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Oberlandesgericht Hamm·7 U 12/17·13.12.2018

Kostenentscheidung nach Klagerücknahme und Teilurteil – Verteilung und Ausnahmen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach Teilurteil und Rücknahme des verbleibenden Klageteils durch Klägerin 2) entschied der Senat nur über die Kosten der 1. und 2. Instanz. Die Kosten wurden zwischen Kläger zu 1) und den Beklagten anteilig verteilt; Klägerin 2) wird von Kostenpflicht in erster und zweiter Instanz ausnahmsweise freigehalten. Begründend führte das Gericht § 92, § 269 ZPO sowie die Geringfügigkeit der Zuvielforderung an.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Aufteilung der Gerichts- und außergerichtlichen Kosten zwischen den Parteien; Klägerin 2) von Kostentragung freigestellt, aber ohne Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zurücknahme eines nach Teilurteil noch anhängigen Klageteils mit Zustimmung der Gegenseite nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO lässt die Kostenentscheidung gesondert zu treffen.

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Die Kosten des Rechtsstreits werden nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt; Erstattungspflichten richten sich nach §§ 92 ff. ZPO.

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Eine unterlegene Partei kann von den Kosten freibleiben, wenn ihr Unterliegen nur auf einer im Verhältnis zum Gesamtstreitwert geringfügigen Zuvielforderung beruht (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

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Das Fehlen eines Gebührensprungs bei der Streitwertbemessung kann die Entscheidung rechtfertigen, keine Kosten aufzuerlegen; bei vollständigem Unterliegen besteht jedoch kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten.

Relevante Normen
§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 100 Abs. 4 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 1 O 70/12

Tenor

Von den Gerichtskosten 1. Instanz tragen der Kläger zu 1) 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 40 %. Die Beklagten als Gesamtschuldner tragen die außergerichtlichen Kosten 1. Instanz des Klägers zu 1) und der Streithelferin zu 1) zu 40 %. Der Kläger zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten 1. Instanz der Beklagten, des Streithelfers zu 2) sowie der Streithelferin zu 3) zu 60 %. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Von den Gerichtskosten 2. Instanz tragen der Kläger zu 1) 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 60 %. Die Beklagten als Gesamtschuldner tragen die außergerichtlichen Kosten 2. Instanz des Klägers zu 1) und der Streithelferin zu 1) zu 60 %. Der Kläger zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten 2. Instanz der Beklagten, des Streithelfers zu 2) sowie der Streithelferin zu 3) zu 40 %. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Gründe

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I.

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Nach dem am 07.09.2018 verkündeten Teilurteil des Senats hat die Klägerin zu 2) auf den Hinweisbeschluss vom 30.08.2018 mit Schriftsatz vom 29.10.2018 die Klage in Höhe des noch in dieser Instanz rechtshängigen Betrages von 595,67 € unter Verzicht auf die damit geltend gemachten Ansprüche zurückgenommen. Die Beklagten haben der Klagerückname mit Schriftsatz vom 15.11.2018 zugestimmt.

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II.

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Nachdem die Klägerin zu 2) den, nach dem Erlass des Teilurteils noch allein rechtshängigen Teil der Klage gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO wirksam mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat, war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3, S. 2 ZPO.

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In Bezug auf die Klägerin zu 1), die Beklagten und die Streithelfer folgt diese dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen in erster und zweiter Instanz.

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In Bezug auf die Klägerin zu 2) folgt die Kostenentscheidung aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Klägerin zu 2) unterliegt mit ihren Anträgen zwar in voller Höhe. Da die Zuvielforderung aber „nur“ 12.500,- € beträgt, ist diese – ebenso wie das Landgericht es angenommen hat – im Verhältnis zum erstinstanzlichen Gesamtstreitwert von bis zu 410.000,- € geringfügig im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (ca. 3 %). Ein Gebührensprung ist ebenfalls nicht verursacht, da die Stufen bei 380.000,- € und 410.000,- € liegen. Es ist daher angemessen, der Klägerin zu 2) keine Kosten aufzuerlegen. Dies gilt erst recht für die 2. Instanz, wo hinsichtlich der Klägerin zu 2) nur noch ein Betrag in Höhe von 595,67 € anhängig ist. Wegen des vollständigen Unterliegens kann die Klägerin zu 2) jedoch keine Kostenerstattung der ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten verlangen.