Einstweilige Anordnung auf Verfahrenskostenvorschuss: Verfahrenswert entspricht Hauptsachewert
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses von 8.474,66 €. Das Amtsgericht setzte den Verfahrenswert niedriger fest; das OLG Hamm änderte dies ab und setzte den Wert auf 8.474,66 € fest. Das Gericht begründet, dass bei Zahlungsbegehren die einstweilige Anordnung der Hauptsache gleichkommt, da bei Erfolg unmittelbar vollstreckt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §59 Abs.3 FamGKG.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts erfolgreich; Wert auf 8.474,66 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Wird im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses begehrt, ist für das Anordnungsverfahren grundsätzlich der ungekürzte Verfahrenswert der Hauptsache anzusetzen.
§ 41 FamGKG erlaubt zwar in der Regel eine Wertminderung der einstweiligen Anordnung, doch kann im Einzelfall von dieser Regel abgewichen werden, wenn die einstweilige Anordnung der Hauptsache in ihrer Bedeutung gleichkommt.
Für die Festsetzung des Verfahrenswertes ist der beantragte Umfang des Anspruchs maßgeblich; ein nur teilweises Obsiegen ändert daran nichts, sofern der Antragsteller auf vollen Erfolg gerichtet war.
Die Kostenentscheidung des Beschlusses richtet sich nach § 59 Abs. 3 FamGKG.
Vorinstanzen
Amtsgericht Tecklenburg, 20 F 61/13
Leitsatz
Wird im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses begehrt, dann kommt die einstweilige Anordnung in ihrer Bedeutung der Hauptsache gleich und ist für das Anordnungsverfahren der ungekürzte Verfahrenswert der Hauptsache anzusetzen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Tecklenburg vom 25.11.2013 dahin abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 8.474,66 € festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren den Antragsgegner auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in Höhe von letztendlich 8.474,66 € im Wege der einstweiligen Anordnung in Anspruch genommen.
Mit Beschluss vom 25.11.2013 hat das Amtsgericht -Familiengericht- dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 6.108,03 € an die Antragstellerin zu zahlen und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Den Verfahrenswert hat das Amtsgericht –Familiengericht- auf 4.237,33 € festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 18.12.2013, mit der er die Festsetzung des Verfahrenswertes auf 8.474,66 € begehrt. Das Amtsgericht -Familiengericht- hat der Beschwerde mit Beschluss vom 08.01.2013 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die durch die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässig und hat in der Sache auch Erfolg. Der Wert des vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahrens ist auf 8.474,66 € festzusetzen.
Der Hauptsachewert ergibt sich vorliegend aus § 35 FamGKG und beträgt demgemäß 8.474,66 €. Nach Auffassung des Senats ist dieser Wert nicht zu ermäßigen.
Zwar bestimmt § 41 FamGKG, dass im Verfahren der einstweiligen Anordnung der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen ist. Damit sind jedoch Abweichungen nach oben oder unten im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Da vorliegend der Regelfall der geringeren Bedeutung der einstweiligen Anordnung nicht gegeben ist, ist eine Abweichung gerechtfertigt. Denn die einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses kommt in ihrer Bedeutung der Hauptsache gleich, da keine vorläufige Regelung, sondern Zahlung begehrt wird, so dass im Fall des Erfolgs des einstweiligen Anordnungsverfahrens aus dem Zahlungstitel zeitnah vollstreckt werden kann und das Hauptsacheverfahren damit obsolet wird (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt FamFR 2013,471; OLG MünchenFamRZ 1997,691; Zöller- Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rdnr. 16 „einstweilige Anordnung“).
Der Umstand, dass die Antragstellerin in dem hiesigen Verfahren nur zum Teil obsiegt hat und nun gegebenenfalls wegen des zum Teil nicht erlangten Verfahrenskostenvorschusses ein Hauptsacheverfahren einleiten muss, ändert an diesem Ergebnis nichts, weil für die Festsetzung des Verfahrenswertes der Antrag der Antragstellerin maßgeblich ist. Die Antragstellerin ist davon ausgegangen, dass sie in vollem Umfang obsiegt. In diesem Fall hätte es eines Hauptsacheverfahrens nicht bedurft, so dass es gerechtfertigt ist, die gesamte begehrte Summe als Verfahrenswert festzusetzen (so auch OLG Bamberg FamRB 2011,343).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.