Berufung zurückgewiesen mangels Aussicht auf Erfolg; Kosten der Klägerin
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hagen ein. Das Oberlandesgericht Hamm weist die Berufung zurück, da sie nach vorherigem Senatsbeschluss keine Aussicht auf Erfolg hat und die Klägerin keine Einwendungen gegen diesen Beschluss erhoben hat. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hagen als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung; Streitwert bis 5.000 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht feststellt, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat und der Berufungsführer keine durchgreifenden Einwendungen dagegen vorträgt (§ 522 ZPO).
Die Erhebung von Einwendungen gegen einen Senatsbeschluss, der die Aussichtslosigkeit der Berufung festgestellt hat, ist erforderlich, um die Entscheidung in Frage zu stellen; unterbleiben solche Einwendungen, besteht keine Veranlassung zu weiterer Begründung.
Eine Entscheidung kann zurückgewiesen werden, ohne dass sie grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Rechtsfortbildung beiträgt; in solchen Fällen ist eine ausführliche Entscheidung nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Die Kosten der Berufung sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, sofern sie die Berufung nicht erfolgreich führt (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gerichte können die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Beschlusses oder Urteils anordnen; eine solche Anordnung kann nach § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 713 ZPO ohne Sicherheitsleistung erfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 10 O 13/22
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.01.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (10 O 13/22) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis 5000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung hat aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 12.03.2025, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben, weshalb sich eine weitere Begründung erübrigt.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.