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Oberlandesgericht Hamm·7 U 12/23·16.01.2025

Fahrradkollision auf linkem Geh- und Radweg: Beweislast für Verstoß gegen Rechtsfahrgebot

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Nach einer Kollision zweier Radfahrer auf einem kombinierten Geh- und Radweg verlangte der Kläger von den Erben des verstorbenen Pedelec-Fahrers sowie dessen Privathaftpflicht Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das OLG verwarf die Berufung gegen den Haftpflichtversicherer mangels ausreichender Berufungsbegründung als unzulässig und wies sie im Übrigen als unbegründet zurück. Auf die Berufung der Erben änderte es das Urteil ab und wies die Klage insgesamt ab, weil eine unfallursächliche Sorgfaltspflichtverletzung (Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot) des Gegners nicht bewiesen sei; der Unfallhergang blieb ungeklärt.

Ausgang: Klage nach erfolgreicher Berufung der Erben insgesamt abgewiesen; Berufung gegen den Versicherer teilweise als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Unfall zwischen zwei Radfahrern auf einem Radweg trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für eine unfallursächliche Sorgfaltspflichtverletzung des anderen Radfahrers, insbesondere für einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO).

2

Bleibt der konkrete Unfallhergang mangels geeigneter Beweismittel ungeklärt, kann eine deliktische Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB nicht festgestellt werden.

3

Das Berufungsgericht ist an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen nicht gebunden, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen, etwa wegen unzureichender Beweiswürdigung nach § 286 ZPO (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

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Die persönliche Anhörung einer Partei nach § 141 ZPO ist grundsätzlich kein Beweismittel; ihr Inhalt kann zwar in die freie Beweiswürdigung einfließen, genügt aber bei vagen, nicht erinnerlichen Angaben regelmäßig nicht zur Überzeugungsbildung über einen konkreten Unfallhergang.

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Eine Berufung ist unzulässig, soweit die Berufungsbegründung keine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2–4 ZPO entsprechenden Ausführungen enthält, warum die angefochtene Entscheidung insoweit unrichtig sein soll.

Relevante Normen
§ BGB § 823, § 254§ StVO § 2 Abs. 2§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 229 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 012 O 256/19

Leitsatz

Begegnet ein geschädigter Fahrradfahrer, der auf einem gemischten Rad- und Gehweg (auf der linken Straßenseite) fährt, einem anderen Fahrradfahrer und kommt es zu einem Unfall, muss der geschädigte Fahrradfahrer (notfalls durch seine persönliche Anhörung) – hier erfolglos – beweisen, dass der andere Fahrradfahrer gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO verstoßen hat (im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 13.08.2019 – 7 U 92/18, BeckRS 2019, 52171 = juris Rn. 20).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.01.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az. 012 O 256/19) wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger mit den Anträgen zu 1) bis 5) eine Verurteilung des Beklagten zu 4) anstrebt.

Die weitergehende gegen die Beklagten zu 1) bis 3) gerichtete Berufung des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) wird das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage vollen Umfangs abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Rubrum

1

Der Kläger begehrt Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden aus einem Unfallereignis vom 00.04.2016 in den frühen Morgenstunden in N. auf dem kombinierten Geh- und Radweg an der H.-straße. Der Kläger war an diesem als Fahrradfahrer beteiligt. Bei den Beklagten zu 1) bis 3) handelt es sich um die Erben des anderen unfallbeteiligten Pedelec-Fahrers (bis 25 km/h), des früheren Beklagten zu 1), Herrn O., der während des erstinstanzlichen Verfahrens Ende 2019 verstorben ist. Die Beklagte zu 4) ist dessen privater Haftpflichtversicherer.

2

Bei dem Unfall stießen die beiden unfallbeteiligten Fahrradfahrer, die denselben neben der Straße liegenden, von dieser mittels Bordsteins abgegrenzten kombinierten Geh- und Radweg sich entgegenkommend nutzten, zusammen. Hierbei befuhr der Kläger den in seiner Fahrtrichtung linksseitigen Weg in Richtung N., der Pedelec-Fahrer O. den in seiner Fahrtrichtung rechts der Straße gelegenen Weg in Richtung W.. Der genaue Unfallhergang, insbesondere die jeweiligen Fahrlinien der unfallbeteiligten Fahrradfahrer sind streitig.

