Linksabbiegen auf Schotter-/Parkfläche: 75/25-Haftung trotz Kolonnenüberholung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen eine landgerichtliche Haftungsquote nach einem Unfall beim Linksabbiegen auf eine neben der Straße liegende Schotter-/Parkfläche, während ein Motorrad überholte. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zulasten des Klägers seien ein unfallkausaler Verstoß gegen die doppelte Rückschau (§ 9 Abs. 1 S. 4 StVO) sowie gegen den Gefährdungsausschluss beim Abbiegen in ein „Grundstück“ (§ 9 Abs. 5 StVO) zu berücksichtigen. Ein Verschulden des Motorradfahrers, insbesondere Überholen bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO), sei nicht feststellbar; daher bleibe es bei einer Quote von 75 % zulasten des Klägers.
Ausgang: Berufung soll per Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurückgewiesen werden; Haftungsquote 75/25 bleibt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG berücksichtigt nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene unfallursächliche Umstände; die Darlegungs- und Beweislast für unfallursächliche Umstände, die die Betriebsgefahr des Gegners erhöhen, trägt der jeweils andere Halter.
Wer nach links abbiegt, hat die Pflicht zur doppelten Rückschau (§ 9 Abs. 1 S. 4 StVO); wird diese verletzt und hätte der Abbiegende bei rechtzeitiger Rückschau den Überholenden erkennen und den Abbiegevorgang zurückstellen können, ist der Verstoß unfallkausal.
Beim Abbiegen von der Fahrbahn auf eine Verkehrsfläche, die nicht dem fließenden Verkehr dient, gelten die Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO (Gefährdungsausschluss) als höchster Sorgfaltsmaßstab; eine Kollision im unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Abbiegevorgang indiziert regelmäßig eine Sorgfaltspflichtverletzung des Abbiegenden.
Ein Überholen verstößt nicht bereits deshalb gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, weil der Vorausfahrende langsam fährt oder über längere Strecke mittig fährt; für eine unklare Verkehrslage bedarf es zusätzlicher objektiver Anhaltspunkte, etwa eines rechtzeitig gesetzten Blinkers, eines erkennbaren Einordnens oder einer relevanten Geschwindigkeitsverringerung.
Stehen auf Seiten des Überholenden weder überhöhte Geschwindigkeit noch Überholen bei unklarer Verkehrslage oder sonstige vermeidbare Reaktionsversäumnisse fest, kann dessen nicht verschuldensbedingt erhöhte Betriebsgefahr in der Abwägung hinter gravierenden Verstößen des Linksabbiegers deutlich zurücktreten.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, I-7 O 53/23
Leitsatz
Wer auf einer (serpentinenartigen) Landstraße nach links auf einen Parkplatz abbiegt, muss die Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO (doppelte Rückschau), des § 9 Abs. 5 StVO (Gefährdungsausschluss beim Abbiegen in ein Grundstück) und des § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO (Ankündigungspflicht) sowie § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO (Einordnungspflicht) wahren und haftet gegenüber einem überholenden Kradfahrer bei einem feststellbaren Verstoß gegen die Pflicht zur doppelten Rückschau und den Gefährdungsausschluss zu jedenfalls 75 %, wenn kein Überholen bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) des Kradfahrers festgestellt werden kann.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die zulässige Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 450 ff. der erstinstanzlichen elektronischen Akte, im Folgenden eGA I-Bl.) Bezug genommen. Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründung vom 11.11.2024 (Bl. 33 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Akte, im Folgenden eGA II-Bl.) Bezug genommen wird, greifen nicht durch. Die landgerichtliche Haftungsquote von 75 % zulasten des Klägers und von 25 % zulasten der Beklagten wirkt sich nicht zulasten des Klägers aus.
Die Beklagten haften dem Kläger grundsätzlich für den aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen Schaden, die Beklagte zu 1 aus § 7 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, der Beklagte zu 2 aus § 7 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 StVG. Eine Haftung der Beklagten ist – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen.
Ob beklagtenseits eine Haftung nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen ist, kann im Ergebnis dahinstehen, weil – wie noch zu zeigen sein wird – die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG gebotene Abwägung der Verursachungsbeiträge keine Haftungsquote ergibt, die zulasten des Klägers als Berufungsführer von der vom Landgericht zugrunde gelegten Quote abweicht.
