Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·7 U 22/19·28.05.2020

Berufung zu Schmerzensgeldbemessung bei Verkehrsunfall: Vermögensverhältnisse ohne Gewicht

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Bielefeld ein, das ihm Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 EUR zusprach. Streitpunkt war, ob beiderseits gute Vermögensverhältnisse eine höhere Bemessung rechtfertigen. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück und betonte die vorrangige Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes. Pauschale Angaben zu psychischen Mehrbeeinträchtigungen genügten nicht.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Bielefeld wird zurückgewiesen; Schmerzensgeldhöhe nicht erhöht, Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist vorrangig die Ausgleichsfunktion zu beachten; maßgeblich sind die unfallbedingten Schmerzen und Beeinträchtigungen.

2

Die bloße besondere wirtschaftliche Lage des Geschädigten oder des Schädigers rechtfertigt ohne weitere besondere Umstände nicht automatisch eine Erhöhung des Schmerzensgeldes.

3

Behauptungen über zusätzliche psychische Beeinträchtigungen, die eine höhere Schmerzensgeldbemessung rechtfertigen sollen, müssen substantiiert vorgetragen und darlegt werden; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht.

4

Kostenentscheidungen richten sich nach § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Relevante Normen
§ 7, 18 StVG, 253 Abs. 2 BGB§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 8 O 342/18

Leitsatz

Zur Berücksichtigung besonders guter wirtschaftlicher Verhältnisse des Geschädigten und des Schädigers bei der Bemessung des wegen eines Verkehrsunfalls zuzuerkennenden Schmerzensgeldes

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld (8 O 342/18) vom 08.02.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 20.03.2020 Bezug genommen.

4

Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

5

Soweit der Kläger meint, angesichts der beiderseitigen guten Vermögensverhältnisse sei ein Schmerzensgeld von „vergleichsweise bescheidenen“ 20.000,00 EUR nicht geeignet, der Ausgleichsfunktion zu genügen, verkennt er die vorrangige Bedeutung dieser Funktion des Schmerzensgeldes, nach der in erster Linie auf die unfallbedingten Schmerzen und Beeinträchtigungen abzustellen ist.

6

Dass die Zahlung eines aus seiner Sicht unzureichenden Schmerzensgeldes zu psychischen Beeinträchtigungen von Krankheitswert geführt hätte, behauptet der Kläger nicht.

7

Allein der Umstand, dass er die 4-fache Summe des bereits gezahlten Schmerzensgeldes für sich als erforderlich und angemessen erachtet, gebietet die Zuerkennung eines solchen Betrages zum Ausgleich für die durch die unfallbedingten Verletzungen erlittene Lebenshemmung nicht.

8

Entsprechendes gilt für die Genugtuungsfunktion.

9

Dass und warum die Vermögensverhältnisse nicht geeignet sind, dem vorliegenden Einzelfall sein besonderes Gepräge zu geben, ist im Hinweisbeschluss des Senats dargelegt. Dass der Kläger schlicht anderer Ansicht ist, ist ihm zuzugestehen. Dies reicht aber nicht aus, um seine abweichende Ansicht an die Stelle derjenigen des Senats zu setzen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.