3

Der Kläger hat behauptet, er habe sich auf dem Geh- und Radweg ganz rechts gehalten. Es sei zu dem Zusammenstoß gekommen, da sich Herr O. nicht an das Rechtsfahrgebot gehalten habe. Er selbst habe den Unfall nicht vermeiden können. Der Kläger hat mit näheren Ausführungen die Ansicht vertreten, er habe den entsprechenden in seiner Fahrrichtung links der Straße liegenden Radweg nutzen dürfen. Beweis bezüglich des konkreten Unfallhergangs hat der Kläger (allein) durch eigene Parteivernehmung, hilfsweise durch seine Anhörung angetreten.

4

Er habe durch den Unfall ein offenes Schädel-Hirn-Trauma, eine Stirnhöhlenvorder- und -hinterwandfraktur rechts, eine Fraktur der Lamina papyracea beidseitig, eine Fraktur der Ethmoidalzellen rechts, eine Orbitaboden- und Orbitadachfraktur rechts, eine mediale Infraorbitalrandfraktur rechts sowie eine Nasengerüstfraktur und eine paranasale Fraktur rechts erlitten. Des Weiteren seien bei dem Unfall seine Uhr, seine Brille, sein Smartphone, seine Jacke, sein Hemd und sein Fahrrad beschädigt worden.

5

Der Kläger hat beantragt,

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1.   die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 25 000.00 EUR, nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01 2017 zu zahlen;

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2.   die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ab dem 00.04.2016 eine lebenslange und vierteljährlich im Voraus zu zahlende Schmerzensgeldrente von monatlich 150,00 EUR zu zahlen;

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3.     die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 2.480,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlen;

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4.    die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn Fahrtkosten und Haushaltshilfekosten i. H. v. 1.677,60 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlen;

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5.    festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtliche (materiellen und immateriellen) Schäden aus dem Schadensereignis vom 00.04.2016, fahrlässige Körperverletzung, zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie haben bestritten, dass sich der Kläger auf dem Weg ganz rechts gehalten habe. Demgegenüber sei Herr O. entsprechend dem Rechtsfahrgebot am rechten Rand des Radweges gefahren und habe keine Pflichtverletzung begangen. Ferner haben sie vorgetragen, der linke Geh- und Radweg sei nicht für den Gegenverkehr und mithin nicht für den Kläger freigegeben gewesen. Die behaupteten Verletzungen des Klägers und die behaupteten Dauerschäden haben die Beklagten ebenfalls (mit Nichtwissen) bestritten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

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Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört. Dieser hat bei seiner Anhörung zum Unfallhergang einzig angegeben, er habe kurz vor der Kollision von weitem ein Licht gesehen und er sei dann ganz weit rechts gefahren; er könne sich aber nicht mehr erinnern, wie genau die Kollision geschehen sei; er sei dann auf den Fahrradweg gestürzt (vgl. Bl. I-139 d. GA).

15

Zu den Unfallfolgen hat das Landgericht ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen E. vom 15.03.2021 nebst Ergänzungsgutachten vom 13.09.2021 eingeholt. Der Sachverständige E. hat sein Gutachten zudem im Termin vom 28.11.2022 erläutert. Des Weiteren hat die Kammer Beweis durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen K. vom 28.04.2022 erhoben.

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Sodann hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i. H. v. 3.500,00 EUR sowie weitere 164,55 EUR, jeweils nebst Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 413,64 EUR zu zahlen. Es hat des Weiteren festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

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Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner einen Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i. V m. § 229 StGB jeweils i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB und §§ 1967 Abs. 1, 2058, 421 BGB. Zur Überzeugung der Kammer stehe aufgrund der Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nach § 286 ZPO fest, dass Herr O. im Unfallzeitpunkt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe, indem er sich nicht äußerst weit rechts auf dem Radweg gehalten habe und dies, obwohl der Kläger für Herrn O. habe erkennbar sein müssen. Demgegenüber treffe den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden von 2/3, da er den für ihn linken Radweg nicht habe benutzen dürfen. Die bewiesenen Verletzungen rechtfertigten in Ansehung der Mitverschuldensquote einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 3.500,00 Euro. Entsprechend dieser Quote seien auch die materiellen Schäden, soweit sie substantiiert dargelegt und erwiesen seien, zu erstatten.