Die vom Landgericht nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG ausgeurteilte Haftungsquote von 75 % zulasten des Klägers ist entgegen der Ansicht der Berufung jedenfalls nicht zu hoch bemessen.
Nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl. BGH NJW 2018, 3095 Rn. 10). Darüber hinaus ist die konkrete Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge von Bedeutung. Die Umstände, die die konkrete Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs erhöhen, insbesondere also dem anderen zum Verschulden gereichen, hat im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine Halter zu beweisen (zum Ganzen: Senat Urt. v. 28.9.2021 – 7 U 49/20, NJW-RR 2022, 250 Rn. 5; Urt. v. 23.9.2022 – I-7 U 93/21, NJW-RR 2023, 313 Rn. 6; jeweils m.w.N.).
Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs war durch ein Verschulden des Klägers erheblich erhöht.
aa) In das Abwägungsverhältnis ist – was das Landgericht zutreffend festgestellt hat – zulasten des Klägers zunächst ein unfallkausaler Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO einzustellen. Soweit die Berufung lediglich die Unfallkausalität des – an sich unstreitigen – Fehlverhaltens des Klägers in Frage stellt, gibt dies zu folgenden Hinweisen Anlass:
Nach § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung an diese Feststellungen entfallen lassen, können sich aus erstinstanzlichen Verfahrensfehlern ergeben. Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich außerdem aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht die Beweisaufnahme anders würdigt als die Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (st. Rspr. vgl. nur Senat Beschl. v. 7.1.2021 – 7 U 53/20, BeckRS 2021, 2530 = juris Rn. 21 m. w. N.; siehe auch BGH Urt. v. 16.11.2021 – VI ZR 100/20, r+s 2022, 48 Rn. 15 f.).
Derartige Zweifel an der landgerichtlichen Feststellung der Unfallkausalität der unterlassenen zweiten Rückschau hat der Kläger nicht dargelegt, noch sind sie sonst ersichtlich. Der Kläger führt hierzu in der Berufungsbegründung vom 11.11.2024 lediglich aus (eGA II-37 f.), nach seiner Auffassung habe der Unfall auch dann nicht vermieden werden können, wenn er – bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h – einen zweiten Schulterblick getätigt hätte.
Diese schlichte Mitteilung eines Zweifels ohne jegliche Substantiierung kann keine konkreten Anhaltspunkte an der Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts, die unstreitig vom Kläger unterlassene zweite Rückschaupflicht sei unfallkausal gewesen, begründen. Die Unfallkausalität des klägerischen Verstoßes gegen das Gebot der zweiten Rückschaupflicht ergibt sich aus den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen A. (Gutachten vom 09.11.2023, S. 19 Abs. 7 = eGA I-278), wonach der Kläger, wenn er den rückwärtigen Fahrtraum etwa 1 bis 1,5 sec vor Abbiegebeginn beobachtet hätte, den Beklagten zu 2 auf dem Motorrad hätte erkennen und durch das Zurückstellen des Abbiegevorgangs den Unfall vermeiden können. Der Kläger vermag mit seinen hierauf bezogenen Ausführungen in der Berufungsbegründung keinen Anhaltspunkt für Zweifel aufzuzeigen. Der Berufungsangriff erfolgt vielmehr ins Blaue hinein.
bb) Zulasten des Klägers ist zudem ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO in die Abwägung einzustellen. Danach muss, wer ein Fahrzeug führt, sich beim Abbiegen in ein Grundstück so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Grundstücke in diesem Sinne sind alle Verkehrsflächen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen (OLG Oldenburg Urt. v. 30.7.2020 – 14 U 13/18, juris Rn. 30; OLG Düsseldorf NZV 1988, 231; NZV 1993, 198; OLG Düsseldorf Beschl. v. 28.12.1992 – 5 Ss 363/90 - 146/90 I, juris Rn. 8; Hentschel/König/König, StVO, 48. Aufl. 2025, § 9 Rn. 45). Die Unterscheidung ist funktionell bestimmt: Maßgebend ist, ob das Fahrzeug den fließenden Verkehr verlässt (Hentschel/König/König, StVO, 48. Aufl. 2025, § 9 Rn. 45 m.w.N.).
