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Oberlandesgericht Hamm·7 U 120/22·01.04.2024

Berufung gegen Feststellungs- und Kostenentscheidung nach Verkehrsunfall zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten legten Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hagen ein, in dem ihre gesamtschuldnerische Haftung zu 70 % für weitere materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden nach einem Verkehrsunfall festgestellt wurde. Das OLG Hamm wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück und fasste Tenor und Kostenentscheidung neu. Die Beklagten hatten auf den Hinweisbeschluss nicht reagiert, sodass keine weitergehende Begründung erfolgte. Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Beklagten als Gesamtschuldner; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Kosten des Rechtsmittels zu Lasten der Beklagten als Gesamtschuldner

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung ohne weitere mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn auf einen Hinweisbeschluss Bezug genommen wurde und die Berufungspartei keine substantiierten Einwendungen vorbringt.

2

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; bei teilweisem Obsiegen sind die Kosten nach § 100 Abs. 4 ZPO anteilig aufzuteilen.

3

Feststellungen über Haftungsanteile können so getroffen werden, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch zu einem bestimmten Prozentsatz haften, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

4

Gerichte können die Entscheidung vorläufig ohne Sicherheitsleistung für vollstreckbar erklären (§ 708 Nr. 10, § 713 i.V.m. § 544 ZPO).

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 100 Abs. 4 ZPO§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO§ 713 i. V. m. § 544 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 3 O 83/20

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.10.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (3 O 83/20) wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Der Feststellungstenor des erstinstanzlichen Urteils wird wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zu 70 Prozent alle weiteren materiellen Schäden und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 00.10.2019 gegen 14:55 Uhr auf der W.-straße in S. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Der Kostentenor des erstinstanzlichen Urteils wird wie folgt gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 70 %.

Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.808,13 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 27.02.2024 Bezug genommen.

4

Eine Stellungnahme der Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2, § 713 i. V. m. § 544 ZPO.

6

Die Streitwertfestsetzung erfolgt aus den im Hinweisbeschluss vom 27.02.2024 unter III. genannten Gründen.