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Die Klage gegen die Beklagte zu 4) sei insgesamt aufgrund fehlender Passivlegitimation unbegründet.

19

Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vortrages und der Entscheidungsgründe im Übrigen wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.

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Dagegen wenden sich der Kläger sowie die Beklagten zu 1) bis 3) mit ihren wechselseitigen Berufungen.

21

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seine erstinstanzlich geltend gemachten Begehren mit Ausnahme eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren vollumfänglich gegen alle vier Beklagten weiter. Die Beklagten zu 1) bis 3) begehren mit ihrer Berufung Klageabweisung, soweit der Klage erstinstanzlich stattgegeben wurde.

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Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts, namentlich die Beweiswürdigung des Landgerichts. Insoweit wiederholt er weitgehend sein erstinstanzliches Vorbringen betreffend die seiner Ansicht nach gegebene vollumfängliche Verantwortlichkeit der Beklagten für die Unfallfolgen und damit einer 100 %-tigen Haftung. Er trägt des Weiteren vor, inzwischen seien nach einem tödlichen Unfall an der Unfallstelle durch die Straßenverkehrsbehörde Markierungen auf der Straße angebracht worden, welche ein verkehrsgerechtes Verhalten des Klägers belegten (vgl. Bl. I-303 d. GA.). Es sei zudem klägerseits erstinstanzlich die Beiziehung der polizeilichen Ermittlungsakte sowie die Vernehmung der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten beantragt worden, welche den Sachverhalt hätten aufdecken können, was jedoch fehlerhaft unterblieben sei. Soweit die geltend gemachten Beschwerden des Klägers nicht allesamt durch den Sachverständigen festgestellt worden seien, beruhe dies darauf, dass der Sachverständige den Kläger hierzu trotz Aufforderung nicht befragt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags in der Berufungsinstanz wird auf die klägerische Berufungsbegründung verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

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das am 28.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Münster, Az. 012 O 256/19, insoweit abzuändern, als die Klage abgewiesen wurde und

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1.   die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2017 zu zahlen,

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2.   die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ab dem 00.04.2016 eine lebenslange und vierteljährlich im Voraus zu zahlende Schmerzensgeldrente von monatlich 150,00 EUR zu zahlen,

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3.     die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 2.315,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

28

4.    die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn Fahrtkosten und Haushaltshilfekosten in Höhe von 1.677,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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5.     die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.540,82 EUR zu zahlen.

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Die Beklagten zu 1) bis 4) beantragen,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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Mit ihrer Berufung beantragen die Beklagten zu 1) bis 3),

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unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) zurückzuweisen.

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Auch die Beklagten zu 1) bis 3) rügen – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – die Verletzung materiellen Rechts sowie Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht, insbesondere dahingehend, dass der verstorbene frühere Beklagte zu 1) keinen Verkehrsverstoß begangen habe und der Unfall allein auf ein Fehlverhalten des Klägers zurückzuführen sei. Im Übrigen habe das Landgericht bei dem Feststellungsausspruch im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen im Übrigen eine quotenmäßige Beschränkung rechtsfehlerhaft nicht vorgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 13.04.2023 Bezug genommen.

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Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2025 den Kläger gem. § 141 Abs. 3 ZPO angehört; insoweit wird auf das Verhandlungsprotokoll (Bl. II-203 ff. d. eGA) sowie den Berichterstattervermerk (Bl. II-206 d. eGA.) Bezug genommen.

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Die Berufung des Klägers ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet, und hat daher insgesamt keinen Erfolg, wohingegen die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) begründet ist und zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils und vollumfänglichen Klageabweisung führt.

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a)        Die Berufung des Klägers ist unzulässig, soweit der Kläger mit seinen Berufungsanträgen zu 1) bis 5) eine Verurteilung der Beklagten zu 4) anstrebt, und war demnach gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO insoweit als unzulässig zu verwerfen. Denn die Berufungsbegründung des Klägers vom 13.03.2023 enthält keinerlei Ausführungen gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Ziffern 2 bis 4 ZPO dazu, aus welchem Grunde die Klageabweisung hinsichtlich des Beklagten zu 4) unzutreffend sein soll, was die Unzulässigkeit der Berufung insoweit zur Folge hat – abgesehen davon, dass die Berufung zudem unbegründet ist, weil dem Kläger gegen die Beklagte zu 4) kein sog. Direktanspruch zusteht.

