Zurückverweisung an Landgericht wegen ausstehender Beschwerdebegründung und fehlender Protokollsicht
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer hat ergänzende Begründungen angekündigt, kann diese aber mangels Einsicht in das Hauptverhandlungsprotokoll derzeit nicht vorlegen, da die Strafkammer die Einsicht bis zum Abschluss der gegen einen Mitangeklagten laufenden Hauptverhandlung verweigert. Der Senat sieht sich deshalb zu einer Sachentscheidung außerstande und verweist die Sache an das Landgericht Bochum zurück, damit dort abschließende Beschwerdebegründungen entgegengenommen und gemäß § 306 Abs. 2 StPO entschieden werden. Die Generalstaatsanwaltschaft stimmt dem Ergebnis zu.
Ausgang: Sache an das Landgericht Bochum zurückverwiesen zur Entgegennahme abschließender Beschwerdebegründungen und Entscheidung nach §306 Abs.2 StPO
Abstrakte Rechtssätze
Kann der Beschwerdeführer die angekündigte ergänzende Beschwerdebegründung wegen fehlender Einsicht in das Hauptverhandlungsprotokoll nicht vorlegen, soll das Rechtsmittelgericht von einer Sachentscheidung absehen und die Sache zur Entgegennahme der abschließenden Begründungen an die Vorinstanz zurückverweisen.
§ 306 Abs. 2 StPO gebietet, dass die Vorinstanz abschließende Beschwerdebegründungen entgegennimmt und über die Beschwerde entscheidet, bevor das Rechtsmittelgericht endgültig entscheidet.
Die Verweigerung der Einsicht in wesentliche Verfahrensakten, die für die Begründung einer Beschwerde erforderlich sind, kann eine rechtliche Notwendigkeit zur Zurückverweisung begründen, wenn die Begründung sonst nicht hinreichend erfolgen kann.
Die Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft zur Zurückverweisung bestätigt, dass prozessuale Rückverweisentscheidungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Begründung sachgerecht sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 35 KLs 2/74 (II 53/74
Tenor
Die Sache wird zunächst an das Landgericht Bochum zurückgegeben.
Gründe
Wie der Vorsitzende der Strafkammer aktenkundig gemacht hat (Verfügung vom 8. März 1979, Bl. 80 des Sonderheftes), ist bei dem Landgericht nach Vorliegen der von dem Verteidiger angekündigten weiteren Begründung seiner Beschwerden eine Entscheidung nach § 306 Abs. 2 StPO beabsichtigt. Andererseits ist dem Beschwerdeführer die von ihm angekündigte ergänzende Begründung der Rechtsmittel z.Zt. nicht möglich, da ihm die hierfür als erforderlich bezeichnete Einsichtnahme in das Hauptverhandlungsprotokoll von der Strafkammer z.Zt. und voraussichtlich bis zum Abschluß der gegen den Mitangeklagten ... gerichteten Hauptverhandlung nicht eingeräumt wird.
Bei dieser Sachlage sieht sich der Senat z.Zt. zu einer Sachentscheidung außer Stande. Die Sache war zur Entgegennahme der abschließenden Beschwerdebegründungen und zu den Entscheidungen gem. § 306 Abs. 2 StPO an die Vorinstanz zurückzugeben, zumal auch der Beschwerdeführer die Entscheidung des Senats derzeit nicht erstrebt und weitere Ausführungen zur Begründung seiner Rechtsmittel nach Einsichtnahme in das Hauptverhandlungsprotokoll angekündigt hat.
Diese Entscheidung entspricht im Ergebnis der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft.