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Oberlandesgericht Hamm·7 U 14/21·08.07.2021

Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit als querulatorisch unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBefangenheitsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfügungsbeklagte stellte ein Ablehnungsgesuch gegen die Richter des Senats. Die Frage war, ob offenkundig querulatorische Befangenheitsanträge ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen nach § 26a StPO analog als unzulässig verworfen werden können. Das OLG Hamm verwirft das Gesuch einstimmig, weil es keinen sachlichen Kern aufweist und überwiegend aus Drohungen, Beschimpfungen und haltlosen Unterstellungen besteht.

Ausgang: Ablehnungsgesuch des Verfügungsbeklagten wegen Befangenheit einstimmig als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Offenkundig querulatorische Befangenheitsanträge ohne sachlichen Kern können analog § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen durch die abgelehnten Richter einstimmig als unzulässig verworfen werden.

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Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO erfordert, dass aus Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

3

Fehlt dem Ablehnungsvorbringen ein zureichender sachlicher Kern, ist die Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter nach § 44 Abs. 3 ZPO entbehrlich, weil diese zum untauglichen Vorbringen nichts beitragen können.

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Verfahrensfremde Zwecke, insbesondere Drohungen, Beschimpfungen und haltlose Unterstellungen, begründen querulatorisches Verhalten und rechtfertigen die Verwerfung des Befangenheitsgesuchs als unzulässig.

Relevante Normen
§ 26a StPO§ 42 Abs. 2 ZPO§ 26a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO§ 26a Abs. 2 Satz 2 StPO§ 44 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 2 O 299/20

Leitsatz

Ersichtlich querulatorische Befangenheitsanträge ohne sachlichen Kern können analog § 26a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StPO ohne Einholung einer dienstlichen Stellungnahme durch die abgelehnten Richter einstimmig als unzulässig verworfen werden.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Verfügungsbeklagten gegen die Unterzeichner, eingegangen am 06.07.2021, wird einstimmig als unzulässig verworfen.

Gründe

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Die Verwerfung erfolgt entsprechend § 26a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO (vgl. dazu statt aller G. Vollkommer in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 44 Rn. 12 ff. m. w. N.) ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen durch die abgelehnten Richter, analog § 26a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StPO, da mit dem Ablehnungsgesuch ersichtlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden.

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1.   Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BGH Beschl. v. 10.2.2021 – VI ZB 66/20, Rn. 5 m. w. N.).

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2.   Das einzige auf die erkennende Vorsitzende und die erkennenden beisitzenden Richter bezogene Vorbringen erschöpft sich darin, dass dem Kläger kein Verfahrenspfleger bestellt worden sei, was aber angesichts des entsprechenden Beschlusses des Landgerichts Bochum im Hinblick auf eine im vorliegenden Verfahren bestehende Prozessunfähigkeit des Verfügungsbeklagten ersichtlich unzutreffend ist. Im Übrigen ergeht sich der Verfügungsbeklagte ausschließlich in wirren Drohungen (bspw. „Lassen Sie sich das nochmal alle durch den Kopf gehen. Ist eh nichts drin. Am besten mit 9mm.“), unflätigen Bemerkungen (bspw. „Fickt Eure Mütter, Eure Großmütter und Euren ganzen Stammbaum.“) und Behauptungen über dem Senat nicht angehörige Richterkollegen sowie eine Mitarbeiterin der Serviceeinheit.

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Es fehlt dem Vorbringen des Verfügungsbeklagten mithin ein sachlicher Kern. Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es damit nicht, weil das Vorbringen des Verfügungsbeklagten so nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen und die abgelehnte Vorsitzende und die abgelehnten Beisitzer zu diesem Vorbringen nichts beitragen können (vgl. BGH Beschl. v. 10.2.2021 – VI ZB 66/20, Rn. 5 m. w. N.).