Die – etwa auf Anlage A 1 zum Gutachten des Sachverständigen A. (eGA I-282) erkennbare – Schotterfläche neben der Fahrbahn, auf die der Kläger auffahren wollte, dient nicht dem fließenden Verkehr. Bezeichnenderweise wird die Fläche im vorliegenden Rechtsstreit fast durchweg als „Parkplatz“ bezeichnet, ohne dass es sich um einen nach Straßen- und Wegerecht hierfür gewidmete Fläche handelte. In jedem Fall wollte der Kläger den fließenden Verkehr verlassen, wobei der klägerische Vortrag offen lässt, ob der Kläger tatsächlich auf der Schotterfläche außerhalb geschlossener Ortschaft parken oder aber sie schlicht zum Wenden nutzen (hierzu § 9 Abs. 5 StVO) wollte.
Der Kläger hatte jedenfalls beim Linksabbiegen auf die Grundstücksfläche die Gefährdung anderer auszuschließen. Dies ist der höchste Sorgfaltsmaßstab, den das deutsche Straßenverkehrsrecht kennt. Kommt es im Zusammenhang mit dem Abbiegen in ein Grundstück zu einem Unfall, so spricht daher der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Abbiegende seine Verpflichtung zur Einhaltung dieses Standards verletzt hat und dass dies auch unfallursächlich geworden ist (BeckOK StVR/Grabow, 28. Edition, § 9 StVO Rn. 108). Ob dieser Anscheinsbeweis bei einer Kollision mit einem eine Kolonne überholenden Fahrzeug mangels Typizität keine Anwendung findet (so OLG Hamm Urt. vom 9.7.2013 – I-9 U 191/12, juris Rn. 27; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urt. v. 16.10.2014 – 4 U 145/13, juris Rn. 57), kann vorliegend dahinstehen, da jedenfalls feststeht, dass der Kläger seine Sorgfaltspflichten durch das Unterlassen jeglicher gebotenen Rückschau unfallkausal verletzt hat.
Der zum Unfallzeitpunkt 80jährige (Bl. 16 der elektronischen Akte aus dem Verfahren 121 Js-OWi 1/23, im Folgenden eBA-), offenbar ortsunkundige und in seinem Fahrstil mit Blick auf die geringe Geschwindigkeit und das nicht konsequente Einhalten der rechten Spur offenbar unsichere Kläger hat das Motorrad im nachfolgenden Verkehr gänzlich übersehen. Dementsprechend hat er bei seiner Anhörung vor dem Landgericht hierzu gerade nicht geschildert, den Beklagten zu 2 überhaupt gesehen zu haben (Protokoll vom 17.07.2023 S. 1 f. = eGA I-149 f.); gegenüber der Polizei hat er im Rahmen der Unfallaufnahme, auf die die Berufungsbegründung maßgeblich abstellt, angegeben, er habe den Motorradfahrer gar nicht kommen sehen (Verkehrsunfallanzeige vom 30.10.2022 S. 6 = eBA-22). Hätte er – wie geboten – doppelt Rückschau gehalten, so hätte er in jedem Fall das Motorrad auf der Gegenfahrbahn und damit den bereits begonnenen Überholvorgang erkennen können; denn aus dem Weg-Zeit-Diagramm des Sachverständigen (eGA I-318 = Anlage A 37 zum Gutachten) ergibt sich zweifelsfrei, dass sich das Motorrad zu dem Zeitpunkt, als der Kläger noch 28 m vor dem Kollisionsort war, bereits neben dem PKW der Zeugin B. befand. Daraus ist zu schließen, dass der Kläger entweder gar nicht oder jedenfalls nicht sorgfältig genug Rückschau gehalten hat, weil er sonst den nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen (eGA I- 280 = Seite 21 des Gutachtens) bereits mehrere Sekunden vor der Kollision auf der Gegenfahrbahn im Überholvorgang befindlichen Beklagten zu 2 gesehen hätte. Damit steht bereits, ohne den Anscheinsbeweis heranziehen zu müssen, fest, dass der Kläger unter völliger Missachtung des nachfolgenden Verkehrs nach links abgebogen ist, nachdem er durch seine dauerhaft langsame Fahrweise auf einem geraden Teilstück das Überholen geradezu herausgefordert hatte.
cc) Feststellungen zu weiteren Pflichtverletzungen des Klägers – etwa gegen die Pflicht, die Abbiegeabsicht rechtzeitig anzukündigen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 StVO) oder sich rechtzeitig einzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StVO) – hat das Landgericht weder im positiven noch im negativen Sinne getroffen.
Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die von der Polizei in der Verkehrsunfallanzeige vermerkten Bekundungen der Zeugen vor Ort unmittelbar nach dem Unfall beruft, die teilweise von den Bekundungen vor dem Landgericht abweichen, und meint, die vor Ort getätigten Bekundungen seien maßgeblich, so trifft dies nicht zu. Der gerichtlichen Vernehmung kommt vielmehr der entscheidende Wert zu. Selbst wenn man die klägerseits postulierten Widersprüche als gegeben unterstellte, so führte das lediglich dazu, dass die Beklagten weitere klägerische Verursachungsbeiträge in Form des Verstoßes gegen die Blink- und Einordnungspflicht nicht bewiesen hätten und dies folglich nicht in die Abwägung zulasten des Klägers einzustellen wäre, nicht aber, dass – wie noch zu zeigen sein wird – von der Erfüllung der klägerischen Blink- und Einordnungspflicht auszugehen wäre.
Mit Blick darauf, dass die Betriebsgefahr des Motorrads des Beklagten zu 2 nicht verschuldensbedingt erhöht war (hierzu sogleich unter b)), bedarf die Frage, ob ein weiteres klägerisches Verschulden, das zusätzlich zu den Verstößen gegen die doppelte Rückschaupflicht aus § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO und die Pflicht zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aus § 9 Abs. 5 StVO zu berücksichtigen wäre, feststeht oder nicht, nicht der definitiven Klärung durch den Senat, da dies an der vom Landgericht zugrunde gelegten Quote jedenfalls nichts zugunsten des Klägers ändern würde.
Aufseiten der Beklagten ist lediglich die nicht verschuldensbedingt erhöhte Betriebsgefahr des Motorrades einzustellen.
aa) Eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 2 (§ 3 StVO) ist nicht feststellbar und wird damit von der Berufung zu Recht nicht geltend gemacht.
bb) Der Beklagte zu 2 hat auch nicht gegen ein Überholverbot wegen einer durch das Fahrverhalten des Klägers verursachten unklaren Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen. Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn nach allen Umständen mit gefahrlosem Überholen nicht gerechnet werden darf; das ist wiederum der Fall, wenn die Verkehrslage unübersichtlich bzw. ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Urt. v. 3.12.2021 – I-7 U 33/20, juris Rn. 16; Urt. v. 19.4.2024 – I-7 U 83/22, juris Rn. 11 m.w.N.).
Eine unklare Verkehrslage kann sich zwar dadurch ergeben, dass der zu Überholende rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger setzt (Senat Urt. vom 19.4.2024 – I-7 U 83/22, juris Rn. 12 m.w.N.). Es ist aber nicht feststellbar, dass der Kläger dies so früh getan hat, dass der Beklagte zu 2 den Überholvorgang nicht hätte einleiten dürfen oder zumindest abbrechen müssen.
So hat schon der Kläger selbst in seiner persönlichen Anhörung nicht behauptet, den Fahrtrichtungsanzeiger so lange vor dem Abbiegen gesetzt zu haben, dass sich der nachfolgende Verkehr darauf hätte einstellen können (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2023, S. 1 f. = eGA I-149 f.). Vielmehr hat er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht schlicht pauschal die beim Abbiegen üblichen Abläufe geschildert, ohne durch Schilderung von Einzelheiten zu plausibilisieren, wann er sich überhaupt aus welchem Grund entschlossen hat, auf die linksseitige Schotterfläche, die gerade kein öffentlicher Parkplatz ist, abzubiegen. Dass er dies frühzeitig unter Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs getan hätte, ergeben seine eigenen Bekundungen (so) gerade nicht.