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b)     Soweit der Kläger mit der Berufung eine über die erstinstanzliche Verurteilung hinausgehende Verurteilung der Beklagten zu 1) bis 3) als Rechtsnachfolger des früheren Beklagten zu 1), des Herrn O., begehrt, ist die Berufung zwar zulässig, da sich aus den Ausführungen in der Berufungsbegründung ergibt, dass letztlich die aufgrund Mitverschuldens durch das Landgericht angenommene Haftungsquote angegriffen werden soll und der Kläger mit seiner Berufung entsprechend seinem erstinstanzlichen Vortrag eine 100%-tige Haftung auf Seiten der Beklagten erreichen möchte. Insoweit lässt sich der diesbezüglichen Begründung im Wege der Auslegung noch hinreichend entnehmen, dass die für die Begründung der Quote durch das Landgericht getroffenen Feststellungen zur Unzulässigkeit der Nutzung des linken Rad- und Fußweges durch den Kläger gerügt werden sollen.

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Die Berufung des Klägers ist allerdings unbegründet.

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Dem Kläger stehen nicht nur keine über die erstinstanzliche Verurteilung hinausgehenden, sondern überhaupt keine Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtrechtsnachfolger des Herrn O. gem. § 1967 Abs. 1 BGB zu.

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Da an dem streitgegenständlichen Unfall keinerlei Kraftfahrzeuge beteiligt waren, kommt ein Anspruch aus Gefährdungshaftung nach §§ 7, 17 StVG per se nicht in Betracht, sondern lediglich deliktsrechtliche Ansprüche gem. § 823 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB i. V. m.§ 229 StGB.

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Deren Anspruchsvoraussetzungen liegen aber nicht vor. Denn der Kläger ist zwar bei dem Unfallereignis am 00.04.2016 an seinem Körper und seiner Gesundheit erheblich geschädigt worden. Dass dies Folge eines schuldhaften Verhaltens des Herrn O., namentlich eines – nach dem Vortrag des Klägers einzig in Betracht kommenden – Verstoßes gegen das auch für Radfahrer auf einem Radweg geltende Rechtsfahrgebot gem. § 2 Abs. 2 StVO (vgl. Senatsbeschl. v. 13.8.2019 – 7 U 92/18, BeckRS 2019, 52171) gewesen wäre, lässt sich entgegen der Annahme des Landgerichts aber nicht feststellen.

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Soweit das Landgericht einen derartigen Verstoß für erwiesen erachtet hat, ist dies für den Senat nicht bindend.

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Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die in dieser Bestimmung angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich ferner aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (Senat Urt. v. 28.10.2022 – I-7 U 25/22, juris Rn. 55 m. w. N.).

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Die erstinstanzliche Beweiswürdigung genügt den zu stellenden Anforderungen nicht. Der Kläger ist nach allgemeinen Grundsätzen für den von ihm behaupteten Verstoß des Herrn O. gegen das Rechtsfahrgebot im Sinne des § 286 ZPO voll darlegungs- und beweisbelastet. Im Rahmen der gem. § 286 ZPO vorzunehmenden freien Beweiswürdigung ist nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit erforderlich, um einen Beweis als geführt anzusehen. Selbst nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO bedarf es keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH Urt. v. 1.10.2019 – VI ZR 164/18, juris Rn. 8 m. w. N.).

