sich für die Öffentlichkeit nicht eröffneter Verkehrsfläche Vieles spricht, ergibt sich im Übrigen nicht, dass bei ausreichendem Tageslicht eine Absicherung dieser Gefahrenquelle anzunehmen wäre. Denn auch wenn sich die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich an den schutzbedürftigsten Personen auszurichten hat (vgl. BGH Urt. v. 23.10.1984 – VI ZR 85/83, r+s 1985, 33 = juris Rn. 16; Wagner in MüKo-BGB, 9. Aufl. 2024, § 813 Rn. 541; T. Voigt in beckOGK, Stand: 01.05.2025, § 823 Rn. 415), richtet sie sich nicht immer spiegelbildlich nach dem gefahrträchtigsten Moment. So hätte im vorliegenden Einzelfall der bei Dunkelheit abhilfebedürftigen Gefahrenquelle jedenfalls durch eine hinreichende Ausleuchtung begegnet werden können, die bei hinreichendem Tageslicht nicht erforderlich ist. Einen bei Tageslicht verbleibenden Schutz, der der Klägerin zu Gute gekommen wäre, gäbe es somit nicht.
Soweit sich aus den Angaben des Zeugen die örtliche Möglichkeit eines Stolperns über die Kante der L-Steine zu Beginn des zunehmenden Niveauunterschieds ergeben und sich die Klägerin dies jedenfalls hilfsweise zu eigen gemacht haben könnte, ergibt sich aus den vorgelegten Lichtbildern, dass dort keine Stolperkante vorhanden ist, eine solche aber auch aus den benannten Gründen ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre.
2. Unterstellte man entgegen den tatsächlichen Feststellungen eine derartige Dunkelheit, dass auch von einer abhilfebedürftigen Gefahrenquelle auszugehen gewesen wäre, stünde jedoch nicht fest, dass die nach persönlicher Anhörung der Klägerin durch das Landgericht und den Senat sowie nach Anhörung des Zeugen unzweifelhaft an Ort und Stelle erlittene ganz erhebliche Rechtsgutsverletzung auf die abhilfebedürftige Gefahrenquelle zurückgeführt werden könnte.
Insoweit streitet zwar zugunsten der – im hier allein betroffenen deliktischen Bereich grundsätzlich voll darlegungs- und beweisbelasteten (vgl. Senat, Beschl. v. 21.1.2025 – I-7 U 3/25, BeckRS 2025, 1933 = juris Ls. 1) – Klägerin grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins, wonach, wenn der Geschädigte im Bereich einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle gestürzt ist, dieser Sturz auch auf der Gefahrenstelle beruht (vgl. BGH Beschl. v. 26.2.2009 – III ZR 225/08, NJW 2009, 3302 Rn. 5; Senat Urt. v. 4.12.2020 – I-7 U 36/19, VersR 2021, 1188 = BeckRS 2020, 46351 = juris Rn. 49 m. w. N.). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift der Beweis des ersten Anscheins bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer Tatsache für den Erfolg bei allen Sachverhalten der Fallgruppe immer vorhanden sein muss; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist. Der Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (BGH Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 76/23, BeckRS 2023, 41269 Rn. 19 m. w. N.; BGH Urt. v. 7.11.2022 – VIa ZR 325/21, VersR 2023, 403 Rn. 21; vgl. auch BGH Urt. v. 3.12.2024 – VI ZR 18/24, r+s 2025, 182 Rn. 19).
Dieser Anscheinsbeweis käme der Klägerin vorliegend aber nicht zu Gute, da die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1 Umstände dargetan und bewiesen hat, aus denen sich eine eben solche ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt. Denn aufgrund der persönlichen Anhörung der Klägerin ergibt sich für den Senat in Zweifeln Schweigen gebietender Weise (§ 286 ZPO) wenigstens die ersthafte Möglichkeit, dass die Klägerin in voller Ortskenntnis und in voller Kenntnis der (unterstellt) abhilfebedürftigen Gefahrenquelle über das insoweit eigentlich nicht als öffentliche Verkehrsfläche eröffnete Grundstück der Beklagten zu 1 abgekürzt, vor der erkannten Kante der L-Steine stehen geblieben und nach Abfahrt des sie störenden Querverkehrs bewusst über die L-Steine hinweg auf das tieferliegende Nachbargrundstück getreten und dabei aus eigenem Verschulden oder körperlicher Unzulänglichkeit gestürzt ist. Das Erkennen der L-Steine und der Kante hat die Klägerin im Senatstermin zunächst ausdrücklich eingeräumt, was sie dann unglaubhaft dahin klarstellen wollte, sie sei ihr erst nachträglich aufgefallen. Dass die seit Jahren in untermittelbarer Nähe wohnende und insoweit unglaubwürdige Klägerin keine Ortskenntnisse aufgewiesen und den Niveauunterschied hinter der L-Stein-Kante nicht erkannt haben will, ist nicht nur unglaubhaft. Vielmehr ist der Senat – ohne dass es dafür hier im Gegensatz zum Mitverschulden ankäme – aufgrund der persönlichen Anhörung davon überzeugt, dass sie Ortskenntnis aufwies und in der konkreten Situation den Niveauunterschied erkannte.
Die haftungsbegründende Kausalität ließe sich mithin nicht feststellen.
3. Aufgrund dieser Feststellungen wäre im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise auch von einem einen Anspruch wegen etwaiger Verkehrssicherungspflichtverletzung vollständig ausschließenden Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB auszugehen (vgl. zur restriktiven Handhabung BGH, Urt. v. 1.7.2025 – VI ZR 357/24, r+s 2025, 827 Ls. 3 und Rn. 18; Senat Urt. v. 17.1.2025 – 7 U 114/23, BeckRS 2025, 1950 Ls. 2; Senat Beschl. v. 21.1.2025 – 7 U 3/25, BeckRS 2025, 1933 Ls. 4; OLG Hamm Beschl. v. 5.5.2025 – 7 U 97/23, r+s 2025, 719). Dafür spricht auch, dass die Klägerin durch die vorbeifahrenden (beleuchteten) Fahrzeuge den Niveauunterschied besonders gut erkennen konnte.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
III.
Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).