Die Zeugen haben hingegen vor dem Landgericht ein sehr spätes Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers bekundet. Die Zeugin B. hat vor dem Landgericht ausgesagt, der Kläger habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger erst gesetzt, als er „schon fast auf dem Parkplatz“ war (Protokoll S. 2 Abs. 7 = eGA I-150). Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die in der Verkehrsunfallanzeige vom 30.10.2022 wiedergegebene Bekundung der Zeugin gegenüber den Polizeibeamten vor Ort (S. 5 Abs. 2, Akte aus dem Verfahren 121 Js-OWi 1/23, eBA- 22) beruft, so lässt sich daraus entgegen der Berufung ein Widerspruch nicht herleiten. Die Zeugin B. hat demnach vor Ort bekundet, der Kläger habe „kurz vor der Unfallörtlichkeit“ den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt. Die genauen zeitlichen Abläufe lassen sich wegen der Kürze der Wiedergabe des in der Unfallanzeige Erfassten aber nicht ableiten. Zudem handelt es sich lediglich um einen Vermerk des aufnehmenden Polizeibeamten, der – insbesondere mit Blick auf die deutlich ausführlicheren Angaben vor dem Landgericht – zur gegenteiligen Überzeugungsbildung nicht ausreicht (vgl. allgemein OLG Hamm Urt. v. 12.5.2000 – 9 U 224/99, juris Rn. 10).
Der Zeuge C. hat vor dem Landgericht bekundet, der Kläger habe erst geblinkt, als sich der Beklagte zu 2, ohne wieder einzuscheren, auf der Höhe der Lücke zwischen den beiden Fahrzeugen befunden habe. Er selbst habe den Überholvorgang dann abgebrochen. Zwischen den Fahrzeugen des Klägers und des Beklagten zu 2 sei es dann jedoch zur Kollision gekommen (Protokoll S. 5 Abs. 2 = eGA I-153). Soweit die Berufung sich auch insofern auf die in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige enthaltene Aussage des Zeugen vor Ort beruft, wonach der Zeuge C. gegenüber dem unfallaufnehmenden Polizeibeamten gesagt haben soll, der vorausfahrende Pkw habe geblinkt und sei nach links auf den Parkplatz abgebogen, der Beklagte zu 2 habe dennoch beide vorausfahrende Pkw überholen wollen (Verkehrsunfallanzeige vom 30.10.2022, S. 6 Abs. 3 = eBA-22), mögen die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten dies so verstanden haben; allerdings kann dies angesichts der gegenteiligen und grundsätzlich vorrangigen Bekundungen des Zeugen vor dem Landgericht nicht zu einer dahingehenden Überzeugungsbildung führen, dass von einem erwiesenen rechtzeitigen Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers durch den Kläger ausgegangen werden kann.
Vielmehr spricht der Umstand, dass sowohl die Zeugin B. als auch der Zeuge C. beide vor dem Landgericht übereinstimmend von einem sehr späten Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers berichtet haben, stark dafür, dass dies den Tatsachen entspricht. Vor allem ergibt sich auch aus den eigenen Bekundungen des Klägers schon kein gegenteiliger Anhaltspunkt.
Soweit der Kläger sich in der Klageschrift darauf berufen hat, er habe seinen Pkw verlangsamt, reicht dies bereits nach ständiger Senatsrechtsprechung nicht für die Annahme einer unklaren Verkehrslage aus (Senat Urt. v. 3.12.2021 – 7 U 33/20, NJW- RR 2022, 676 = juris Rn. 16; Urt. v. 8.7.2022 – 7 U 106/20, zfs 2022, 674 = juris Rn. 16; Urt. v. 19.4.2024 – I-7 U 83/22, juris Rn. 13).