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Vorliegend hat sich das Landgericht allein auf der Grundlage der im Rahmen der Anhörung gem. § 141 Abs. 1 ZPO durch den Kläger im Termin vor dem Landgericht am 23.11.2020 gemachten Angaben, kurz vor der Kollision von weitem ein Licht gesehen zu haben und dann ganz weit rechts gefahren zu sein, im Wege des Rückschlusses von einem durch den Herrn O. begangenen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot überzeugt. Unbeschadet der Frage, inwieweit die bloße Anhörung des Klägers als Partei gem. § 141 Abs. 1 ZPO, welche anders als die – vorliegend in Ermangelung der Voraussetzungen der §§ 445 ff. ZPO unzulässige – Parteivernehmung im Grundsatz kein Beweismittel im Zivilprozess darstellt, dessen Inhalt aber gleichwohl als Inhalt der Verhandlungen gem. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO in die Beweiswürdigung einzubeziehen ist (BGH Beschl. v. 25.10.2022 – VI ZR 382/21, BeckRS 2022, 35153), in der vorliegenden Konstellation überhaupt eine zweifelsfreie Überzeugung des Gerichts zu begründen vermag, sind die erstinstanzlich durch den Kläger getätigten Angaben bereits ihrem Inhalt nach zu einer zweifelsfreien Überzeugungsbildung nicht geeignet. Denn der Kläger hat mit dieser Schilderung bereits keinen Unfallhergang schlüssig dargelegt. Mit Ausnahme seiner Angabe, kurz vor der Kollision von weitem ein Licht gesehen zu haben und dann „ganz weit rechts“ gefahren zu sein, hatte der Kläger ausweislich des erstinstanzlichen Protokolls an die Kollision an sich schlicht keine Erinnerung mehr. Diese Schilderung zum eigenen Rechtsfahren ist in räumlicher und zeitlicher Hinsicht bereits zu vage, um einen den Beweisanforderungen des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO genügenden Rückschluss auf einen unfallursächlichen Verstoß des Herrn O. gegen das Rechtsfahrgebot zu erlauben.

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Hieran hat auch die durch den Senat, der demnach gem. § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO eigene Feststellungen zu treffen hatte, in der Berufungsinstanz wiederholte Anhörung des Klägers nichts zu ändern vermocht. Der Kläger hat zwar im Rahmen seiner Anhörung versucht, sein Fahrverhalten hinsichtlich des Abstandes vom Bordstein sowie der Sichtbarkeit des entgegenkommenden Fahrradfahrers bzw. eines von dessen Rad ausgehenden Lichtes auf die gestellten Nachfragen hin näher zu konkretisieren. Auch unter Würdigung der durch den Kläger hierbei gemachten Angaben ergibt sich für den Senat allerdings kein plausibler Unfallhergang, bei dem von einem Verstoß des Herrn O. gegen das Rechtsfahrgebot auszugehen wäre. Auch wenn der Kläger nunmehr einen von ihm eingehaltenen Abstand von 30 cm zum Bordstein angibt, handelt es sich auch nach seinem eigenen Bekunden nur um eine vage Schätzung anhand seiner – nach eigenen Angaben dem Rechtsfahrgebot genügenden – üblichen Fahrweise; den konkreten Ablauf der Kollision einschließlich der Frage, welche Fahrradteile der beiden unfallbeteiligten Räder konkret miteinander in Kontakt gekommen sind, vermochte der Kläger dem Senat nicht zu schildern. Berücksichtigt man zudem die – senatsbekannt – regelmäßig leicht schwankende Fahrlinie eines Radfahrers sowie die relativ geringe Wegbreite von 2,25 m (vgl. den polizeilichen Schlussvermerk, Bl. I-104 d. GA), ermöglicht allein die vage Schätzung eines vom Kläger zum Bordstein eingehaltenen Abstandes von 30 cm keinen den Beweisanforderungen des § 286 ZPO genügenden Rückschluss auf eine unfallursächliche, nicht den Anforderungen des Rechtsfahrgebotes entsprechende zu weit mittige oder gar aus seiner Sicht zu weit links orientierte Fahrweise des Herrn O..

50

Da weitere Beweismittel zum Unfallhergang, insbesondere Zeugen, klägerseits nicht benannt wurden – die erst- und zweitinstanzlich benannten Polizeibeamten können zum Unfallhergang keine Angaben machen und die polizeiliche Ermittlungsakte, die entgegen der klägerischen Rüge in Kopie bereits erstinstanzlich zur Akte genommen wurde, lässt sichere Rückschlüsse auf die Fahrweise der unfallbeteiligten Fahrer ebenfalls nicht zu – bleibt der konkrete Unfallhergang letztlich ungeklärt. Eine schadensursächliche Sorgfaltspflichtverletzung des Herrn O. ist nicht bewiesen.

51

Aus obigen Ausführungen folgt, dass die – form- und fristgerecht eingelegte und begründete – Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) begründet ist. Dem Kläger steht infolge des Unfallereignisses kein Schadensersatzanspruch gegen den früheren Beklagten zu 1), Herrn O., zu, so dass ein solcher auch nicht gegen dessen Erben als seine Gesamtrechtsnachfolger besteht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

53

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es handelt sich vielmehr um eine ausschließlich auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung getroffene Einzelfallentscheidung des Senats.