Berufung gegen LG Bielefeld zurückgewiesen; Kosten und Vollstreckbarkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld ein. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung zurück (§ 522 Abs. 2 ZPO) und bezog sich auf einen Hinweisbeschluss, zu dem die Klägerin keine Stellung nahm. Die Klägerin trägt die Kosten (§ 97 ZPO). Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; Streitwert 7.000 EUR.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Bielefeld wird zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Das Oberlandesgericht kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einen Beschluss unter Bezugnahme auf einen vorherigen Hinweisbeschluss erlassen, wenn die Partei hierzu keine hinreichende Stellungnahme abgibt.
Die unterlassene oder ausbleibende Stellungnahme auf einen Hinweisbeschluss kann zur Zurückweisung der Berufung führen, wenn dadurch keine entscheidungserheblichen Einwendungen vorgetragen werden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; ihre Grundlage bildet § 97 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteil und Beschluss kann gemäß §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO angeordnet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 19 O 426/19
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteils des Landgerichts Bielefeld (19 O 426/19) vom 26.11.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.000,00 EUR festgesetzt.
Rubrum
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 04.05.2022 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.