Unabhängig davon ist eine solche Verlangsamung nicht feststellbar. Schon der Kläger selbst hat von einer solchen Verlangsamung in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht – auch auf Nachfrage seines eigenen Prozessbevollmächtigten – nicht berichtet (Protokoll vom 17.07.2023, S. 1 a.E. = eGA I-149). Alle anderen Beweismittel, soweit sie zu dieser Frage ergiebig sind, sprechen dafür, dass der Kläger, ohne seine Geschwindigkeit herabzusetzen, in Schrägfahrt (vgl. hierzu eGA I-318 = Anlage A 37 des Gutachtens), auf die Schotterfläche gefahren ist. So hat die Zeugin B. bekundet, der Kläger sei die ganze Zeit relativ langsam gefahren, habe aber vor dem Abbiegen die Geschwindigkeit nicht weiter verringert (Protokoll S. 3 Abs. 2 = eGA I-151). Diese Bekundung stützt der Sachverständige, der in seinem Gutachten vom 09.11.2023 ausgeführt hat, aus den Unfallspuren ergebe sich eine flache Fahrbewegung des Klägers, die sich mit der Aussage der Zeugin B. in Einklang bringen lasse, der Kläger sei mit gleichbleibender Geschwindigkeit abgebogen (S. 14 Abs. 1 = eGA I-273).
Auch aus einem Einordnen zur Mitte hin, worauf die Berufung abstellt, kann eine unklare Verkehrslage allein nicht hergeleitet werden. Ein linksseitiges Einordnen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 StVG) – insbesondere in Verbindung mit einer Verringerung der Geschwindigkeit – kann zwar einen Anhaltspunkt für eine linksseitige Abbiegeabsicht mit der Folge einer unklaren Verkehrslage darstellen (Senat Urt. v. 19.4.2024 – I-7 U 83/22, juris Rn. 16 m.w.N.). Ein solches Einordnen ist aber ebenfalls nicht feststellbar. So hat der Kläger selbst in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht (auch) davon nicht berichtet (Protokoll vom 17.07.2023, S. 1 f. = eGA I- 149).
Die Zeugin B. hat hingegen bekundet, der Kläger sei die ganze Zeit über „mittig“ gefahren, während der Zeuge C. bekundet hat, der Kläger sei vor dem Abbiegevorgang ordnungsgemäß rechts gefahren (Protokoll S. 5 Abs. 2 = eGA I- 153). Die dem Kläger günstige Bekundung der Zeugin B., die den besseren und vor allem längeren Blick auf die Fahrweise des direkt vor ihr fahrenden Klägers hatte, zur mittigen Fahrweise zugrunde gelegt rechtfertigt nicht die Annahme einer unklaren Verkehrslage. Fährt ein Fahrzeug entgegen § 2 Abs. 2 StVO über längere Strecken nicht so weit wie möglich rechts, so kann daraus, dass es weiterhin diese mittige Position einhält, keine Abbiegeabsicht abgeleitet werden. Nur der Wechsel der Fahrposition kann dem nachfolgenden Verkehr Anlass dafür geben, dass möglicherweise eine Abbiegeabsicht besteht. Die Annahme, auch die über eine längere Strecke eher zur Mitte hin orientierte Fahrt begründe eine unklare Verkehrslage, würde anderen Verkehrsteilnehmern über lange Strecken ein faktisches ungerechtfertigtes Überholverbot ohne sachlichen Grund auferlegen.
Auf der Basis der Zeugenaussagen und der hierzu unergiebigen Angaben des Klägers lässt sich in keinem Fall die – für die Beklagten nachteilige – Feststellung treffen, dass sich der Kläger nach ordnungsgemäßer Fahrt am rechten Rand der Fahrbahn vor dem Abbiegen zur Fahrbahnmitte hin orientiert hätte, bevor er in Schrägfahrt den spitzwinkligen Beginn der Schotterfläche aus seiner Richtung ansteuerte.
Das Überholen einer Kolonne als solches stellt per se noch keinen Fall des Überholens bei unklarer Verkehrslage dar; vielmehr müssen dafür weitere besondere Umstände hinzukommen (Brandenburgisches Oberlandesgericht Urt. vom 16.1.2025 – 12 U 106/22, juris Rn. 14 m.w.N.). Nach dem zuvor Gesagten stehen aber derartige Umstände – Einordnen zur Mitte hin, Verringerung der Geschwindigkeit oder rechtzeitiges Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers – nicht fest. Andere Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger abbiegen oder / und die Zeugin B. zum Überholen ansetzen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Berufungsbegründung auf möglicherweise herannahenden Gegenverkehr abstellt, ist der Kläger im gleichgerichteten Verkehr nicht vom Schutzbereich des § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO erfasst (vgl. BGH Urt. v. 26.9.1995 – VI ZR 151/94, BeckRS 1995,6518). Eine unklare Verkehrslage im konkreten Einzelfall lässt sich mit Blick auf potentiellen Gegenverkehr auch nicht feststellen, vielmehr bot sich das gerade Teilstück dazu an, die langsam fahrenden PKW mit dem Motorrad zu überholen. Dementsprechend hat auch die Zeugin B. bekundet, sich nur durch die wenig spurtreue Fahrweise des Klägers auf der schmalen Fahrbahn gegen ein Überholen entschieden zu haben.
Vor diesem Hintergrund war ein Verstoß des Beklagten zu 2 gegen ein Überholverbot wegen unklarer Verkehrslage nicht in die Abwägung einzustellen.
ee) Nach dem Gesagten scheidet auch ein Verstoß des Beklagten zu 2 gegen § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO, wonach derjenige, der seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, rechts zu überholen ist, aus.
ff) Schließlich ist kein Verstoß des Beklagten zu 2 gegen § 1 Abs. 2 StVO wegen einer verspäteten Reaktion zur Vermeidung der Kollision – etwa eine unterbliebene Gefahrenbremsung – in die Abwägung einzustellen. Der Sachverständige hat – was die Berufung auch nicht angreift – festgestellt, dass der Unfall für den Beklagten zu 2 nach Einleitung des Überholmanövers unvermeidbar war (Gutachten vom 09.11.2023, S. 20 = eGA I-279). Dies wird durch die Spurenlage bestätigt: Danach ist der vordere linke Kotflügel des klägerischen Fahrzeugs mit dem Hinterrad des Motorrads des Beklagten zu 2 kollidiert. Der Beklagte zu 2 war – wie der Sachverständige vor diesem Hintergrund plausibel festgestellt hat – beim klägerischen Ausscheren als maßgeblicher Signalposition schon so weit aufgerückt, dass er die Kollision nicht mehr vermeiden konnte.
Die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG gebotene Abwägung ergibt, dass die nicht verschuldensbedingt erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2 keinesfalls mit mehr als 25 % in die Abwägung einzustellen ist.
Grundsätzlich tritt nach ständiger Senatsrechtsprechung die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Überholenden regelmäßig hinter dem Verschulden desjenigen, der verkehrswidrig nach links abbiegt, vollständig zurück (Senat Urt. v. 03.12.2021 - I-7 U 33/20, juris Rn. 19; Urt. v. 08.07.2022 - I-7 U 106/20, juris Rn. 23; Beschl. v. 04.05.2020 - I-7 U 29/19, juris Rn. 35; Urt. v. 19. April 2024 – I-7 U 83/22, juris Rn. 18).
Auch im vorliegenden Fall könnten dafür nicht unerhebliche zusätzliche Umstände sprechen, so etwa die Absicht des Klägers, auf den für den Folgeverkehr schwer erkennbaren Schotterplatz in Schrägfahrt abzubiegen (vgl. zum Abbiegen auf Feldwege: Senat Urt. v. 19.4.2024 – I-7 U 83/22, juris Rn. 18).
Soweit das Landgericht unter Berufung auf das Urteil des OLG Brandenburg vom 28.11.2019 (12 U 115/17, juris Rn. 21) davon ausgeht, dass die Betriebsgefahr des Motorrads des Beklagten zu 2 bereits wegen der Kolonnenüberholung – allerdings nicht verschuldensbedingt – leicht erhöht und mit 25 % zu bemessen sei, entspricht dies nicht der ständigen Rechtsprechung des Senats, kann hier aber mit Blick darauf, dass sich dies jedenfalls nicht zulasten des Klägers als Berufungsführer auswirkt, dahinstehen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Solche Umstände werden von den Beklagten auch nicht aufgezeigt. Es handelt sich ausschließlich um Fragen des Einzelfalls.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner erneuten Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.
Dem Kläger wird nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.